Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 24. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Beschwerdeführerin
1. Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigter
betreffend Kostenentscheid
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung, ESTV, eröffnete am 28. Februar 2019 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.___ und A.___ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) resp. das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). B.___ wurde Abgabebetrug vorgehalten, evtl. Hinterziehung der Verrechnungssteuer betreffend die Geschäftsjahre 2012 und 2013 im Geschäftsbereich der [...] AG, [...], und der [...] AG, [...], indem er mutmasslich veranlasst habe, dass die beiden Gesellschaften verdeckt Gewinne ausgeschüttet hätten und die darauf geschuldete Verrechnungssteuer nicht gesetzeskonform deklariert und abgerechnet worden sei. Gegenüber A.___ wurde ebenfalls der Vorwurf des Abgabebetrugs, evtl. der Hinterziehung der Verrechnungssteuer erhoben, weil er in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat die mutmasslich erfolgten Gewinnausschüttungen der beiden Gesellschaften gegenüber der ESTV weder deklariert noch abgerechnet habe. Am 6. August 2020 wurde das Verfahren gegen sie ausgedehnt, zusätzlich auch auf C.___.
Am 9. November 2021 stellte die ESTV das Verfahren gegen B.___ ein, weil er am [...] 2021 verstorben war.
1.2 Nach Erlass eines Strafbescheids und erfolgten Einsprachen verurteilte die ESTV C.___ und A.___ am 25. November 2022 wegen vorsätzlichen Abgabebetrugs. A.___ (um den es im vorliegenden Verfahren geht) wurde zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 260'000.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von total CHF 2'660.00 verurteilt. Hinsichtlich dieser Verfügung verlangten sowohl C.___ als auch A.___ die Beurteilung durch ein Strafgericht.
Am 15. Juni 2023 überwies die ESTV beide Fälle zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche sie am 19. Juni 2023 zuständigkeitshalber zur weiteren Beurteilung an das Richteramt Solothurn-Lebern überwies.
1.3 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fest. Gleichzeitig vereinigte sie die Verfahren von C.___ und A.___ unter der Nummer SLSPR.2023.76 und stellte das Verfahren gegen A.___ und C.___ wegen Abgabebetrugs, angeblich begangen im Geschäftsbereich der [...] AG und der [...] AG betreffend das Geschäftsjahr 2012 infolge Verjährung vollumfänglich ein. Bezüglich A.___ führte dies zu einer Einstellung des gesamten Verfahrens, bezüglich C.___ wird das Verfahren bezüglich des Geschäftsjahres 2013 weitergeführt. A.___ wurde Gelegenheit gegeben, eine allfällige Entschädigung geltend zu machen.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 beantragte A.___, es seien die Verfahrenskosten der Staatskasse anzulasten und der ESTV bzw. dem Bund zu überbürden. Es sei ihm eine Entschädigung von CHF 60'948.20, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2019, unter Rückgriff auf die ESTV bzw. den Bund, auszurichten. Weiter sei ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 20'000.00 zuzusprechen sowie zuhanden seiner Ehefrau und seiner drei Kinder eine solche von je CHF 5'000.00, ebenfalls zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2019, unter Rückgriff auf die ESTV bzw. den Bund.
1.4 Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:
1. Die auf A.___ entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 2'660.00 gehen zu Lasten der Staatskasse des Bundes.
2. Die auf A.___ entfallenden gerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 trägt der Staat Solothurn.
3. Der Bund hat A.___ für das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 50'548.20 (Honorar CHF 49'437.50, Auslagen CHF 1'110.70) zu bezahlen.
4. Der Bund hat A.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 25. Juli 2021, zu bezahlen.
5. Weitergehend werden die Anträge von A.___ abgewiesen.
2. Gegen diese Verfügung erhob die ESTV am 27. Juni 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es seien A.___ die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der ESTV sowie vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern aufzuerlegen. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung und einer Genugtuung an A.___ sei zu verzichten.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern verzichtete mit Eingabe vom 2. Juli 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
4. A.___ (nachfolgend Beschuldigter) beantragte am 10. Juli 2024, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Juli 2024 auf eine Stellungnahme.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Der Beschuldigte bestreitet mangels Nachweises des Eingangs der angefochtenen Verfügung bei der ESTV die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung. Weiter bestreitet er, dass D.___ dazu berechtigt gewesen sei, die Beschwerde mit Einzelunterschrift zu erheben. Gemäss Art. 44 RVOG i.V.m. Art. 22c RVOV sei eine Doppelunterschrift erforderlich. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.
1.1 Die Verfügung vom 14. Juni 2024 ist am 18. Juni 2024 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Empfangsbestätigung) eingegangen. Mit der Beschwerdeeinreichung am 27. Juni 2024 wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.
1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) regeln die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre und Generalsekretärinnen für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100’000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift. Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Bund verpflichtet, die auf A.___ entfallenden Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2'660.00 zu bezahlen sowie ihm eine Parteientschädigung von CHF 50'548.20 und eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 25. Juli 2021, zu entrichten. Sofern die Einreichung einer Beschwerde überhaupt unter diese Regelung fällt, geht es demnach nicht um einen Betrag von mehr als CHF 100'000.00, weshalb keine Doppelunterschrift erforderlich ist.
1.3 Die vom Beschuldigten erwähnten Gründe sprechen somit nicht gegen ein Eintreten auf die Beschwerde. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden sollte.
2. Die Beschwerdeführerin stellt die formelle Rechtmässigkeit der Verfügung vom 14. Juni 2024 in Frage, da diese nicht von der zuständigen Amtsgerichtspräsidentin unterzeichnet worden sei, sondern nur vom Gerichtsschreiber.
Die angefochtene Verfügung (Aktenexemplar) wurde von der Amtsgerichtspräsidentin eigenhändig unterzeichnet, während die Mitteilung der Verfügung zu Handen der Parteien vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden ist. Dies entspricht der ständigen Praxis der erstinstanzlichen Gerichte im Kanton Solothurn. Die Amtsgerichtspräsidentin resp. der Amtsgerichtspräsident unterzeichnet die Verfügung, diese verbleibt in den Akten und die Mitteilungen an die Parteien werden von den Gerichtsschreibern unterzeichnet. Damit wird ausreichend Gewähr dafür geboten, dass der ausgefertigte Entscheid inhaltlich und formell mit jenem übereinstimmt, der vom Amtsgerichtspräsidenten resp. der Amtsgerichtspräsidentin gefasst worden ist. Eine Partei kann im Zweifelsfall auch Einsicht in die Akten nehmen, sodass sie überprüfen kann, ob die Verfügung tatsächlich von der zuständigen Person unterzeichnet worden ist. Die Verfügung vom 14. Juni 2024 ist folglich formell korrekt erlassen worden.
3. Wie erwähnt, wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 infolge Verjährung vollumfänglich eingestellt. Bestritten sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.1 Art. 95 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) regelt die Kostentragung des Verwaltungsstrafverfahrens. Wird das Verfahren eingestellt, können gemäss Abs. 2 dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat. Die Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 426 Abs. 2 StPO, der im ordentlichen Strafverfahren Anwendung findet (Andrea Taormina/Denise Wüst in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, BSK VStrR, 1. Auflage 2020, Art. 95 N. 10). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Art. 417 bis 428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Im Urteil können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen (Art. 98 Abs. 1 VStrR).
Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3, vgl. auch Urteil 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Die Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung darf sich nicht auf eine Begründetheit des strafrechtlichen Vorwurfs stützen (Thomas Domeisen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 426 N. 38 mit Verweis auf FN 125).
4.2 Der Beschuldigte bestreitet, davon gewusst zu haben, dass B.___ (sel.) ein Lügengebäude aufgebaut habe, um Gelder der [...] AG und der [...] AG zu entziehen und sich diese über Offshore-Gesellschaften als nicht deklarierten Teil des Verkaufspreises zurückerstatten zu lassen. Es sei offensichtlich, dass B.___ das Lügengebäude auch ihm gegenüber aufgebaut habe und er ebenfalls von ihm getäuscht worden sei. Entgegen der ESTV habe er auch nicht gewusst, dass eine ihm von B.___ vorgelegte Vollmacht einen falschen Verkehrswert genannt habe.
Wie erwähnt, darf sich eine Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen resp. es muss ein klar nachgewiesenes prozessuales Verschulden des Beschuldigten (vgl. Thomas Domeisen, BSK-StPO, a.a.O., Art. 426 N. 29) erkennbar sein, das sich nicht im Wesentlichen auf den wegen Eintritts der Verjährung eingestellten Vorhalt stützt. Ein derartiges Verschulden resp. ein derart klarer Verstoss gegen zivilrechtliche Normen hat die Amtsgerichtspräsidentin zu Recht nicht als nachgewiesen erachtet. Dies gilt einerseits in Bezug auf eine allfällige Beteiligung bzw. eines Vorsatzes des Beschuldigten, was die ihm vorgehaltene unvollständige Verbuchung von Erlösen aus Liegenschaftsverkäufen in den Jahresrechnungen des Geschäftsjahres 2012 der [...] AG und der [...] AG betrifft. Dies gilt andererseits aber auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 7. März 2024 und der Beschwerde erwähnten Spezialvollmachten vom 14. März 2013 und 11. April 2013. Diese belegen nicht in der nötigen Klarheit, dass der Beschuldigte um die unterpreisliche Veräusserung der Grundstücke resp. die finanzielle Schädigung der Firmen gewusst hätte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass auch nie ein zivil- oder verwaltungsrechtliches Verfahren gegen den Beschuldigten geführt worden ist.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass B.___ (sel.) in einem Mail vom 8. Juni 2021 gegenüber dem Beschuldigten bestätigt hatte (mit dem Betreff: Einvernahmeprotokoll vom 21. April 2021), dass er (der Beschuldigte) als Verwaltungsrat operativ keine Aufgaben in den von ihm präsidierten Unternehmungen gehabt habe und die hier enthaltenen Vorwürfe in seinem (demjenigen von B.___, [sel.]) Verantwortungsbereich lägen; er (der Beschuldigte) sei nicht dafür haftbar. Auch aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Risikobeurteilungen geht hervor, dass B.___ (sel.) für die operative Führung der Firma verantwortlich war, er sie in der Hauptsache gegen Aussen vertrat und er für die Kontrolle der Liquidität und der Mittelbeschaffung der Firma zuständig war. Dem Beschuldigten kamen selbstverständlich ebenfalls Aufgaben gestützt auf seine Stellung als alleiniger Verwaltungsrat zu, dass er diese aber derart ungenügend erfüllt hätte, dass er deswegen zur Tragung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet werden könnte, kann den Akten nicht mit der nötigenden Klarheit entnommen werden.
4.3 Die Amtsgerichtspräsidentin hat die den Beschuldigten betreffenden Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (im Urteilsdispositiv irrtümlicherweise Verwaltungsverfahrenskosten genannt) von CHF 2'660.00 folglich zu Recht zu Lasten der Staatskasse des Bundes festgesetzt. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.
5.1 Nach Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Abs. 3). Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 VStrR sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung (Art. 101 Abs. 1 VStrR).
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR, a.a.O., Art. 99 N. 20; Urteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Nachdem der Beschuldigte keine Kosten zu tragen hat, steht ihm folglich grundsätzlich eine Entschädigung zu.
In diesem Zusammenhang ist indessen zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte, selbst Anwalt, nicht hat vertreten lassen. Auch in diesem Fall rechtfertigt sich ausnahmsweise eine Entschädigung für einen beträchtlichen Arbeitsaufwand, der den üblichen Rahmen bei weitem sprengt. In Fällen nicht anwaltlich vertretener Personen und vergleichbaren Fällen sollte gemäss den Autoren im Basler Kommentar (Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR, a.a.O., Art. 99 N. 27) auf die bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 BGG zurückgegriffen werden, welche ihrerseits auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 16.12.1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; in Kraft bis 31.12.2006) ergangen ist. Demzufolge ist der beschuldigten Person eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn es sich um eine komplexe Streitsache handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand erfordert und der betriebene Aufwand zum Ergebnis der Interessenwahrung in einem vernünftigen Verhältnis steht.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur StPO ist eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten – unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um einen juristischen Laien oder einen Rechtsanwalt handelt – in der StPO zwar ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Eine Parteientschädigung könne aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtfertigten. Solche lägen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von beispielsweise 22 3/4 Stunden seien diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (Urteile 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 und 4.2; 6B_ 251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 ff.; vgl. auch AJP 7/2019 S. 688; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank in: BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N. 20; BGE 129 II 297 E. 5 mit Hinweisen).
Gestützt auf diese Rechtsprechung ist dem Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen. Es handelte sich um eine komplexe Angelegenheit und eine Verurteilung hätte für ihn vom Vorhalt (Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, d.h. ein Vergehen) und der im Raum stehenden Sanktion (Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, Busse von CHF 260'000.00) her gravierende Konsequenzen gehabt. Die Interessenwahrung machte einen hohen Arbeitsaufwand notwendig, welcher den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Schliesslich bestand zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung gerade noch ein vernünftiges Verhältnis.
Die Höhe der Umtriebsentschädigung kann sich indessen nicht nach Honoraransätzen eines externen Anwalts bemessen, sondern es ist eine tiefere, ex aequo et bono bemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese erscheint mit pauschal CHF 25'000.00 als angemessen, was knapp der Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung entspricht (vgl. dazu auch die explizite Regelung des Kantons Luzern, § 29 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren).
Ein Schadenszins, wie von der Beschwerdeführerin bemängelt, hatte bereits die Amtsgerichtspräsidentin zu Recht (vgl. Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR, a.a.O., Art. 99 N. 30) nicht zugesprochen (was vom Beschuldigten akzeptiert worden war).
Zusammenfassend hat der Bund dem Beschuldigten somit eine auf CHF 25'000.00 festzusetzende Entschädigung zu bezahlen.
6.1 Unbeschadet einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext oder in der Botschaft kann im Anwendungsbereich von Art. 99 VStrR auch eine Genugtuung verlangt werden. Der Anspruch umfasst eine geldwerte Entschädigung resp. einen Ausgleich für eine immaterielle bzw. seelische Unbill. Die herrschende Lehre versteht darunter sämtliche negativen Folgen einer Rechtsverletzung auf das Wohlbefinden in Form einer negativen körperlichen, psychischen oder moralischen Empfindung. Die Anspruchsvoraussetzungen einer Genugtuung, die in einem kausalen Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren stehen, ergeben sich aus Art. 49 OR. Es bedarf einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren muss nicht jeder noch so geringfügige Nachteil entschädigt werden. Die mit jedem (Verwaltungs-)Strafverfahren einhergehende psychische Belastung weist per se noch nicht die erforderliche Schwere einer entschädigungspflichtigen Persönlichkeitsverletzung auf. Die Ausrichtung einer Entschädigung setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einer dadurch bewirkten immateriellen Unbill vor-aus. Zur Gewährleistung einer effektiven Verbrechensbekämpfung haben jedoch die Rechtsunterworfenen – zumindest bis zu einem gewissen Grad – das Risiko einer materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung auf sich zu nehmen und eine gegen sie gerichtete Strafverfolgungshandlung zu dulden. Einer solchen Duldungspflicht sind indes insbesondere bei ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen Grenzen gesetzt. So müssen eingriffsintensive Zwangsmassnahmen wie z.B. eine Hausdurchsuchung, eine Telefonüberwachung oder eine Kontosperre, soweit sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen haben, nicht ohne Weiteres hingenommen werden, währenddessen die hoheitlich angeordnete Einvernahme für gewöhnlich ebenso wenig einen Genugtuungsanspruch begründet wie die Eröffnung des Verfahrens. Ferner kann ein Genugtuungsanspruch als Folge einer übermässig langen Verfahrensdauer oder aufgrund einer persönlichkeitsverletzenden Mitteilung von Verwaltungs- oder Strafbehörden gegenüber der Öffentlichkeit oder den Medien resultieren.
Für die Zusprechung einer Genugtuung infolge einer Persönlichkeitsverletzung muss die Rechtsverletzung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht besonders schwer wiegen. An die Schwere der Persönlichkeitsverletzung dürften allerdings keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, da jede Blossstellung gravierende Folgen haben kann. Insbesondere in Verwaltungsstrafverfahren werden Hausdurchsuchungen oftmals mit einem grossen Polizeiaufgebot durchgeführt, was für die Betroffenen teilweise gravierende Konsequenzen haben kann (Entlassung aus Miet- resp. Pachtverhältnis, Verlust Kundenstamm, Ansehensverlust). Ausser in Fällen ungerechtfertigter Freiheitsentziehung obliegt es der betroffenen Person, die Schwere der Rechtsverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht glaubhaft zu machen (Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR, a.a.O., Art. 99 N. 11 ff.).
6.2 Der Beschuldigte hatte für sich eine Genugtuung von CHF 20'000.00 geltend gemacht und für seine Ehefrau und seine Kinder je eine von CHF 5'000.00, dies zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2019. Die Amtsgerichtspräsidentin hat ihm eine Genugtuung von CHF 5'000.00 für sich zugesprochen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Juli 2021. Weitergehende Genugtuungsansprüche wurden abgewiesen. Der Beschuldigte hat dies akzeptiert. Zur Diskussion steht daher vorliegend nur noch, ob es gerechtfertigt war, ihm diese Genugtuung zuzusprechen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Amtsgerichtspräsidentin dem Beschuldigten eine Genugtuung zugesprochen hat. Der Beschuldigte hat in der Tat glaubhaft dargelegt, dass er durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen übermässig beeinträchtigt worden ist. Dies insbesondere aufgrund der Hausdurchsuchung, die vorliegend morgens um 6.00 Uhr mit sieben Personen (vgl. AS 200.600.026) an seinem Wohndomizil in Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder durchgeführt worden ist, und der Hausdurchsuchung bei der Kanzlei [...], bei der er früher tätig gewesen ist (vgl. im Detail die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu Ziff. 4). Zu berücksichtigen ist zudem die recht lange Verfahrensdauer. So war der Beschuldigte (als Anwalt) während knapp fünf Jahren mit einem Strafverfahren konfrontiert, das für ihn im Falle einer Verurteilung gravierende Folge hätte haben können. Ferner wurden er und seine ganze Familie offenbar vom gesamten [...]Filialnetz gesperrt, weil der [...] aufgrund einer Editionsverfügung der ESTV bekannt gegeben worden war, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Abgabebetrugs laufe.
Eine Genugtuung von CHF 5'000.00 erscheint aber dennoch als zu hoch, gibt es doch weit schwerere Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen als dies hier der Fall gewesen war. Mit Verweis auf die erwähnte Rechtsprechung und Praxis ist festzuhalten, dass vorliegend «nur» mit der Hausdurchsuchung eine besonders eingriffsintensive Zwangsmassnahme stattgefunden hat. Das Verfahren dauerte zwar lange, jedoch nicht derart übermässig lange und es kam zu keinen persönlichkeitsverletzenden Mitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit oder den Medien. Es rechtfertigt sich daher, die Genugtuung auf CHF 2'000.00 festzusetzen, dies auch im Vergleich zu anderen Strafverfahren, in denen in der Regel nur bei viel gravierenderen Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen höhere Genugtuungen bezahlt werden (vgl. auch die im Basler Kommentar Verwaltungsstrafverfahren erwähnten Beispiele, N 44). Die Zinsberechnung wurde nicht in Frage gestellt.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2024 sind wie folgt abzuändern:
Ziff. 3: Der Bund hat A.___ für das Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.
Ziff. 4: Der Bund hat A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Juli 2021, zu bezahlen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von total CHF 1'200.00 zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin resp. der Staatskasse des Bundes, d.h. CHF 600.00, zur anderen Hälfte zu Lasten des Staates Solothurn.
Dem Beschuldigten steht für das Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Umtriebsentschädigung zu. Diese wäre entsprechend den Ausführungen in II. Ziff. 5 und der eingereichten Honorarnote auf total CHF 2'500.00 festzusetzen, was gut der Hälfte der geltend gemachten Entschädigung entspricht (CHF 4'777.30). Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens ist ihm davon die Hälfte zuzusprechen, d.h. CHF 1'250.00, zahlbar durch den Kanton Solothurn (vgl. BGE 147 IV 47).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Ziff. 3 und 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2024 wie folgt abgeändert werden:
Ziff. 3: Der Bund hat A.___ für das Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.
Ziff. 4: Der Bund hat A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Juli 2021, zu bezahlen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'200.00 gehen zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin resp. der Staatskasse des Bundes, d.h. CHF 600.00, zur anderen Hälfte zu Lasten des Staates Solothurn.
3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'250.00 (50 % von total CHF 2'500.00) zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier