Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 9. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Urs Grob,
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___, vertreten durch Marcel Lanz,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 29. Juni 2023 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen B.___, C.___ und D.___ wegen Diebstahls, Drohung, Nötigung etc. ein; dies im Zusammenhang mit ihrem Umzug Ende März 2023. Da A.___ von [...] weggezogen war, ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 17. Juli 2023 um Verfahrensübernahme. Diese kam dem Antrag am 14. August 2023 nach.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 5. Juli 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Sache sei zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde.
4. C.___ liess am 21. August 2024 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Falls eingetreten werde, sei sie abzuweisen. B.___ und D.___ liessen sich nicht vernehmen.
5. Am 3. September 2024 ging die Honorarnote der Vertretung der Beschwerdeführerin ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die Parteien die Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Privatklägerschaft (Straf- oder Zivilklägerin) nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b) und ist damit ohne weiteres zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens legitimiert. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeverfügung hingegen mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt jedoch dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (André Vogelsang in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 310 N 26b). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin als Strafklägerin konstituiert hat (vgl. Strafanzeige, Strafantrag, polizeiliche Einvernahme; vgl. auch Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi in BSK-StPO I; a.a.O., Art. 119 N 5). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.1 Die Beschwerdeführerin begründete die Strafanzeige damit, sie habe B.___ engagiert, um sie beim Umzug zu unterstützen. Er selber habe dann noch C.___ und D.___ beigezogen. Statt ihr zu helfen, sei aber ein grosser Teil ihres Hab und Gutes vernichtet, entwendet oder entsorgt worden. Ferner sei sie von B.___ und D.___ genötigt worden, ihnen ihre Erkrankungen mitzuteilen. Sie hätten Druck ausgeübt, wonach die KESB oder die Polizei eingeschaltet werde, wenn sie nicht pariere. B.___ habe sie zudem bei Herrn E.___, welcher für den Transport ihrer Sachen zuständig gewesen sei, schlecht gemacht und diesen aufgefordert, dass er sie bei seinem Schwiegervater (ihrem neuen Vermieter) schlecht machen solle. Weiter habe Herr B.___ ohne ihre Einwilligung ihre neue Wohnung betreten und ihr untersagt, in die neue Wohnung zu gehen, so dass sie bei Frau C.___ habe übernachten müssen. Herr B.___ habe auch versucht, sie zu betrügen, indem er Herrn E.___ beauftragt habe, auch für ihn tätig zu sein und dies ihr zu verrechnen. Für ihre Zahlungen habe sie auch nie eine Quittung erhalten. Schliesslich habe Herr B.___ ihre neue Adresse ihrem Ex-Vermieter weitergegeben, obwohl sie ihm dies untersagt habe, und er habe gegen ihren Willen oder Auftrag den Arzt für einen Hausbesuch aufgeboten. Auch habe er ihr, kaum sei sie in der neuen Wohnung eingezogen, die Polizei auf den Hals gehetzt.
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, aus den Aussagen der Geschädigten ergebe sich keine Aneignungsabsicht der Beschuldigten, was der Tatbestand des Diebstahls aber voraussetzen würde. Zudem sei sich die Geschädigte nicht einmal sicher, ob die Beschuldigten tatsächlich für das Verschwinden der nicht zur Entsorgung bestimmten Gegenstände verantwortlich seien. Zum Vorhalt der Erpressung, Nötigung und Drohung sei festzuhalten, dass die Beschuldigten von der Geschädigten beauftragt worden seien, innert kurzer Zeit eine stark vernachlässigte Wohnung zu räumen und beim Umzug in die neue Wohnung zu helfen. Es sei verständlich, dass das Aussortieren und die Räumung einer solchen Wohnung innert kurzer Zeit eine hohe Effizienz erfordere. Dass die Beschuldigten unter den konkreten Umständen angedroht hätten, staatliche Behörden wie die KESB oder die Polizei einzuschalten, stelle keine Nötigung dar. Damit sei auch der in der Strafanzeige genannte Straftatbestand der Erpressung nicht erfüllt. Schliesslich stelle die Ankündigung, die KESB oder die Polizei zu kontaktieren, keine rechtswidrige Handlung dar und könne daher nicht als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gewertet werden. Bezüglich des Vorwurfs des versuchten Erschleichens einer Leistung gegen B.___ und C.___ durch die Auftragserteilung an den Transportangestellten, einige Möbel auf Kosten der Geschädigten zu B.___ zu transportieren, lägen keinerlei objektive Beweisergebnisse vor. Weitere Beweisergebnisse seien ebenfalls nicht zu erwarten. Schliesslich sei bezüglich des Vorhalts des Hausfriedensbruchs gegen B.___ anzumerken, dass die Geschädigte den Beschuldigten ausdrücklich damit beauftragt habe, ihr beim Umzug zu helfen, was auch das Deponieren von Gegenständen in der neuen Wohnung beinhalte.
3.3 Die Beschwerdeführerin liess dagegen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe den Fall nicht genügend untersucht. So sei sie im Hinblick auf den Vorhalt des Diebstahls nur auf die Entsorgung eingegangen, nicht aber darauf, dass Gegenstände von B.___ zurückbehalten oder an Brockenhäuser weitergegeben worden seien. E.___ habe Gegenstände in und vor dem Haus von B.___ gesehen. Zudem wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, weitere in Frage kommende Straftatbestände zu prüfen. Die Androhung von behördlichen Konsequenzen sei nur dann rechtmässig, wenn sie auch begründet und verhältnismässig sei, was vorliegend nicht geklärt worden sei. Die Drohung mit der KESB und der Polizei sei geeignet gewesen, die Beschwerdeführerin in Angst zu versetzen. Auch bezüglich des Vorhalts des Erschleichens einer Leistung habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, Zeugen zu vernehmen und aus deren Aussagen eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Eine Vernehmung des Transporteurs hätte die Behauptungen der Beschwerdeführerin untermauern können. Bezüglich des Vorhalts des Hausfriedensbruchs liege mutmasslich eine Kompetenzanmassung durch B.___ vor. Zusammenfassend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine Person mit Messie-Problem Anspruch darauf habe, dass ihre Anliegen ernst genommen würden.
3.4 C.___ liess dazu zunächst ausführen, das vorliegende Verfahren sei für sie eine grosse persönliche Enttäuschung, habe sie sich doch stets darum bemüht, die Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren. Sie habe ihr gegenüber grosses Mitgefühl ausgedrückt und sich selbstlos für sie eingesetzt. Anfangs hätten sie die Kisten zusammen (mit der Beschwerdeführerin) verpackt, anschliessend habe sie dies auf deren Anweisung getan. Die Übernachtung der Beschwerdeführerin bei ihr werde komplett verzerrt dargestellt. Diese sei auf eine Einladung zurückzuführen, die die Beschwerdeführerin freiwillig angenommen habe. Die Einladung sei als Entlastung gedacht gewesen und die beiden Frauen hätten einen gemütlichen Abend zusammen verbracht. Auch der Vorwurf, dass sie eine Leistung erschlichen haben solle, sei entschieden zurückzuweisen. Sie habe Herrn E.___ selbst kontaktiert und mit ihm einen eigenen Auftrag abgeschlossen und diesen bezahlt. Das Betreten der neuen Wohnung sei auf Einladung der Beschwerdeführerin erfolgt. Zusammenfassend liege kein hinreichender Tatverdacht gegen sie vor, weshalb die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen worden sei. Weitere Beweiserhebungen seien nicht nötig.
4. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2023 eingeräumt, dass ihre Wohnung in [...] sehr chaotisch gewesen sei. Ebenso hat sie die Ansicht mehrerer Personen, die gegenüber der Polizei ausgesagt hatten, sie leide an einem Messie-Syndrom, bestätigt. Es stimme, dass ihre frühere Wohnung in [...] eine sehr grosse Unordnung und «Vermüllung» aufgewiesen habe und dass das Zeug nicht «alles gross sauber» gewesen sei (was aber kein Grund sei, um dies als Müll zu bezeichnen). Mehrere Fotos in den Akten zeigen denn auch die komplett überstellte, stark vernachlässigte Wohnung. Auch wenn es selbstverständlich zutrifft, dass auch eine Person mit Messie-Problemen Anspruch darauf hat, dass ihre Anliegen ernst genommen werden, kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, unter diesen Umständen eine Nichtanhandnahme der Strafanzeige / des Strafantrags leichtfertig verfügt zu haben. Dies aus folgenden Gründen:
4.1 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme war B.___ damit beauftragt worden, ihr beim Umzug zu helfen, d.h. sortieren, einpacken und die Wohnung so bereitzustellen, dass sie für eine Abgabe bereit sei. Dafür hatte er andere Personen beigezogen, u.a. die beiden beschuldigten Frauen. Wie weit dieser Auftrag ging, ist nicht gänzlich klar. So spricht die Beschwerdeführerin nicht von Entsorgen, während B.___ gegenüber der Polizei Basel-Landschaft ausgesagt hatte, alles sei mit der Beschwerdeführerin abgesprochen gewesen, d.h. auch, dass Unrat aus der Wohnung geschafft werde. Gegenüber C.___ hatte die Beschwerdeführerin ausgesagt, was wirklich kaputt sei, könne natürlich entsorgt werden und in der Beschwerde wird ausgeführt, mit B.___ sei ausdrücklich vereinbart worden, dass nur Gegenstände, die eindeutig Abfall seien oder von der Beschwerdeführerin so gekennzeichnet worden seien, entsorgt werden dürften. Trotz dieser Unklarheit kann aufgrund der gesamten Umstände nicht davon ausgegangen werden, das im Auftrag enthaltene Sortieren der Gegenstände habe nicht auch eine Entsorgung nicht mehr gebrauchsfähiger Gegenstände enthalten. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Wohnung, wie sie sich auf den Fotos präsentiert, für eine Abgabe bereit gestellt und ein Umzug organisiert werden können sollte, ohne dass gewisse Gegenstände aussortiert und entsorgt werden. Diese Handlung, d.h. das Entsorgen von nicht mehr zu gebrauchender Gegenstände und von Abfall, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls mangels Aneignungsabsicht nicht. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gar nicht genau sagen konnte, welche Gegenstände «gestohlen» worden sein sollen. Sie hatte eine Liste in Aussicht gestellt, diese aber nie eingereicht (vgl. Ermittlungsbericht der Polizei vom 29. Dezember 2023). Sie ist sich auch nicht ganz sicher, ob es tatsächlich die Beschuldigten waren, die ihre Gegenstände entsorgt hatten (vgl. Einvernahme vom 4. Dezember 2023, Rz 33 ff., insbesondere Rz 35). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Umzug offenbar überfordert war (vgl. Einvernahme vom 4. Dezember 2023), weshalb sie kaum in der Lage gewesen sein dürfte, in der relativ kurzen Zeit, die ihr für die Räumung zur Verfügung stand, genau anzugeben, welche ihrer unzähligen Gegenstände sie noch mitzunehmen gedenkt. Sie war darauf angewiesen, gewisse Entscheidungen den ihr helfenden Personen zu überlassen. Ansonsten wäre es ihre Angelegenheit gewesen, ihre Sachen rechtzeitig zu sortieren.
Dass weitere Abklärungen hinsichtlich der fraglichen Gegenstände mehr Klarheit oder gar Beweise erbringen könnten, zum Beispiel eine Befragung von Herrn E.___, ist nicht anzunehmen. Auch wenn dieser gewisse Gegenstände bei B.___ gesehen haben sollte, heisst dies nicht, dass sich B.___ diese aneignen wollte.
4.2 Bezüglich des Vorhalts der Erpressung, Nötigung und Drohung, indem der Beschwerdeführerin die Orientierung der KESB oder der Polizei für den Fall angedroht worden sein soll, dass sie nicht «pariere» und ihre Krankheiten oder Medikamente, die sie einnehme, nicht bekannt gebe, wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschuldigten zu erwarten. So ist nicht klar, was die Beschuldigten diesbezüglich überhaupt genau gesagt und was sie damit bezweckt haben sollen. Offenbar waren sie aber über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin besorgt, ansonsten sie nicht einen Arzt hätten aufbieten wollen oder aufgeboten hätten (vgl. Einvernahme vom 4. Dezember 2023, Rz 41, 44). Die angeblichen Aussagen müssen offensichtlich in diesem Zusammenhang gestanden sein. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Umzug überfordert war, wurde bereits erwähnt, und dies ist angesichts des Zeitdrucks und des Zustandes der Wohnung auch verständlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Beschuldigten gehabt haben sollten, die Beschwerdeführerin mit der KESB oder der Polizei unter Druck zu setzen. Wenn es für sie nicht mehr zumutbar gewesen wäre, der Beschwerdeführerin weiterhin zu helfen, hätten sie dies bleiben lassen können. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige ist folglich auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch hinsichtlich des angeblichen Zwangs, die Nacht bei C.___ verbringen zu müssen. In diesem Zusammenhang brachte C.___ in ihrer Eingabe vom 21. August 2024 glaubhaft vor, dass es sich um eine Einladung gehandelt hatte, die die Beschwerdeführerin freiwillig angenommen hatte.
4.3 In Bezug auf den Vorhalt des versuchten Erschleichens einer Leistung gegenüber B.___ und C.___ ist die Nichtanhandnahmeverfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist unklar, wer den angeblichen Auftrag des Möbeltransports erteilt haben soll und es liegen dazu auch keine objektiven Beweismittel vor. Herr E.___ hat die Leistung gegenüber C.___ zudem in Rechnung gestellt und sie hat diese bezahlt (vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 21. August 2024). Was Herr E.___ noch weiter zu diesem Vorhalt beitragen können sollte, ist nicht ersichtlich. Auf ergänzende Ermittlungen durfte die Staatsanwaltschaft daher verzichten.
4.4 Schliesslich ist in Bezug auf den Vorhalt des Hausfriedensbruchs zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Beschuldigten damit beauftragt hatte, ihr beim Umzug zu helfen, was durchaus auch das Deponieren von Gegenständen in der neuen Wohnung umfasst, auch wenn dafür (noch) jemand anders beauftragt worden ist. Wie aus der Antwort in Rz 57 der Einvernahme vom 4. Dezember 2023 hervorgeht, machte es denn auch durchaus Sinn, dass B.___ mit dem Transporteur mitfuhr und nicht die Beschwerdeführerin, wollte er doch, dass diese in der alten Wohnung bleibt und weiter ihre Sachen packt. Die Bilder ihrer Wohnung und letztlich auch das vorliegende Verfahren bestätigen, dass dieses Vorgehen angebracht war. Das Betreten der neuen Wohnung zum Abladen von Gegenständen stellt keinen Hausfriedensbruch dar. Gegenüber C.___ wäre diesbezüglich ohnehin kein Vorhalt zu machen, da sie offenbar von der Beschwerdeführerin zur Besichtigung der Wohnung eingeladen worden war. Gegen D.___ richtet sich der Vorwurf gar nicht.
5. Zusammenfassend wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Auch von zusätzlichen Ermittlungen wären kaum neue Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (CHF 400.00 sind ihr zurückzuerstatten). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht der Beschuldigten C.___ eine Parteientschädigung zu (die anderen Beschuldigten haben sich wie erwähnt nicht vernehmen lassen und hatten entsprechend auch keine Aufwendungen).
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Bei den Tatbeständen des Diebstahls, der Nötigung und der Erpressung handelt es sich um Offizialdelikte, bei denjenigen des Erschleichens einer Leistung, der Drohung und des Hausfriedensbruchs um Antragsdelikte. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin die Hälfte der an C.___ zu bezahlenden Entschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
Rechtsanwalt Marcel Lanz macht einen Aufwand von total 6,9 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen ist. Zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 300.00 ist indessen festzuhalten, dass praxisgemäss maximal CHF 280.00 pro Stunde entschädigt werden, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor, was vorliegend nicht gegeben ist und von der Vertretung auch nicht geltend gemacht wurde. Die Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 29.10 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % CHF 2’120.00. Die Beschwerdeführerin hat davon CHF 1'060.00 zu bezahlen, der Staat ebenso.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, [...], ist eine Parteientschädigung von CHF 2'120.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen, die Hälfte zahlbar durch den Staat Solothurn, die andere Hälfte durch die Beschwerdeführerin, d.h. je CHF 1'060.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier