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Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli, Vorsitz
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 3. September 2025 reichte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen B.___ und eine unbekannte Täterschaft wegen Tätlichkeit, Nötigung, Drohung und Hausfriedensbruch ein. Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 20. August 2025 auf dem in Miteigentum stehenden Grundstück von A.___.
Mit Verfügung vom 9. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten von B.___ (nachfolgend: Beschuldigter).
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 2. Oktober 2025 eine Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschuldigte reichte am 21. November 2025, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, eine Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reichte Rechtsanwalt Fabian Brunner seine Honorarnote zu den Akten.
5. Die Beschwerdeführerin liess sich am 1. Dezember 2025 erneut in der Angelegenheit vernehmen. Gleichentags reichte Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser ihre ergänzte Honorarnote zu den Akten.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen. Der Sachverhalt geht aus den beigezogenen Akten und den eingereichten Unterlagen hinreichend hervor. Der Beizug weiterer Akten erübrigt sich.
II.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).
2. Der Strafanzeige liegt gemäss Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. August 2025 seien beim neu installierten Maschendrahtzaun auf dem Garagenvorplatz der Stockwerkeigentumsliegenschaft GB [...] Nr. [...] der Beschuldigte und ein unbekannter Mann gestanden. Dies obwohl gegen den Beschuldigten ein schriftliches Hausverbot der Stockwerkeigentümer bestehe. Die Beschwerdeführerin sei auf den Garagenvorplatz gegangen, um die beiden Männer wegzuweisen, da sie sich nicht auf dem Teil des Grundstücks aufgehalten hätten, auf welchem zugunsten der Gemeinde ein Wegrecht bestehe, sondern auf dem mit dem neuen Maschendrahtzaun gegen das Grundstück des Beschuldigten abgegrenzten Bereich. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er sich auf Privatgrund befinde und ein Hausverbot bestehe. Der unbekannte Mann habe am Gürtel sichtbar ein Taschenmesser getragen und beide Männer seien ca. 100 kg schwer. Der Beschuldigte habe mit dem Arm eine ausholende Geste gemacht und die Beschwerdeführerin angeschrien, sie solle verschwinden, ihr würde hier gar nichts gehören. Die Beschwerdeführerin habe sich bedroht gefühlt und habe aus der Garage einen Golfschläger geholt, um die Männer auf Distanz zu halten. Sie habe ihr Begehren, dass die Männer das Grundstück verlassen sollen, wiederholt. Daraufhin habe der Beschuldigte versucht, der Beschwerdeführerin den Golfschläger zu entreissen, wobei er sie mit dem Fingernagel gekratzt habe. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin in ihrer Liegenschaft Schutz gesucht und habe die Männer auf dem Grundstück verweilen lassen.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass sich die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 8. Juli 2025 (STA.[...]) bereits zum Vorhalt des Hausfriedensbruchs geäussert habe. Die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschuldigten werde vorgehalten, eine Art Zu- bzw. Auffahrt, welche zum Grundstück GB [...] Nr. [...] gehöre, betreten und damit gegen das Hausverbot vom 31. März 2025 verstossen zu haben. Bei der genannten Zu- bzw. Auffahrt handle es sich um einen nicht mit einem Zaun oder einer Hecke o.ä. umfriedeten Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerin, wobei die Zufahrt mit Pflastersteinen optisch vom Trottoir abgetrennt sei. Es sei somit vorliegend nicht von einem umfriedeten Platz auszugehen, so dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs offensichtlich nicht erfüllt sei. Selbst wenn das vom Beschuldigten betretene Grundstück als umfriedet betrachtet würde, würde das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllen, da auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein im Grundbuch eingetragenes Fusswegrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde [...] bestehe. Dieses erlaube es dem Beschuldigten, die Zu- bzw. Auffahrt der Beschwerdeführerin als Fussweg zu benutzen oder zu überqueren. Selbst bei anderer Auffassung wären Schuld und Tatfolgen der Beschuldigten offensichtlich als geringfügig einzustufen. In solchen Fällen lasse es das Gesetz (Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) zu, dass die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehe.
Keiner der beiden Beschuldigten hätten der Beschwerdeführerin einen schweren Nachteil oder ein konkretes Übel angedroht. Im Gegenteil, die Bedrohung sei eher von der Beschwerdeführerin ausgegangen, nachdem diese mit einem Golfschläger «bewaffnet» zu den beiden Männern zurückgekommen sei. Der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin lediglich gesagt, sie solle verschwinden. Die unbekannte Täterschaft habe der Beschwerdeführerin zudem erklärt, dass sie sich nicht mit ihr zusammen gegen den Beschuldigten stellen werde. Keine dieser Äusserungen stelle eine Androhung ernstlicher Nachteile bzw. ein konkretes Übel dar. Dies habe auch der Beschwerdeführerin zumindest dem Grundsatz nach klar gewesen sein müssen, ansonsten wäre sie wohl kaum wieder aus der sicheren Zone ihres Domizils an den Tatort zurückgekehrt.
Schliesslich hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht geltend gemacht werde, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit Absicht gekratzt haben soll, was aufgrund der Gesamtsituation auch nicht ersichtlich sei, da dieser der Beschwerdeführerin den Golfschläger lediglich habe wegnehmen wollen. Bei einer Tätlichkeit handle es sich um eine Übertretung und fahrlässige Übertretungen blieben straflos.
3.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt vor, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegenüber dem Beschuldigten am 30. (recte: 31.) März 2025 ein ausdrückliches Hausverbot ausgesprochen habe, dass sich der Beschuldigte nicht auf der Dienstbarkeitsfläche des Fusswegrechts der Einwohnergemeinde [...] aufgehalten habe und dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft am 8. August 2025 nochmals einen Zaun gegen das Grundstück des Beschuldigten errichtet habe.
Ferner wurde vorgebracht, dass an der Stelle, an welcher sich der Beschuldigte aufgehalten habe, kein öffentliches Wegrecht bestehe. Der Beschuldigte habe sich auf den Maschendrahtzaun entlang GB [...] Nr. [...] aufgestützt und sich damit eindeutig nicht auf der öffentlichen Wegrechtsfläche aufgehalten. Selbst wenn das Fusswegrecht an der fraglichen Stelle verlaufen würde, hätte der Beschuldigte nicht das Recht, sich an der fraglichen Stelle aufzuhalten. Dem Beschuldigten habe zufolge des Hausverbotes, des Maschendrahtzaunes sowie der Wegweisung unmissverständlich klar sein müssen, dass seine Anwesenheit auf GB [...] Nr. [...] untersagt gewesen sei.
Die Tatsache, dass der Beschuldigte und sein Begleiter das Grundstück der Stockwerkeigentümergemeinschaft trotz Aufforderung nicht verlassen hatten, sei nötigend. Art. 926 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sehe vor, dass sich jeder Besitzer des Grundstückes sofort durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen dürfe. Die Drohung ergebe sich aus den Gesamtumständen. Der Beschuldigte habe sich grundlos zusammen mit einem anderen Mann, welcher ein Taschenmesser mit sich trage, auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin aufgehalten und diese mit Armbewegungen aufgefordert, von ihrem eigenen Grundstück zu verschwinden.
Schliesslich habe der Beschuldigte versucht, der Beschwerdeführerin den Golfschläger gewaltsam zu entreissen. Dadurch habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, die Beschwerdeführerin zu verletzen.
3.3 Der Beschuldigte liess dazu ausführen, dass die Tatbestandsmässigkeit des Hausfriedensbruchs gar nie erfüllt werden könne, da es an einer Einfriedung fehle und das Grundstück mit einem öffentlichen Wegrecht belastet sei. Jedermann sei jederzeit berechtigt, das Grundstück zu betreten, zumal der Verlauf des Fussweges nicht ersichtlich sei. Derselbe Lebenssachverhalt sei bereits mit der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025 abgeurteilt worden. Die Erstellung des Zaunes auf der Grundstückgrenze GB (recte: [...]) Nr. [...]/[...] sei nicht von Relevanz. GB [...] Nr. [...] sei für jedermann von Norden und Süden her frei zugänglich. Das blosse Verweilen an einem Ort und die Nichtfolgeleistung von Weisungen könnten weder für die Drohung noch für die Nötigung tatbestandsmässig sein.
4.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).
Die Staatsanwaltschaft führte zutreffend Folgendes aus: «Art. 186 StGB spricht neben Wohnungen und Häusern auch von umfriedeten Plätzen. Geschützt wird somit auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 16 mit weiteren Hinweisen, konkret: BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4; BGer, StrA, 20.8.2014, 6B_1056/2013, E. 2.1; Donatsch, III, 476).» Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 S. 142).
4.2 In der Strafanzeige vom 3. September 2025 wurde ausgeführt, dass am 20. August 2025 auf dem Garagenvorplatz der Stockwerkeigentumsliegenschaft beim von der Stockwerkeigentümergemeinschaft am 8. August 2025 neu installierten Maschendrahtzaun zwei Männer gestanden seien. Dies obwohl ein schriftliches Hausverbot gegen den Beschuldigten bestehe. Die Männer verweilten nicht auf dem Teil des Grundstückes, auf welchem ein Wegrecht zugunsten der Gemeinde bestehe, sondern auf dem mit dem neuen Maschendrahtzaun extra gegen das Grundstück des Beschuldigten abgegrenzten Bereich. In der Beschwerde vom 18. September 2025 wurde ebenfalls von einem Vorfall auf der Zufahrt gesprochen.
4.3 Der aufgrund des Wegrechts für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Grundstücks GB [...] Nr. [...] ist nicht vom Rest des Grundstücks mit einer Umfriedung abgegrenzt. Dasselbe gilt auch für die Zu- bzw. Auffahrt. Dies bringt auch die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Zu- bzw. Auffahrt zum Grundstück GB [...] Nr. [...] hat Strassencharakter und eine Abgrenzung von der öffentlichen Strasse ([...]) auf die Privatstrasse ist nicht erkennbar. Kommt man vom [...] auf die Abzweigung zum Grundstück GB [...] Nr. [...] ist für einen objektiven Dritten nicht erkennbar, dass es sich dabei um ein Privatgrundstück resp. eine Privatstrasse handelt. Die Perspektive eines Dritten ist für die Frage, ob eine Umfriedung vorliegt, ausschlaggebend und nicht die Sicht des Beschuldigten. Die momentane Situation erfüllt die Anforderungen an die Erkennbarkeit einer Umfriedung nicht. Es fehlt an der massgebenden Erkennbarkeit der Abgrenzung des öffentlich zugänglichen Weges vom restlichen Grundstück GB [...] Nr. [...] resp. der Zu- bzw. Auffahrt. Weil es an einer Umfriedung fehlt, handelt es sich um einen offenen Platz, an dem kein Hausrecht ausgeübt werden kann. Es liegt somit kein taugliches Angriffsobjekt vor, weshalb es keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte vom entgegenstehenden Willen der Berechtigten Kenntnis hat oder nicht. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt. Dies wurde bereits in der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025 zutreffend festgestellt. An der fehlenden Umfriedung resp. der Abgrenzung zur Wegrechtsfläche vermag auch der neu erstellte Zaun gegen das Grundstück GB [...] Nr. [...] nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das gegen den Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot.
4.4 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).
4.5 Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2020, UE200033-O/U, E. 3.2).
4.6 Der Beschuldigte hat sich auf der Zu- bzw. Auffahrt zum Grundstück GB [...] Nr. [...], auf der (zumindest auf Teilen) ein öffentliches Wegrecht besteht, aufgehalten und hat Arbeiten an einem Zaun auf seinem Grundstück mit einem Bekannten beobachtet. Auch wenn von einer Strafbarkeit des Beschuldigten ausgegangen würde, wären die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im absoluten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und Tatfolgen wären im Vergleich zu üblicherweise unter diesen Tatbestand fallenden Handlungsweisen offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos keinerlei Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu verzichten wäre. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügen müssen.
5.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB).
5.2 Die Staatsanwaltschaft stellte zu Recht fest, dass keiner der beiden Beschuldigten der Beschwerdeführerin einen schweren Nachteil oder ein konkretes Übel angedroht hatte. Dies geht implizit auch aus der Verhaltensweise der Beschwerdeführerin hervor, die, nachdem sie sich zunächst von den beiden Männern entfernt hatte, mit einem Golfschläger zurückgekehrt war. Hätte sie sich tatsächlich durch die beiden Männer bedroht gefühlt oder wären von diesen tatsächlich ernstliche Nachteile angedroht worden, wäre sie nicht zu den beiden – ihrer Beschreibung nach, ihr körperlich überlegenen – Männern mit einem Golfschläger zurückgekehrt. Die Tatbestände der Nötigung und Drohung wurden offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgte.
6.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 StGB).
6.2 Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB) (Andreas Roth / Tornike Keshelava in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Basel 2025, Art. 126 StGB N 13). Vorliegend musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass er beim Versuch, der Beschwerdeführerin den Golfschläger zu entreissen, diese mit seinem Fingernagel am Finger verletzt, sodass ein Kratzer zurückbleibt. Es handelt sich dabei vielmehr um eine fahrlässig begangene Tätlichkeit, die straflos ist. Selbst wenn von einer eventualvorsätzlich begangenen Tätlichkeit ausgegangen würde, wäre aufgrund deren Geringfügigkeit von einer Strafverfolgung abzusehen (vgl. Art. 52 StGB, E. II. 4.4 f.). Auch diesbezüglich verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme zu Recht.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
8.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen.
8.3 Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
8.4 Bei den Tatbeständen der Tätlichkeit, der Drohung sowie des Hausfriedensbruchs handelt es sich um Antragsdelikte. Beim Tatbestand der Nötigung um ein Offizialdelikt. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin ¾ der dem Beschuldigten zu bezahlenden Parteientschädigung aufzuerlegen. Der andere Viertel geht zu Lasten des Staates. Die Entschädigungen sind gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.
8.5 Rechtsanwalt Fabian Brunner macht einen Aufwand von total 6.25 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschuldigten ist nicht gerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung der Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche um einiges höher ist. Ein Augenschein erscheint im vorliegenden Verfahren als angebracht. Die Kopien sind jedoch nicht wie beantragt mit CHF 1.00 / Stück, sondern mit CHF 0.50 / Stück zu berücksichtigen (§ 158 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 109.60 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 1'942.65, CHF 1'457.00 zahlbar durch die Beschwerdeführerin, CHF 485.65 zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat Rechtsanwalt Fabian Brunner eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'457.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt Fabian Brunner eine Entschädigung von insgesamt CHF 485.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5. A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Schibli Zimmermann