Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 7. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch C.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 24. Januar 2022 liess A.___ gegen Rechtsanwalt B.___ Strafanzeige wegen versuchter Nötigung einreichen.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
Gegen diese Verfügung liess A.___ am 4. Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Gegen B.___ sei eine Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung einzuleiten.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurück, damit diese ergänzende Abklärungen treffe.
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2023 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen versuchter Nötigung. Mit Verfügung vom 30. April 2024 stellte sie die Strafuntersuchung ein.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Mai 2024 wiederum Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.___ fortzuführen und Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13. Juni 2024 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
4. B.___ (nachfolgend Beschuldigter) liess am 29. August 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.
5. Am 23. resp. 24. September 2024 gingen die Honorarnoten der Vertreter des Beschwerdeführers resp. des Beschuldigten ein.
II.
1. Wie erwähnt, hat sich die Beschwerdekammer bereits in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2022 ausführlich mit dem vorliegenden Sachverhalt befasst. Es kann daher hinsichtlich der Vorbringen der Parteien auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Im vorliegenden Beschluss wird nur noch zum besseren Verständnis resp. ergänzend infolge der inzwischen eröffneten Strafuntersuchung darauf eingegangen. Dies gilt auch in Bezug auf die rechtlichen Erwägungen; der Tatbestand der Nötigung und die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde bereits dargelegt.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, ihn als Anwalt seiner früheren Partnerin, D.___, mit einem Schreiben vom 26. Oktober 2020 zu nötigen versucht zu haben. Im besagten Schreiben habe er ausgeführt, seine Mandantin fühle sich durch die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Begleichung einer geltend gemachten Forderung in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt. Diese Persönlichkeitsbeeinträchtigung sei rechtswidrig und unter keinen Umständen gerechtfertigt. Wenn eine solche Belästigung über längere Zeit erfolge, werde sie landläufig auch als Stalking bezeichnet. Sie verlange daher, dass der Beschwerdeführer inskünftig und ab sofort jegliche direkte oder indirekte Kontaktaufnahme mit ihr zu unterlassen habe. Bei Nichtbefolgung müsse sie sich vorbehalten, die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Polizei zu informieren. Weiter könne die Androhung einer Betreibung bei Weigerung, eine klarerweise nicht bestehende Schuld zu bezahlen, den Charakter einer Nötigung haben und demzufolge strafbar sein. Vollendet sei die Nötigung seitens des Beschuldigten nur deshalb nicht geworden, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Zivilklage zur Durchsetzung der entsprechenden Forderung eingereicht habe. Es sei somit beim Versuch geblieben. Dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs über ein Jahr zugewartet habe, zeige aber, dass die ausgesprochenen Drohungen seitens des Beschwerdeführers Erfolg gezeitigt hätten.
3.2 Die Beschwerdekammer hatte die Beschwerde von A.___ im Dezember 2022 mit der Begründung gutgeheissen, die Abklärungen der Staatsanwaltschaft erlaubten keinen Schluss darüber, ob eine Nötigung seitens des Beschuldigten vorliegen könnte oder nicht. Entscheidend sei einerseits, ob die Forderung so klarerweise nicht bestanden habe, wie dies der Beschuldigte im besagten Schreiben vom 26. Oktober 2020 ausgeführt habe, und wie sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner früheren Partnerin verhalten habe. Das heisse, ob er nur mehrfach telefonisch und per E-Mail versucht habe, zu seinem Geld zu kommen, oder ob sein Vorgehen ein Ausmass angenommen habe, das zu einer Beeinträchtigung der Persönlichkeit seiner ehemaligen Partnerin resp. zu einer Belästigung geführt habe; ja es gar als «Stalking» bezeichnet werden könnte, wie es der Beschuldigte im besagten Schreiben erwähnt habe. Andererseits und insbesondere sei entscheidend, welche Aussagen D.___ dem Beschuldigten gegenüber hinsichtlich der Forderung und des Vorgehens des Beschwerdeführers genau gemacht und welche Beweismittel sie ihm vorgelegt habe.
Habe der Beschwerdeführer lediglich mehrfach versucht, zu seinem Geld zu kommen und habe dies D.___ dem Beschuldigten gegenüber auch so ausgesagt, könnten dessen Ausführungen im Schreiben vom 26. Oktober 2020 den Nötigungstatbestand erfüllen. Dies insbesondere im Hinblick auf die Ausführung, seine Klientin verlange, dass er inskünftig und ab sofort jegliche direkte oder indirekte Kontaktnahme zu ihr unterlasse, andernfalls sie sich vorbehalte, die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Polizei zu informieren. Diesbezüglich habe eine Abklärung seitens der Staatsanwaltschaft zwar ergeben, dass nicht jede Meldung resp. Prüfung zu einer Fallaufnahme führe; was die Polizei auf eine entsprechende Meldung hin genau unternehme, sei einem juristischen Laien indessen kaum bekannt und sei es wohl auch nicht der Staatsanwaltschaft, habe sie doch immerhin eine entsprechende Abklärung getroffen. Der Vorbehalt, beim Bedrohungsmanagement eine Meldung zu erstatten, wenn nicht so gehandelt werde, wie gefordert, könne daher durchaus nötigend im Sinne von Art. 181 StGB sein (insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Mittel und Zweck). Eine Meldung beim Bedrohungsmanagement komme der Drohung mit einer Strafanzeige ähnlich, ja könne sogar gravierender sein, da damit in der Vorstellung der betroffenen Person ein lange bestehender Eintrag mit unbekannten Konsequenzen verbunden sein könne.
Habe der Beschwerdeführer hingegen auf eine Weise versucht, zu seinem Geld zu kommen, die einem Stalking gleichkomme, und habe dies Frau D.___ dem Beschuldigten gegenüber auch so kommuniziert, dürften dessen Ausführungen im besagten Schreiben den Straftatbestand der (versuchten) Nötigung kaum erfüllen.
4. Die in der Folge getätigten Abklärungen haben gewisse neue Anhaltspunkte gebracht, gewisse Fragen sind aber nach wie vor offen, weil sowohl D.___ als auch der Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. Geklärt ist inzwischen, dass die Forderung, die der Beschwerdeführer gegenüber D.___ geltend gemacht hatte, keinen Bestand hatte. Das Bezirksgericht [...] hat die Klage des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. September 2022 abgewiesen. Stelle man die Forderung des Klägers den unbestrittenen Rückzahlungen gegenüber, sei offensichtlich, dass die Beklagte ihre Schulden bereits getilgt habe (E. 4.15). Auf welche Weise der Beschwerdeführer die Forderungen gegenüber D.___ vorgebracht hatte resp. mit welcher Intensität liess sich nicht gänzlich klären. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und den vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 4. Dezember 2023 eingereichten Belegen geht hervor, dass seine Vorgehensweise wohl nicht derart intensiv gewesen war, dass sie an ein Stalking grenzte. Der Beschwerdeführer wandte sich jedoch wegen der erwähnten Forderung unbestrittenermassen mehrfach an D.___, sei dies telefonisch, per WhatsApp, per Mail und mit eingeschriebenen Briefen und dies insgesamt während eines Jahres. In einem Mail wies er sie darauf hin, dass er rechtliche Schritte in Erwägung ziehe, wenn sie ihm keinen Zahlungsvorschlag unterbreite und in den eingeschriebenen Briefen «drohte» er ihn an, die Betreibung einzuleiten, was er schliesslich auch tat. Die Vorgehensweise hatte auf D.___ denn auch eine derartige Wirkung, dass sie sich an einen Anwalt wandte und diesen um Unterstützung ersuchte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es D.___ damals offenbar finanziell nicht gut ging (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers vom 2. September 2022 vor dem Bezirksgericht [...], S. 10). Darauf, dass der Beschwerdeführer seine Forderung mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgte, deutet auch der Umstand hin, dass er trotz des Urteils des Bezirksgerichts [...] nach wie vor der Meinung ist, D.___ schulde ihm dieses Geld (vgl. Antworten Rz 109 ff. der Einvernahme vom 6. Juni 2023).
Weder D.___ noch der Beschuldigte äusserten sich dahingehend, was sie ihm anlässlich der Konsultation über das Ausmass der Bemühungen des Beschwerdeführers, eine ihrer Meinung nach ungerechtfertigte – und letztlich auch tatsächlich ungerechtfertigte – Forderung erhältlich zu machen, mitteilte. Aus dem Schreiben des Beschuldigten vom 26. Oktober 2020 muss aber geschlossen werden, dass sie sich doch in erheblichem Ausmass beeinträchtigt oder belästigt gefühlt und dies auch so kommuniziert hatte, ansonsten das Schreiben kaum so ausgefallen wäre. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ihr den Entwurf des besagten Schreibens offenbar vor dem Versand vorgelegt und er dieses erst verschickt hatte, als sie ihr Einverständnis dazu erteilt hatte (vgl. Eingabe des Vertreters des Beschuldigten vom 1. Dezember 2023).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bei der Wortwahl im besagten Schreiben sicherlich zurückhaltender hätte äussern können (insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Information des Bedrohungsmanagements der Polizei); dass er aufgrund dieses Schreibens wegen versuchter Nötigung verurteilt werden würde, erscheint angesichts der vorliegenden Umstände aber weit weniger wahrscheinlich als dass er freigesprochen würde (Ausmass der Inkassobemühungen seitens des Beschwerdeführers, Wirkung auf D.___, mutmassliche Aussagen gegenüber dem Beschuldigten, Vorlegung des Schreibens vor dem Versand). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es fraglich erscheint, wie stark das Schreiben überhaupt eine Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt hatte. In der Einvernahme vom 6. Juni 2023 hatte er diesbezüglich ausgesagt, es habe ihn niedergeschlagen und er habe die Angelegenheit eine gewisse Zeit liegen lassen. Aus den Antworten zu diesem Thema ist in ihrer Gesamtheit aber zu schliessen, dass es ihm hauptsächlich einen Dämpfer gegeben hat und es nur zu einer zeitlichen – und dadurch nicht gerade erheblichen – Einschränkung in seiner Handlungsfähigkeit geführt hat resp. gekommen ist. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist folglich davon auszugehen, dass bereits der objektive Tatbestand einer (versuchten) Nötigung nicht erfüllt wäre.
Mit noch grösserer Wahrscheinlichkeit würde es am subjektiven Tatbestand fehlen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist weder ersichtlich noch erstellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer im Bewusstsein um eine allfällige Unrechtmässigkeit seines Verhaltens zu einem bestimmten Verhalten zwingen wollte. Er handelte im Namen und im Auftrag seiner Klientin und hatte das Schreiben vom 26. Oktober 2020 offenbar erst nach Rücksprache mit ihr verfasst resp. versandt.
5. Zusammenfassend rechtfertigt sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten somit nicht. Weitere Ermittlungsansätze sind auch nicht ersichtlich, zumal damit zu rechnen ist, dass sich sowohl D.___ wie auch der Beschuldigte im Hauptverfahren wiederum auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen würden. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.
6.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der Nötigung handelt es sich um ein Offizialdelikt. Somit gehen die Aufwendungen des Beschuldigten zu Lasten des Staates.
Rechtsanwalt C___ macht einen Aufwand von total 6,6 Stunden für sich und für Rechtsanwältin […] geltend, was grundsätzlich angemessen ist. Zum Stundenansatz für sich von CHF 300.00 ist indessen festzuhalten, dass praxisgemäss maximal CHF 280.00 pro Stunde entschädigt werden, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor, was vorliegend nicht gegeben ist und von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht wurde. Die Entschädigung beträgt damit CHF 1'984.70 (4 Stunden zu je CHF 280.00, 2,6 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 66.00, MwSt. von 8,1 %), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt C.___, ist eine Parteientschädigung von CHF 1’984.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier