Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 24. Juli 2024 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B.___ wegen Falschbeurkundung, Amtsmissbrauchs, Verleumdung und Datenschutzverletzung ein. Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem verkehrspsychologischen Gutachten, das B.___ über A.___ erstellt hatte.
Mit Verfügung vom 19. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. September 2025 (Posteingang) Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Amtsmissbrauchs sowie Verletzung der Sorgfaltspflichten einzuleiten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er verlange eine Entscheidung innert 10 Tagen nach Eingang der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00 gesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Am 4. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. September 2025 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
II.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
2. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – und darauf ist zu verweisen –, sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B.___ ersichtlich. Dieser hat lediglich auftragsgemäss ein verkehrspsychologisches Fahreignungsgutachten erstellt. Dabei hat er sich auf Informationen, Beobachtungen und eine Untersuchung des Beschwerdeführers gestützt sowie auf Testergebnisse und auf die Akten des Strassenverkehrsamts des Kantons [...]. Dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des Gutachters nicht einverstanden ist, ist nachvollziehbar. Dies bedeutet aber keineswegs, dass deswegen ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Gutachters zu erkennen wäre. Beim Entzug des Führerausweises resp. der nicht Wiedererteilung des Ausweises handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren und der Beschwerdeführer hat sich auch auf diesem Weg gegen einen seiner Ansicht nach unliebsamen Entscheid zu wehren.
Zusammenfassend wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
3. Bei diesem Ergebnis konnte darauf verzichtet werden, B.___ Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
4. Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind auf CHF 800.00 festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus folgenden Gründen abzuweisen:
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrens-leitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Abs. 3).
Bezüglich der fehlenden Aussichtslosigkeit wird verlangt, dass die Verlustchancen beträchtlich geringer sind als die Gewinnchancen und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Umgekehrt gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinn- und Verlustchancen sich die Waage halten oder jene etwas geringer sind als diese. Als Richtschnur gilt die Frage, ob ein Privater mit ausreichenden Mitteln, der für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ein Verfahren auch anstrengen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Je anspruchsvoller und je umstrittener die sich in einem Verfahren stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 136 N. 6 mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4).
Das Rechtsbegehren ist vorliegend aussichtslos. Es ist offensichtlich, dass B.___ im Zusammenhang mit der Erstellung des verkehrspsychologischen Gutachtens kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuhalten ist. Die Strafanzeige war von vorneherein unbegründet und damit erweist sich auch eine allfällige Zivilklage als aussichtslos.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier