Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 27. Oktober 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
zieht der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 27. November 2024 (Posteingang) rapportierte die Polizei Stadt Solothurn an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betreffend Nichtbeachten eines Lichtsignals durch A.___ gestützt auf die Halterhaftung gemäss Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) und bemerkte, dass A.___ weder auf die Übertretungsanzeige vom 8. August 2024 noch auf die Nachfrist vom 20. September 2024 reagiert habe.
2. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2024 gestützt auf die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG einen Strafbefehl gegen A.___ wegen Nichtbeachten eines Lichtsignals. A.___ wurde zu einer Busse von CHF 250.00 sowie zu Verfahrenskosten von total CHF 200.00 verurteilt.
3.1 Gegen den Strafbefehl vom 16. Dezember 2024 erhob A.___ mit Schreiben vom 29. Januar 2025 (Posteingang) sinngemäss Einsprache und machte geltend, auf den beigelegten Fotos, die er auch schon im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens eingereicht habe, sei eindeutig erkennbar, dass es sich nicht um sein Fahrzeug gehandelt habe, mit welchem ein Lichtsignal nicht beachtet worden sei.
3.2 Am 26. Juni 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.___ wegen Nichtbeachten eines Lichtsignals und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 16. Dezember 2024 zu Unrecht erlassen worden sei. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat Solothurn auferlegt. Gemäss Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2025 werde keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ausgerichtet, da A.___ weder nennenswerte Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte noch wirtschaftliche Einbussen durch eine notwendige Beteiligung am Strafverfahren entstanden seien.
4. Gegen Ziff. 3 der Einstellungsverfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. September 2025 (Posteingang) Beschwerde und beantragte eine Entschädigung (Euro 92.00 für Einschreiben und Euro 225.00 für Arbeitsaufwand) i.S.v. Art. 429 StPO.
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.
2.1 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt, weil der Strafbefehl zu Unrecht erlassen worden sei. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung wurde damit begründet, dem Beschwerdeführer seien weder nennenswerte Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte noch wirtschaftliche Einbussen durch eine notwendige Beteiligung am Strafverfahren entstanden.
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, ihm seien Kosten für eingeschriebene Briefsendungen in Höhe von Euro 92.00 entstanden. Ferner machte er für seine Verteidigung im zu Unrecht eingeleiteten Verfahren in einer fremden Sprache Euro 225.00 (5h à Euro 45.00) geltend.
3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (lit. a) sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
3.2 Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.). Nach Niklaus Schmid (Autor) sind private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person daher nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen, wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 E. 2.3.1, m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren auch eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Solche besonderen Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt; b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 E. 2.3.2, m.w.H.). Die Strafbehörde hat die Parteien zu den Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 429 StPO N 31).
3.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht einen Zeitaufwand von fünf Stunden geltend. Damit kann offensichtlich nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Ein hoher Aufwand war aufgrund der Sache auch nicht angebracht. Das Verfahren war nicht derart komplex, dass es einen grossen Aufwand gerechtfertigt hätte. Ausserdem wurde ein Lohn- oder Verdienstausfall durch den (81-jährigen) Beschwerdeführer nicht belegt. Eine Entschädigung für den Arbeitsaufwand sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht nicht zu. Die Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer nicht auf, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte der Staatsanwaltschaft jedoch unaufgefordert Belege für die Kosten für die Einschreiben ein. Dennoch berücksichtigte die Staatsanwaltschaft diese nicht und begründete auch nicht, weshalb diese nicht berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Belege für Einschreiben in Höhe von total Euro 76.50 ein. Diese Auslagen sind ihm zu ersetzen.
4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2025 somit dahingehend abzuändern, als A.___ gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung von Euro 76.50 zuzusprechen ist.
5. Bei diesem Ergebnis kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
Demnach wird verfügt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2025 dahingehend abgeändert, als A.___ gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung von Euro 76.50 zuzusprechen ist.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann