Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

Beschluss vom 2. Dezember 2025       

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler  

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Messerli,     

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    B.___,

3.    C.___,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 14. August 2025 reichte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Messerli, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B.___ und C.___ wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ein. Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem Darlehen, welches A.___ der D.___ GmbH resp. B.___ gewährt hatte.

 

Mit Verfügung vom 10. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ zu eröffnen und durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

 

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 gesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

 

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. Oktober 2025 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten verzichtet.

 

4. Die beiden Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.

 

5. Am 3. November 2025 reichte Rechtsanwalt Pascal Messerli seine Honorarnote zu den Akten.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II.

 

1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).

 

2. Der Strafanzeige liegt gemäss Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer kenne die Familie , die mit der Firma D.___ GmbH Events für [...] organisiert habe, seit dem 16. Juli 2020. Es habe sich ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut und der Beschwerdeführer habe seit 2020 oft [...] der [...] besucht. Am 29. Februar 2024 habe B.___ den Beschwerdeführer angerufen und informiert, dass die Firma kurzzeitig in einem finanziellen Engpass sei. Das [...] sei aber gebucht und der Vorverkauf der Tickets bereits eingezogen. Das [...] müsse stattfinden, weshalb B.___ den Beschwerdeführer fragte, ob er ihm kurzfristig das [...] mit [...] vorfinanzieren könnte. Die Rückzahlung hätte ca. zwei Wochen später erfolgen sollen. Der Beschwerdeführer hätte das Geld erhalten sollen, sobald die Einnahmen der Tickets von [...] bei D.___ eingegangen seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer Euro 18'000.00 direkt an E.___, überwiesen. Zwei Wochen nach dem [...] habe B.___ erklärt, dass [...] die Einnahmen der Tickets nicht so schnell überweisen werde und bereits das nächste [...] vor der Tür stehe. So habe der Beschwerdeführer am 11. März 2024 weitere Euro 17'000.00 an die [...] für das [...] überwiesen. Am 19. März 2024 habe der Beschwerdeführer Euro 16'500.00 an die F.___ für das [...] überwiesen. Alle drei [...] seien gut besucht gewesen und es wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers kein Problem gewesen, umgehend das ausgeliehene Geld zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer sei jedoch von B.___ immer wieder vertröstet worden, die Schulden würden demnächst überwiesen. Am 14. September 2024 habe der Beschwerdeführer als Sicherheit einen Darlehensvertrag über das geschuldete Geld von CHF 50'371.00 aufgesetzt. Das Darlehen hätte bis 31. Oktober 2024 zurückbezahlt werden sollen. In der Folge habe der Beschwerdeführer am 7. November 2024 ein Betreibungsbegehren gegen B.___ und die D.___ GmbH eingereicht. Am 5. März 2025 sei ein weiteres Betreibungsbegehren eingereicht worden. Der betreibungsrechtliche Weg sei jedoch erfolglos geblieben, insbesondere weil B.___ mittellos sei. Der Beschwerdeführer gehe jedoch davon aus, dass Vermögenswerte und Einkommen existierten und diese gegenüber den Behörden geheim gehalten werden. Die Verzeigten organisierten nämlich regelmässig [...] und verdienten dabei Geld.

 

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass der Beschwerdeführer die Summe in Höhe von CHF 50'371.00 gemäss Darlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung der entsprechenden [...] direkt an die drei [...] überwiesen habe. Dadurch sei das Geld der Täterschaft nicht im Sinne von Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) anvertraut worden, sondern er habe dieser lediglich den wirtschaftlichen Vorteil verschafft, damit der vereinbarte Zweck – die Finanzierung der [...] – erfüllt werde. Ohnehin könnten zweckgebundene Darlehen nur ausnahmsweise strafrechtlich relevant sein, wenn sich aus der konkreten Abmachung eine echte Werterhaltungspflicht ergebe, eine derartige Verpflichtung lasse sich jedoch vorliegend nicht ableiten. Ausserdem seien die [...] durchgeführt worden und die Geldmittel entsprechend dem vereinbarten Zweck verwendet worden. Zum Betrug hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht ersichtlich sei, dass B.___ oder B.___ falsches Verhalten oder falsche Tatsachen im strafrechtlichen Sinne gegenüber dem Beschwerdeführer vorgetäuscht hätten, was eine qualifizierte Täuschungshandlung und eine Arglist im Sinne von Art. 146 StGB zu begründen vermöchte. Der Beschwerdeführer habe das Geld freiwillig und wissentlich als Darlehen den drei [...] zur Verfügung gestellt, ohne dass hierbei betrügerische Machenschaften oder ein Lügengebäude zugrunde gelegen hätten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass C.___ bzw. die D.___ GmbH grundsätzlich gewillt gewesen wäre, das Geld zurückzubezahlen. Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer die Geldbeträge den [...] direkt überwiesen habe, womit C.___ darüber gar nie Verfügungsmacht erlangt habe und entsprechend nicht über fremdes Vermögen verfügt habe, welches ungetreu hätte verwendet werden können. In Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass zwar die Einkünfte von B.___, gemäss Auskunft des Betreibungsamtes, nicht ganz durchsichtig seien, es aber für eine Anzeigeerstattung nicht ausreiche, zumal keine Beweise vorliegen würden. Entsprechend bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von B.___ in diesem Zusammenhang. Gesamthaft lasse sich festhalten, dass die Nichterfüllung der Rückzahlungspflicht des Darlehens sowie der Geldsumme für Ticketreservationen grundsätzlich eine zivilrechtliche Vertragsverletzung und keine strafbare Handlung darstelle. Es handle sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, welche auf dem zivilprozessualen Weg auszutragen sei.

 

3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Frage der Veruntreuung einzelfallabhängig sei, wenn ein bestimmter Darlehenszweck vereinbart worden sei. Aus dem Darlehensvertrag gehe ein Zweck hervor, weshalb eine Werterhaltungspflicht gegeben sei. Zum Betrug hielt der Beschwerdeführer fest, es sei naheliegend, dass die Beschuldigten das Geld von Anfang an nicht hätten zurückbezahlen wollen. Arglist könne auch beim Vorhandensein einer einfachen Lüge bejaht werden. Die Beschuldigten hätten über die finanzielle Situation der GmbH gelogen und behauptet, es bestünde lediglich ein zwischenzeitiger Engpass. Diese Lüge habe der Beschwerdeführer nicht überprüfen können, da er keine Einsicht in die Geschäftsbücher der GmbH gehabt habe. Zudem habe zum damaligen Zeitpunkt ein freundschaftliches Verhältnis bestanden. Da die B.___ (recte: D.___) GmbH Teil des Darlehensvertrags gewesen sei und solidarisch dafür haftete, sei zu ermitteln ob der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung erfüllt sei. Bezüglich der Ungehorsamkeit gegen amtliche Verfügungen sei klar, dass der Anfangsverdacht genüge und es sich nicht um eine lose Behauptung handle.

 

4.1 Zunächst ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme betreffend den Straftatbestand der Veruntreuung zu prüfen. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2024 E. 3.1, m.w.H.). Wenn ein Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde, ist zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2024 E. 3.1, m.w.H.).

 

4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige vom 14. August 2025 zum Sachverhalt selbst aus, dass er die Gelder jeweils direkt an die [...] resp. deren [...] überwiesen hatte. Es fand demzufolge gar nie eine Überweisung an B.___ resp. C.___ statt, womit diesen das Geld auch nicht anvertraut wurde. Ausserdem wurde das Darlehen ohnehin im Sinne des Verwendungszwecks gemäss Darlehensvertrag vom 14. September 2024 verwendet, zumal es für die Finanzierung der drei [...] eingesetzt wurde.

 

5.1 Ferner ist zu prüfen, ob sich die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Tatbestand des Betrugs als rechtmässig erweist. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 E. 3.1.3, m.w.H.). Obwohl die Zukunft nie Tatsache sein kann, kann die Zukunftserwartung als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Basel 2024, Art. 146 StGB N 42).

 

5.2 Den Angaben des Beschwerdeführers in der Strafanzeige vom 14. August 2025 zufolge habe B.___ ihm gegenüber angegeben, dass sich die Firma kurzzeitig in einem finanziellen Engpass befinde und er deshalb um Vorfinanzierung eines [...] bitte. B.___ legte demzufolge die finanzielle Situation der Firma offen und über die Dauer eines finanziellen Engpasses konnte B.___ selbst keine sichere Prognose treffen, da die Dauer des finanziellen Engpasses eine in der Zukunft liegende Tatsache betrifft. Da er jedoch im September 2024 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen unterschrieb, ist davon auszugehen, dass B.___, als er die Aussage über den kurzzeitigen finanziellen Engpass machte, tatsächlich davon ausging, dass es sich nur um einen kurzzeitigen finanziellen Engpass handle. B.___ drückte damit eine innere Tatsache aus, nämlich seine eigene, gegenwärtige, zuversichtliche Erwartung – welche nicht deshalb falsch war, weil sie nicht eingetroffen ist. Es fehlt damit am Tatbestandselement der arglistigen Täuschung.

 

6.1 Schliesslich verfügte die Staatsanwaltschaft auch im Zusammenhang mit der vorgeworfenen ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Nichtanhandnahme. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar (Art. 158 Ziff. 1 StGB).

 

6.2 Wie in Erwägung 4.2 ausgeführt, überwies der Beschwerdeführer die Gelder direkt den [...] resp. deren [...], weshalb C.___ resp. dessen Firma gar nie direkt Geld überwiesen wurde und der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von vornherein ausscheidet.

 

7.1 Art. 292 StGB stellt ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt dar und soll in erster Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern. Der Tatbestand schützt unmittelbar nur die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität. Der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde, dient der Straftatbestand nur mittelbar. Werden durch ein Delikt, das nur öffentliche Interessen verletzt, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019 E. 1.2).

 

7.2 Die Verfügung, welche das Betreibungsamt unter Strafandrohung erliess, dient der Durchsetzung öffentlicher Interessen. Obschon das Unterlassen der Anzeige von Veränderungen der Verhältnisse von B.___ und seinem Einkommen oder Lohn die privaten Interessen des Beschwerdeführers mittelbar beeinträchtigen kann, ist dieser nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und damit hinsichtlich Art. 292 StGB nicht zur Beschwerde legitimiert.

 

8. Zusammenfassend wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Ausserdem ist auf den Leitsatz zu verweisen, wonach das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 E. 2.1.2, m.w.H.). Die im Streit stehenden zivilrechtlichen Fragen können nicht im Strafprozess geklärt werden, sondern sind vor dem Zivilrichter auszutragen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

 

9.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet. Die beiden Beschuldigten liessen sich weder zur Sache vernehmen, noch machten sie irgendwelche Ansprüche geltend, womit sie mit diesem Verfahren keinerlei Aufwand hatten, weshalb auch ihnen keine Entschädigung auszurichten ist.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von total CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.___.

3.    Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann