Obergericht

Beschwerdekammer

 

Beschluss vom 29. Januar 2026    

Es wirken mit:

Oberrichter Schibli, Vorsitz

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,   

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,     

 

Beschuldigter

 

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 16. September 2025 (Posteingang) reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gegen B.___ wegen wiederholter Missachtung des am 31. März 2025 ausgesprochenen Hausverbots ein. Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit Betretungen des Grundstücks von A.___ durch B.___.

 

Mit Verfügung vom 23. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates eventuell zu Lasten weiterer Beschwerdegegner.

 

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. Oktober 2025 eine Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

4. B.___ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, reichte am 26. November 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

5. Am 28. November 2025 zog der Präsident die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2025 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025 (beides aus dem Verfahren BKBES.[...]) bei.

 

6. Die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, liess sich am 3. Dezember 2025 erneut in der Angelegenheit vernehmen. Gleichzeitig reichte deren Rechtsvertretung die Kostennote zu den Akten.

 

7. Rechtsanwalt Fabian Brunner reichte seine Kostennote am 19. Dezember 2025 beim Obergericht ein.

 

8. Am 5. Januar 2026 liess sich die Beschwerdeführerin zur Kostennote von Rechtsanwalt Fabian Brunner vernehmen.

 

9. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen. Der Sachverhalt geht aus den beigezogenen Akten und den eingereichten Unterlagen hinreichend hervor. Der Beizug weiterer Akten erübrigt sich.

 

 

II.

 

1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).

 

2. Der Strafanzeige liegt gemäss Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe sich am 16., 17. und 18. Juli 2025 sowie am 7. August 2025 unbegründet auf der Parzelle GB [...] Nr. [...] (Garagenvorplatz) aufgehalten und unerlaubt das Gartentor der Stockwerkeigentümergemeinschaft benutzt. Am 11. August 2025 hätten Zaunbauer für die Errichtung eines Zaunes um das vom Beschuldigten gepachtete Grundstück die Parzelle GB [...] Nr. [...] betreten. Der Garagenvorplatz sei durch einen Holzzaun von der Parzelle GB [...] Nr. [...] des Beschuldigten abgegrenzt. Dennoch trete der Beschuldigte immer wieder unbegründet auf den Garagenvorplatz und die Zufahrt der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Dies auch durch das Service-Tor im Holzzaun. Um die Übergriffe einzudämmen sei ein Maschendrahtzaun gegen das Grundstück des Beschuldigten errichtet worden. Es gebe ein Wegrecht über die Parzelle der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welches im Westen der Parzelle GB [...] Nr. [...] verlaufe.

 

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass es sich bei der Zu- bzw. Auffahrt nicht um einen mit einem Zaun oder einer Hecke o.ä. umfriedeten Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerin handle, wobei die Zufahrt mit Pflastersteinen optisch vom Trottoir abgetrennt sei. Es sei somit nicht von einem umfriedeten Platz auszugehen, so dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs offensichtlich nicht erfüllt sei. Selbst wenn man – aufgrund der zuvor beschriebenen Pflastersteine, welche die Zufahrt optisch vom Trottoir abgrenzen – davon ausgehen würde, dass das vom Beschuldigten betretene Grundstück als umfriedet zu betrachten wäre, würde das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Haufriedensbruchs im Sinne von Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht erfüllen, da auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin (GB [...] Nr. [...]) ein im Grundbuch eingetragenes Fusswegrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde [...] bestehe. Ein Fusswegrecht zugunsten einer Einwohnergemeinde in der Schweiz sei in der Regel eine Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch eingetragen sei. Es handle sich dabei um ein dingliches Recht, das es der Einwohnergemeinde (und damit der Öffentlichkeit) erlaube, ein privates Grundstück als Fussweg zu benutzen oder zu überqueren. Das vorgenannte Fusswegrecht erlaube es dem Beschuldigten somit, die Zu- bzw. Auffahrt der Beschwerdeführerin als Fussweg zu benutzen oder zu überqueren.

 

3.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Beschuldigte, um auf den Garagenvorplatz zu gelangen, die Einfriedung/Zaun der Stockwerkeigentümergemeinschaft habe überwinden müssen resp. das Gartentor habe benutzen müssen. Ausserdem sei er im Anschluss nicht zum 0.94 m breiten Wegrecht auf der westlichen Grundstückseite gegangen, sondern sei auf dem Garagenvorplatz verblieben. Das öffentliche Wegrecht gebe dem Beschuldigten nicht das Recht, sich auf dem Rest des Grundstücks aufzuhalten. Die Staatsanwaltschaft begründe ferner nicht, weshalb die Einfriedung/Zaun zum Grundstück des Beschuldigten nicht als Einfriedung i.S.v. Art. 186 StGB anerkannt werde. Durch die Ausdehnung der Fläche des Fussweges spreche ihr die Staatsanwaltschaft einen grossen Teil ihres Eigentums und ihrer Privatsphäre ab. Der Beschuldigte verfüge seit dem 15. März 2022 über eindeutiges Wissen über die rechtliche Eigentumssituation und die Lage des Fussweges. Die Übertretungen des Beschuldigten hätten im Bereich des Garagenvorplatzes stattgefunden. Am westlichen (recte: östlichen) Grundstückrand der Beschwerdeführerin befinde sich ein Zaun und im Übrigen grenzten Stellriemen das ganze Areal erkennbar ab. Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Pflastersteine und das Trottoir gebe es hingegen nicht.

 

3.3 Der Beschuldigte liess dazu ausführen, dass die Tatbestandsmässigkeit des Hausfriedensbruchs gar nie erfüllt werden könne, da es an einer Einfriedung fehle und das Grundstück mit einem öffentlichen Wegrecht belastet sei. Falsch seien die Behauptungen, dass der Beschuldigte eine Einfriedung überwinden müsse, um auf GB [...] Nr. [...] zu gelangen. GB [...] Nr. [...] sei für jedermann von Norden und Süden her frei zugänglich. Es bestehe in keiner Art eine Einfriedung oder eine visuelle Abgrenzung.

 

4.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).

Die Staatsanwaltschaft führte zutreffend Folgendes aus: «Art. 186 StGB spricht neben Wohnungen und Häusern auch von umfriedeten Plätzen. Geschützt wird somit auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 16 mit weiteren Hinweisen, konkret: BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4; BGer, StrA, 20.8.2014, 6B_1056/2013, E. 2.1; Donatsch, III, 476).» Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 S. 142).

 

4.2 Gemäss Strafanzeige und Beschwerde soll sich der Beschuldigte mehrmals auf dem Garagenvorplatz des Grundstücks GB [...] Nr. [...] trotz Hausverbot aufgehalten haben. Der Zutritt auf das Grundstück sei entweder durch das Gartentor oder durch Überwindung/Umgehung des Maschendrahtzauns erfolgt. Der Aufenthalt soll im Übrigen nicht auf der Wegrechtsfläche stattgefunden haben.

 

4.3 Der aufgrund des Wegrechts für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Grundstücks GB [...] Nr. [...] ist nicht vom Rest des Grundstücks mit einer Umfriedung abgegrenzt. Dasselbe gilt auch für den Garagenvorplatz. Etwas anderes bringt auch die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Zu- bzw. Auffahrt zum Grundstück GB […] Nr. […] hat Strassencharakter und eine Abgrenzung von der öffentlichen Strasse […] auf die Privatstrasse ist nicht erkennbar. Kommt man vom […] auf die Abzweigung zum Grundstück GB […] Nr. […] ist für einen objektiven Dritten nicht erkennbar, dass es sich dabei um ein Privatgrundstück resp. eine Privatstrasse handelt. Die Perspektive eines Dritten ist für die Frage, ob eine Umfriedung vorliegt, ausschlaggebend und nicht die Sicht des Beschuldigten. Die momentane Situation erfüllt die Anforderungen an die Erkennbarkeit einer Umfriedung nicht. Es fehlt an der massgebenden Erkennbarkeit der Abgrenzung des öffentlich zugänglichen Weges vom restlichen Grundstück GB […] Nr. […] resp. der Zu- bzw. Auffahrt. Weil es an einer Umfriedung fehlt, handelt es sich um einen offenen Platz, an dem kein Hausrecht ausgeübt werden kann. Es liegt somit kein taugliches Angriffsobjekt vor, weshalb es keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte vom entgegenstehenden Willen der Berechtigten Kenntnis hat oder nicht. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt. An der fehlenden Umfriedung resp. der Abgrenzung zur Wegrechtsfläche vermag auch der neu erstellte Zaun gegen das Grundstück GB [...] Nr. [...] nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das gegen den Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot.

 

4.4 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).

 

4.5 Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2020, UE200033-O/U, E. 3.2).

 

4.6 Der Beschuldigte hat sich auf dem Garagenvorplatz des Grundstücks GB [...] Nr. [...], in dessen unmittelbarer Nähe ein öffentliches Wegrecht besteht, aufgehalten. Auch wenn von einer Strafbarkeit des Beschuldigten ausgegangen würde, wären die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im absoluten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und Tatfolgen wären im Vergleich zu üblicherweise unter diesen Tatbestand fallenden Handlungsweisen offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos keinerlei Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu verzichten wäre. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügen müssen.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

 

6.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen.

 

6.3 Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

 

6.4 Beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Entschädigung geht demnach zu Lasten der Beschwerdeführerin und ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.

 

6.5 Rechtsanwalt Fabian Brunner macht einen Aufwand von total 6 Stunden geltend. Dies scheint in Anbetracht der kurzen Stellungnahme vom 26. November 2025 überhöht. Das Aktenstudium und die Redaktion der Stellungnahme vom 20. November 2025 sowie die Instruktion mit der Klientschaft vom 26. November 2025 sind von 4 Stunden auf 2 Stunden zu kürzen. Dies ergibt einen Aufwand von total 4 Stunden. Die Kopien sind nicht wie beantragt mit CHF 1.00 / Stück, sondern mit CHF 0.50 / Stück zu berücksichtigen (§ 158 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 72.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 1'245.30, zahlbar durch die Beschwerdeführerin.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat Rechtsanwalt Fabian Brunner eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'245.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4.    A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Schibli                                                                               Zimmermann