Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 10. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
3. D.___,
4. E.___,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Rowan Siegenthaler,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 16. August 2024 erstattete die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Geschäftsführer B.___, Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs und Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz gegen C.___ (nachfolgend Beschuldigter 1), D.___ (nachfolgend Beschuldigter 2) sowie E.___ (nachfolgend Beschuldigter 3) als Mitarbeiter der F.___ AG. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 4. September 2025 nicht an die Hand.
2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 18. September 2025 Beschwerde ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 04.09.2025 sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Solothurn sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz (URG) und eventualiter gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu eröffnen.
3. Die Strafuntersuchung sei unverzüglich in die Wege zu leiten, da durch die Information der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft der dringende Verdacht besteht, dass die Beschuldigten Parteien Beweismittel vernichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates Solothurn.
5. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung von mindesten CHF 5'000.00 für die umfassenden Recherchen und Rechtsschriften zu entrichten.
3. Die Beschuldigten nahmen mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Stellung zur Beschwerde und beantragten deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten beantragten weiter, es seien die Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des Kantons Bern sowie die Akten des Verfahrens BM 25 21880 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beizuziehen.
4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde und Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer. Auch sie beantragte den Beizug der Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des Kantons Bern.
5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 verzichteten die Beschuldigten auf weitere Ausführungen und hielten an den gestellten Rechtsbegehren fest.
6. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Beweisantrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, es seien die Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des Kantons Bern beizuziehen, und beantragte dessen Abweisung.
7. Mit Verfügung vom 11. November 2025 hiess der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts den Beweisantrag gut und holte die Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des Kantons Bern ein. Auf die Einholung weiterer Akten wurde vorläufig verzichtet.
8. Mit Eingabe vom 11. November 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, der von den Beschuldigten eingereichte Beschluss des Obergerichts Bern vom 20. Mai 2025 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern Mittelland, vom 25. Juli 2025 sowie die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Solothurn seien «aus dem Recht zu weisen».
9. Mit Eingabe vom 24. November 2025 reichte der Vertreter der Beschuldigten seine Honorarnote ein.
10. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II. Formelles
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin stellt den sinngemässen Antrag, es seien einige von den Beschuldigten eingereichte Dokumente «aus dem Recht zu weisen». Darauf ist nicht einzugehen, sieht die StPO schliesslich keine Bestimmung vor, wonach eingereichte Beweismittel zurückgewiesen werden können, ausser es handelt sich um Eingaben nach Art. 110 Abs. 4 StPO oder um unverwertbare Beweise (Art. 141 Abs. 5 StPO). Dies macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und es wäre auch nicht erkennbar. Woraus sie ihren Antrag, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Beschluss seien «aus dem Recht zu weisen», ableiten will, bleibt ebenfalls völlig unklar und ist nicht weiter zu beachten. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Anwaltsgeheimnis ganz allgemein das Vertrauensverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten schützt. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Anspruch darauf, dass der Rechtsvertreter ihr gegenüber eine Schweigepflicht wahrt. Zudem handelt es sich bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. Juli 2025 und dem Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2025 um amtliche Akten. Der Beschluss vom 20. Mai 2025 bildet sodann Gegenstand der von der Beschwerdekammer eingeholten Akten.
III. Materielles
1.1 Nach dem in Art. 11 StPO verankerten Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für die er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4; BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2025 selbst aus, dass sie am gleichen Tag, dem 16. August 2024, zwei Strafanzeigen in zwei Kantonen eingereicht habe. In der Folge beschreibt sie unter «Prozessabläufe» sodann ausführlich, wie die beiden Strafanzeigen behandelt wurden bzw. welche Handlungen sie jeweils vornahm. So reichte sie am 22. April 2025 sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch beim Obergericht des Kantons Bern dieselben Unterlagen (Printscreens Vergleich Prämienrechner) ein.
1.3 Betreffend den Beschuldigten 1 besteht aufgrund des Grundsatzes von ne bis in idem von vorneherein ein Verfahrenshindernis. Aus den Akten des Obergerichts des Kantons Bern geht klar hervor, dass die dort behandelte Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 und zwei weitere Personen genau den gleichen Sachverhalt – nämlich den fraglichen Prämienrechner – zum Gegenstand hatte, wie er der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin bringt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben, wie sie für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO vorausgesetzt werden.
Betreffend den Beschuldigten 1 ist die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft daher bereits aufgrund dieses Verfahrenshindernisses nicht zu beanstanden.
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin sich in Kritik am Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ergeht, sind ihre Ausführungen nicht zu hören. Ihr wäre die Beschwerde gegen den Beschluss an das Bundesgericht offen gestanden, darauf hat sie verzichtet. Das Urteil ist rechtskräftig und in diesem Verfahren als solches zu behandeln.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. d des Urheberrechtsgesetzes (URG; SR 231.1) wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet. Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Als Werke gelten auch Computerprogramme (Art. 2 Abs. 1 URG). Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand (Art. 3 Abs. 1 URG). Wer eine Tat nach Art. 67 Abs. 1 URG gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 67 Abs. 2 URG).
Laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, Art. 4, Art. 5 oder Art. 6 UWG begeht. Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und Art. 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG). Nach Art. 5 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwendet.
3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht aus, die Beschwerdeführerin «vermute» nur, dass der Prämienrechner durch die Beschuldigten bzw. die F.___ AG in strafrechtlich relevanter Art und Weise nachgebaut worden sei. Blosse Vermutungen, Gerüchte oder Spekulationen genügen jedoch nicht, um einen erforderlichen, auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhenden Anfangsverdacht zu begründen. Weder in der Strafanzeige und den folgenden Eingaben, noch im Beschwerdeverfahren konnte die Beschwerdeführerin plausibilisieren, weshalb sie von der Begehung einer Straftat durch die Beschuldigten ausgeht. Die Beschwerdeführerin geht auch mit ihrer Behauptung fehl, die Staatsanwaltschaft verweigere die notwendige Beweiserhebung. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft aufgrund von Vermutungen, die keinerlei Anfangsverdacht zu begründen vermögen, im Sinne einer «fishing expedition» nach Beweisen zu forschen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft geht zu Recht davon aus, dass es sich beim Programm «Prämienrechner» der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht um ein Werk von individuellem Charakter handelt. Es kann auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung, wo sich die Staatsanwaltschaft ausführlich mit dieser Thematik auseinandersetzt, wie auch auf ihre ergänzende Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verwiesen werden. Der Aufbau und die notwendigen Angaben sind bei jedem Prämienrechner zu weiten Teilen bereits vorgegeben. Einem solchen Programm kommt grundsätzlich nur wenig individueller Charakter zu. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da sich die dem Prämienrechner zugrunde liegenden Versicherungslösungen und Angebote mit dem Wechsel des Programmes des Prämienrechners nicht verändert haben, sondern die gleichen geblieben sind. Das Design der beiden fraglichen Prämienrechner weist sodann zahlreiche Unterschiede auf. Etwas anderes vermag die Beschwerdeführerin auch mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Vergleichen mit Prämienrechnern anderer Firmen nicht aufzuzeigen: Auch diese sind sich in Inhalt und Aufbau sehr ähnlich, müssen sie alle schliesslich auch die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Von einer «sklavischen Kopie» kann keine Rede sein. Was die Beschwerdeführerin sodann aus den weiteren in der Beschwerde eingereichten Unterlagen ableiten will, bleibt unklar. Dass der nun genutzte Prämienrechner von der F.___ AG stammt, ist unbestritten. Auch der eingereichte Vertrag vermag keinerlei strafrechtlich relevante Handlungen zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vertragslage schliesse eine Weiterentwicklung aus, handelt es sich offensichtlich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die nicht in einem Strafverfahren zu behandeln ist. Sodann kann zur Klärung der Frage, ob es sich um ein Werk mit individuellem Charakter handelt, nicht auf eine durch die Beschwerdeführerin erstellte Übersicht einer KI-Applikation und ein offensichtlich ebenfalls durch diese mittels KI erstelltes «Gutachten» abgestellt werden. Diese haben keinen Beweiswert, geben sie schliesslich lediglich die Ansichten der Beschwerdeführerin einseitig wieder.
4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit in dieser Höhe zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht dagegen den Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
2.2 Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
2.3 Bei den Tatbeständen der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz und gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handelt es sich schwergewichtig um Antragsdelikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht die Entschädigung damit zu Lasten der Beschwerdeführerin.
2.4 Rechtsanwalt Rowan Siegenthaler macht einen Aufwand von total 10.17 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 50.85 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 2’802.45 und ist durch die Beschwerdeführerin zu zahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die A.___ AG, vertreten durch B.___, hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet.
3. C.___, D.___ und E.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Rowan Siegenthaler, wird eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2’802.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die A.___ AG.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Schmid