Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 15. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte und Sachverhalt

 

1.

1.1 In der Woche vom 29. Mai bis zum 4. Juni 2023 führte die Schweizer Armee eine militärische Durchhalteübung auf dem Gelände der Ausbildungsanlage […] (Gemeinde […]) durch. Im Zuge dieser Durchhalteübung war A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am Donnerstagmorgen, 1. Juni 2023, mit dem Umladen von Sanitätsrucksäcken und Medikamentenkisten vor dem Lenkwaffenmagazin beschäftigt, als er um ca. 02:40 Uhr auf einen Deckel eines Abflussschachtes trat. Der Deckel liess nach und der Beschwerdeführer stürzte ca. 50 cm tief in den Schacht. Dabei erlitt er diverse Schürfungen am Unterschenkel sowie Prellungen und Hämatome am rechten und linken Bein. Die Wunden am rechten Unterschenkel infizierten sich in den kommenden Tagen und Wochen, und es bildete sich ein Abszess. Dies machte mehrere medizinische Behandlungen und letzten Endes am 21. Juni 2023 eine Operation im Spital […] notwendig. Der behandelnde Arzt führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine Trombose als medizinische Vorerkrankung vorliege, die für die obgenannten Komplikationen bei der Heilung mitursächlich gewesen sei. Die Verletzungen und damit einhergehenden Komplikationen hatten zur Folge, dass der Beschwerdeführer zwischen 15. Juni und 20. Juni 2023 zu 60 % und vom 21. Juni bis 15. Juli 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war. Nach einer ersten medizinischen Selbstversorgung vor Ort, sperrte der Beschwerdeführer den defekten Schacht mit Trassierband ab. Noch am gleichen Tag ging er zu B.___ (nachfolgend: Beschuldigter), dem zuständigen Anlagenchef […] der Logistikbasis der Armee, und sprach diesen auf den defekten Schacht an. Am 7. Juni 2023 wurde der Schacht bzw. die Abdeckung durch eine externe Firma repariert.

 

1.2 Am 19. Juli 2023 eröffnete der Untersuchungsrichter der Schweizer Militärjustiz des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine Untersuchung und gab Ermittlungen beim Einsatzkommando Militärpolizei in Auftrag. Weiter forderte der Untersuchungsrichter beim behandelnden Arzt einen Arztbericht an.

 

1.3 Mit Ermittlungsbericht vom 13. September 2023 erstattete die Militärpolizei Bericht über die getätigten Ermittlungen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 informierte der Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse und seine diesbezügliche rechtliche Einordnung. Mit gleichem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zwecks Mitteilung, ob er die gerichtliche Beurteilung verlange. Mit Schreiben vom 8. März 2024 liess der Beschwerdeführer über seinen Anwalt ausrichten, dass auf eine gerichtliche Beurteilung bestanden werde.

 

1.4 Mit Schlussbericht vom 6. Mai 2024 erwog der Untersuchungsrichter, dass der Untersuchung, die unter die militärische Gerichtsbarkeit gefallen sei, keine weitere Folge gegeben werde. Da feststehe, dass kein der militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt vorliege, aber eine von Amtes wegen oder bei Vorliegen eines Strafantrags zu verfolgende strafbare Handlung, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliege, habe der Untersuchungsrichter gestützt auf Art. 46 Abs. 4 der Militärstrafverordnung (MStV, SR 322.2) Anzeige zu erstatten.

 

2. Gleichentags erstattete der Untersuchungsrichter bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft / Beschwerdegegnerin) Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers.

 

3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

 

4. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) erheben und die folgenden Anträge stellen:

 

1.      Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.      Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu eröffnen und den Vorfall vom 1. Juni 2023 zu untersuchen.

3.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. Juli 2024 die Akten ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine ausführliche Stellungnahme wurde unter Hinweis auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verzichtet.

 

6. Mit Eingabe vom 12. August 2024 liess der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

 

7. Am 20. August 2024 ging die Replik des Beschwerdeführers sowie am 2. September 2024 die Duplik des Beschuldigten ein.

 

8. Am 10. bzw. 16. September 2024 gingen die Honorarnoten der Rechtsvertreter ein.

 

9. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II. Formelles

 

1. Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie der Militärgerichtsbarkeit unterworfen (Art. 218 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes [MStG, SR 321.0]). Die Artikel 3 ff. MStG regeln, wer dem Militärstrafrecht untersteht. Da keiner der genannten Artikel einschlägig ist, sind der Untersuchungsrichter der Militärjustiz und die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass der inkriminierte Sachverhalt von den zivilen Behörden zu beurteilen ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0] e contrario).

 

2. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2024 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist als Geschädigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

 

III. Materielles

 

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

 

2. Die Staatsanwaltschaft erwog in sachverhaltlicher Hinsicht, dass dem Beschuldigten vor dem Unfallzeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass der fragliche Schacht bzw. dessen Abdeckung defekt sei. Es habe eruiert werden können, dass der Tragering der Abdeckung gerissen sei, was von aussen nicht erkennbar gewesen sei. Betreffend die Frage nach einer Fahrlässigkeit bestünden keine konkreten Hinweise, dass bzw. inwiefern der Beschuldigte diesbezüglich bestehende Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch (adäquat kausal) den eingetretenen Erfolg, konkret den Unfall des Geschädigten, verursacht haben sollte. Das Geschehen sei in seinem Ablauf durch den Beschuldigten nicht voraussehbar und ebenso wenig vermeidbar gewesen, zumal regelmässige Kontrollen des Areals vor dem Unfall stattgefunden hätten und der Defekt des Schachtdeckels von aussen her nicht erkennbar gewesen sei. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sei somit eindeutig nicht erfüllt.

 

3. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer fahrlässigen Körperverletzung zu Recht verneint hat. Dabei ist von Bedeutung, ob der Beschuldigte durch Unterlassung eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er den Mangel am Schachtdeckel – der zum Unfall des Beschwerdeführers geführt hat –  bei seinen Kontrollen pflichtwidrig nicht erkannt hat.

 

4. Eine Tat ist nur strafbar, wenn sie einerseits nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (natürliche Kausalität), und wenn sie andererseits nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verursachen (adäquate Kausalität). Die vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemachte fahrlässige Körperverletzung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus (Art. 125 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hält hierzu fest: «Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen» (BGE 135 IV 56 E. 2.1).

 

5. Vorweg kann festgestellt werden, dass die Schweizer Militärjustiz bereits diverse Untersuchungshandlungen getätigt hat. Im Militärstrafprozess leitet der Untersuchungsrichter die vorläufige Beweisaufnahme und die Voruntersuchung, nach Art. 62 Militärstrafprozess (MStP, SR 322.1) steht ihm die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen zu. Die Ermittlungsergebnisse der Schweizer Militärjustiz sind nachvollziehbar und schlüssig. Es kann als erstellt erachtet werden, dass dem Beschuldigten – so wie dieser glaubhaft aussagte – vor dem Unfallzeitpunkt nicht bekannt war, dass der besagte Schacht bzw. dessen Abdeckung defekt ist. Die Ermittlungen haben weiter ergeben, dass der Tragering der Abdeckung gerissen ist, was von aussen nicht erkennbar war. Auch kam es bei der fraglichen Anlage […] bisher nie zu einem ähnlichen Vorfall. Auf die ausführlichen Akten der Schweizer Militärjustiz, insbesondere den Bericht der Militärpolizei vom 13. September 2023 sowie den Schlussbericht des Untersuchungsrichters vom 6. Mai 2024, kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Lichte der Frage nach einer Fahrlässigkeit gibt es keine konkreten Hinweise, inwiefern der Beschuldigte durch Unterlassung eine Sorgfaltspflicht verletzt haben soll.

 

6. Es fehlt zudem an der Voraussetzung der (doppelten) Kausalität. Es kann nicht eruiert werden, ob das Verhalten des Beschuldigten – das pflichtwidrige Nichtfeststellen des Mangels am Schachtdeckel – natürlich kausal war für den Unfall und mithin den eingetretenen Erfolg. Denn es ist gemäss Untersuchungsbericht unklar und nicht feststellbar, ob der Tragering aus Beton riss – ohne vorgängig beschädigt gewesen zu sein –, weil der Beschwerdeführer durch das Umladen von Sanitätsrucksäcken und Medikamentenkisten dessen Kapazitätsgrenze überschritt, oder dieser bereits vor der Belastung durch den Geschädigten gerissen war. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Tragering schon vorgängig defekt gewesen war, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe das bei einer Kontrolle pflichtwidrig nicht festgestellt, da es von aussen gar nicht erkennbar war. Selbst wenn der Beschuldigte den Schachtdeckel kontrolliert hätte, kann nicht gesagt werden, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht passiert wäre. Die natürliche Kausalität ist zu verneinen.

 

Der Beschuldigte musste auch nicht mit einem solchen Unfall rechnen, weshalb der Eintritt des Erfolgs – die Verletzungen des Beschwerdeführers durch den plötzlichen Sturz in den Schacht – für den Beschuldigten nicht vorhersehbar und nicht adäquat kausal für den Unfall war.

 

7. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist nach dem Gesagten eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

 

8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

 

 

IV. Kosten und Entschädigung

 

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

2. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung, der Beschuldigte hingegen schon (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).

 

Im Entscheid BGE 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

 

Beim Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein Antragsdelikt, somit gehen die Aufwendungen des Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers. Dessen Verteidigerin, Rechtsanwältin Lea Leiser, macht einen Aufwand von 7.46 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 108.20 geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Mehrwertsteuer ist die Entschädigung auf CHF 2'296.25 festzusetzen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

3.    Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.    Der Beschwerdeführer hat der Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Lea Leiser, Solothurn, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'296.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Wiedmer