Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

Beschluss vom 22. Oktober 2025  

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Walter,    

 

Beschuldigte

 

betreffend     Vergleich / Einstellungsverfügung / Wiederherstellung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

 

1. Am 9. Juli 2025 meldete sich C.___ bei der Polizei und teilte mit, seine Freundin, A.___, habe einen Pferdestall bei B.___ gemietet. Nun habe diese am 8. Juli 2025 den Pferdestall trotz Hausverbots betreten. Die Polizei führte darauf am 14. Juli 2025 eine Einvernahme mit A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) durch. Anlässlich dieser Einvernahme erhob die Beschwerdeführerin Strafantrag gegen B.___. Am 31. Juli 2025 erfolgte die polizeiliche Einvernahme von B.___ (nachfolgend Beschuldigte). Diese gab u.a. zu Protokoll, im fraglichen Stall ebenfalls Pferde zu halten. Deswegen sei ein Hausverbot für sie gar nicht möglich. Mit Rapport vom 6. August 2025 überwies die Polizei die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs der Staatsanwaltschaft.

 

Diese lud die Parteien am 12. August 2025 zu einer Vergleichsverhandlung auf den 3. September 2025 vor. An diesem Tag schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Gemäss Ziff. 14 dieses Vergleichs zog die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände zurück. Darauf stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 4. September 2025 ein.

 

2.1 Ebenfalls am 4. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Beschwerdekammer Beschwerde. Sie habe den Vergleich unter offenkundigem Druck unterzeichnet, was sie mit dem Vermerk «cf» vor ihrer Unterschrift vermerkt habe («cf» bedeute coactus feci). Am 8. September 2025 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten.

 

Mit Verfügung vom 11. September 2025 stellte der Präsident der Beschwerdekammer fest, die Beschwerdeführerin habe am 5. September 2025 Beschwerde gegen den bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossenen Vergleich resp. die Einstellungsverfügung erhoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

 

2.2 Am 25. September 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf ihr mit Verfügung vom 26. September 2025 ein entsprechendes Formular zugestellt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass dieses bis 10. Oktober 2025 vollständig ausgefüllt und dokumentiert einzureichen sei. Falls das Original-Formular nicht innert Frist vollständig mit sämtlichen notwendigen Belegen eingereicht werde, trete die Beschwerdekammer des Obergerichts auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.

 

Das Gesuch wurde am 13. Oktober 2025 überbracht. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wies der Präsident das Gesuch wegen verspäteter Einreichung ab und setzte der Beschwerdeführerin erneut Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00. Darauf stellte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025 ein Wiederherstellungsgesuch. Sie habe das Gesuch um Gewährung der unentgelt-lichen Rechtspflege aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig einreichen können.

 

3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). 

 

Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2025 vom 24. März 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Sie weist zwar mit Arztzeugnis nach, dass sie im Zeitraum vom 5. bis 13. Oktober 2025 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, fristgebundene Eingaben rechtzeitig zu erstellen oder einzureichen. Dies belegt aber nicht, dass es ihr nicht zumindest möglich gewesen wäre, innert Frist ein Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder jemanden mit der Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs zu beauftragen (z.B. ihren Freund, der sich zuerst bei der Polizei gemeldet und der sie auch zur Vergleichsverhandlung begleitet hat). Dazu hätte ein kurzes Schreiben genügt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf ihren Einwand im Schreiben vom 16. Oktober 2025, wonach ihr Auto wegen eines Defekts ausgefallen sei und sie nicht in der Lage gewesen sei, es reparieren zu lassen. Aus diesem Grund habe sie am Montag, 13. Oktober 2025, mit dem Fahrrad zum Gericht fahren müssen (Wohnort: [...]), da ihr am Freitag zuvor schlicht die finanziellen Mittel für eine Fahrt ausgegangen seien. Dies deutet nicht darauf hin, dass es ihr am Freitag (Ablauf der Frist) nicht möglich gewesen wäre, wenigstens ein Fristerstreckungsschreiben zur Post zu bringen oder jemanden damit zu beauftragen.

 

Das Wiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen.

 

4. Ziff. 14 des Vergleichs sieht Folgendes vor: «A.___ zieht im Gegenzug ihren Strafantrag vom 14. Juli 2025 wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände zurück. Der Rückzug ist endgültig. Der Strafantrag kann wegen derselben Sache kein zweites Mal gestellt werden.» Gemäss Ziff. 16 nahmen die Parteien zur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf den Vergleich das Verfahren entschädigungslos einstellen wird. Sie verzichteten hiermit ausdrücklich auf Akteneinsicht, Entschädigungsforderungen, Beweisanträge und gleichzeitig ausdrücklich auf die Zustellung des Abschlusses der Strafuntersuchung und der formellen Einstellungsverfügung. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt.

 

Gegen die Einstellung des Verfahrens infolge des Vergleichs kann Beschwerde geführt werden. Möglich ist das Vorbringen von Willensmängeln oder sonstige Einwände gegen den Vergleich (Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art. 196-457, 3. Auflage 2020, Art. 316 N 7a). Die Beschwerdeführerin macht wie erwähnt geltend, sie habe den Vergleich unter offenkundigem Druck unterzeichnet, was sie mit dem Vermerk «cf» vor ihrer Unterschrift vermerkt habe («cf» bedeute coactus feci). Der Vergleich sei wegen eines Willensmangels und unrichtiger Rechtsauskunft für unwirksam zu erklären.

 

Die Staatsanwaltschaft hat mit ihr und der Beschuldigten Vergleichsverhandlungen geführt und es wurde zwischen den Parteien am 3. September 2025 ein Vergleich abgeschlossen, der eine Vielzahl an Punkten hinsichtlich ihres weiteren Kontakts enthält. Die Beschwerdeführerin hat diesen Vergleich unterzeichnet. Dass sie nun geltend macht, dies aufgrund eines Willensmangels oder unter Zwang getan zu haben (was der Zusatz «cf» zeige), ist rechtsmissbräuchlich. Wenn es so gewesen wäre, hätte sie den Vergleich gar nicht erst zu unterzeichnen brauchen. Es geht nicht an, einen Vergleich, in dem die Konsequenzen eines solchen aufgezeigt sind, zu unterzeichnen und bei der Unterschrift einen weitgehend unbekannten Zusatz unmittelbar vor seinen Namen zu setzen, um dann behaupten zu können, man habe damit zum Ausdruck gebracht, mit dem Vergleich nicht einverstanden zu sein. Ein derart widersprüchliches Vorgehen verdient keinen Schutz. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres erklären können, sie wolle diesen Vergleich nicht unterzeichnen, wenn sie schon damals wusste (was der Zusatz «cf» zeigt), dass sie damit nicht einverstanden ist. Auch ihr Freund, der während der Vergleichsverhandlungen anwesend war (vgl. dessen Schreiben vom 4. September 2025), hätte ihr sagen können, sie solle den Vergleich nicht unterzeichnen, wenn sie damit nicht einverstanden sei.

 

Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf diesen Vergleich ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.

 

5. Bei diesem Ergebnis konnte darauf verzichtet werden, der Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

6. Angesichts des Verfahrensausgangs gehen dessen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie betragen total CHF 800.00. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 abgewiesen. Es wäre aber auch abzuweisen gewesen, wenn es rechtzeitig eingereicht worden wäre. Die Beschwerde war aus den vorgenannten Gründen aussichtlos, verdient ein solches Vorgehen, wie dasjenige der Beschwerdeführerin, doch offensichtlich keinen Rechtsschutz. Bei einer aussichtlosen Beschwerde erweist sich auch eine allfällige Zivilforderung als aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Das Wiederherstellungsgesuch betreffend das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Ramseier