Obergericht

Beschwerdekammer

 

Beschluss vom 17. Dezember 2025   

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel    

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,   

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___,

3.    C.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,     

 

Beschuldigte

 

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 4. August 2025 (Posteingang) reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen B.___ und C.___ wegen gewerbsmässigem Betrug, Urkundenfälschung und Wucher ein. Der Strafantrag stand im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung durch A.___ von B.___ und C.___.

 

Mit Verfügung vom 16. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

 

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. Oktober 2025 eine Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

 

4. B.___ und C.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, reichten am 10. November 2025 eine Stellungnahme ein und beantragten ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

5. Rechtsanwalt Simon Schnider reichte am 21. November 2025 seine Honorarnote zu den Akten.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II.

 

1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).

 

2. Dem Strafantrag liegt gemäss Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 5. Juni 2023 hätten der Beschwerdeführer und D.___ eine Eigentumswohnung von der [...] AG (B.___ und C.___ sind Mitglieder des Verwaltungsrates der [...] AG) gekauft. Beim Kauf und den nachfolgenden Geschäftsbeziehungen sei der Verdacht entstanden, dass die Verkaufsfirma gewerbsmässigen Betrug betreibe. Ferner wurde Wucher in Bezug auf die Kosten für die Verwaltung durch die [...] AG geltend gemacht und Urkundenfälschung in Bezug auf Offerten anderer Verwaltungen vermutet.

 

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass betreffend den Erwerb sowie die Verwaltung der Eigentumswohnung mit der [...] mehrere Differenzen bestünden. Es sei jedoch kein Verhalten seitens der [...] AG bzw. deren Eigentümer B.___ und C.___ ersichtlich, welches einen Straftatbestand erfüllen könnte. Vielmehr handle es sich bei den erhobenen Rügen um zivilrechtliche bzw. öffentlichrechtliche Angelegenheiten, welche auf dem dafür vorgesehenen Weg verfolgt werden müssten. Die Prüfung und Anfechtung der entsprechenden Verträge, Rechnungen, Entscheide, Baumängel und Messresultate habe im Rahmen der jeweils vorgesehenen Rechtsmittel vor dem Zivilgericht bzw. dem Verwaltungsgericht zu erfolgen. Das Strafverfahren dürfe nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivil- oder baurechtlicher Ansprüche missbraucht werden. Es obliege nicht den Strafbehörden, den Strafanzeiger von den Mühen und dem Kostenrisiko der Beweissammlung und Beweisführung für einen angestrebten Zivilprozess im Zusammenhang mit vertraglichen Auseinandersetzungen zu entlasten. Vielmehr müsse eine solche Auseinandersetzung im Rahmen des hierfür vorgesehenen zivil- und öffentlichrechtlichen Verfahrens geführt werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Entsprechend ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Es sei die Nichtanhandnahme i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen.

 

3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Gemäss § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) seien die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie hätten das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung nicht gewährt worden. Deshalb sei das Geschäft an die Vorinstanz mit der Bitte, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, zurückzuweisen.

 

Ob der Beschwerdeführer damit die Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 396 i.V.m. Art. 385 StPO erfüllt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann offen bleiben. Die Beschwerde ist ohnehin abzuweisen (vgl. E. 4).

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde gesetzt werden musste. Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde, wenn auch knapp, begründet hat. Andererseits erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil des Bundegerichts 1B_232/2017 E. 2.4.3, m.w.H.).

 

4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt auf § 23 Abs. 1 VRG geltend. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen gilt für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und für den Rechtsschutz in Verwaltungssachen und ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (vgl. § 1 VRG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 StPO regelt die Schweizerische Strafprozessordnung die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone, weshalb diese das einschlägige Prozessrecht im vorliegenden Fall ist.

 

4.2 Nach Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung und damit nach Art. 319 ff. StPO. Art. 319 ff. StPO enthält keine Bestimmung zum rechtlichen Gehör. Den Parteien muss in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt werden. Mit der Beschwerdemöglichkeit ist diesem genügend Nachachtung verschafft (vgl. André Vogelsang in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 310 StPO N 21; Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 E. 4).

 

4.3 Der Staatsanwaltschaft ist demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorzuwerfen, da dieser vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht anzuhören ist und seinem rechtlichen Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens genügend Nachachtung verschafft wird.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Ausserdem ist darauf zu verweisen, dass das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 E. 2.1.2, m.w.H.). Dasselbe gilt für öffentlichrechtliche Forderungen. Die im Streit stehenden zivilrechtlichen und öffentlichrechtlichen Fragen können nicht im Strafprozess geklärt werden, sondern sind vor dem Zivilrichter resp. den Verwaltungsbehörden und -gerichten auszutragen. Die Beschwerde erweist sich somit auch materiell als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

 

6.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht den Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

 

6.3 Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

 

6.4 Bei den Tatbeständen des gewerbsmässigen Betrugs, des Wuchers und der Urkundenfälschung handelt es sich um Offizialdelikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht die Entschädigung damit zu Lasten des Staats. Sie ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger auszubezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.

 

6.5 Rechtsanwalt Simon Schnider macht einen Aufwand von total 5.3 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 55.40 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 1'664.10, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A.___.

3.    Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt Simon Schnider eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'664.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann