Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. Februar 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Zwischen den inzwischen geschiedenen Ehepartnern A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B.___ (nachfolgend Beschuldigte) kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen, gegenseitigen Anschuldigungen und Strafverfahren. Weiter ist hinsichtlich der Kinderbelange die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) involviert. Am 14. März 2016 erging durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen die Beschuldigte ein Strafbefehl wegen falscher Anschuldigung. Sie soll am 13. August 2015 gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet haben, obwohl sie gewusst habe, dass dem nicht so sei. Am 11. Februar 2020 wurde durch die Staatsanwaltschft Solothurn ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung der Schwester der Beschuldigten eingestellt.
Am 13. September 2024 liess die Beschuldigte Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Vorhalte einreichen. Es sei während ihrer Ehe wiederholt zu häuslicher Gewalt und mehrfacher Vergewaltigung gekommen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 11. März 2025 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen wiederholter Tätlichkeiten und ev. einfacher Körperverletzung, beides begangen am Ehegatten, Sachbeschädigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung, Drohung und – gestützt auf eine Strafanzeige der Polizei – wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern. Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer – mit Ausnahme desjenigen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern – eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es lägen keine ausreichenden Beweismittel vor, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen.
1.2 Bereits am 12. Juni 2025 hatte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte wegen des Vergewaltigungsvorwurfs Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung, evtl. übler Nachrede einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 20. Juni 2025 eine entsprechende Strafuntersuchung. Am 18. September 2025 teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen die Beschuldigte als vollständig und beabsichtige, das Verfahren gegen sie wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in die Akten nehmen und Beweisanträge resp. die Beschuldigte zusätzlich allfällige Entschädigungsbegehren stellen. Dazu liess sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschuldigte vernehmen.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte ein.
2. Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer am 10. November 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren bezüglich der Straftatbestände der falschen Anschuldigung, evtl. der Irreführung der Rechtspflege, sowie der üblen Nachrede, evtl. der Verleumdung, weiterzuführen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Die Beschuldigte beantragte am 5. Januar 2026 (Posteingang) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Am 8. Januar 2026 ging die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.1 In der Strafanzeige wird der Beschuldigten vorgehalten, die Einvernahme mit ihr vom 11. Februar 2025 habe anschaulich verdeutlicht, dass die Vergewaltigungsvorwürfe nur aus persönlichen Motiven vorgetragen worden seien, indem sie nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft und in einer nachvollziehbaren Dichte den behaupteten Tatvorgang zu schildern. Die Unglaubwürdigkeit der Beschuldigten ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass sie vom Beschwerdeführer im Kanton Aargau wegen Beschimpfung angezeigt worden sei und sie in diesem Verfahren kein einziges Wort zu den behaupteten Vergewaltigungsvorwürfen habe verlauten lassen. Dies sei doch mehr als ungewöhnlich, wenn sie tatsächlich Opfer einer wiederholten Vergewaltigung gewesen wäre. Im Verfahren, in dem der Beschwerdeführer von der Schwester der Beschuldigten wegen Vergewaltigung beschuldigt worden sei, habe sie (die Beschuldigte) gesagt, dass sie nie gedacht hätte, dass er das machen würde. Dies hätte sie kaum gesagt, wenn sie ihrerseits über einen derart langen Zeitraum von ihm vergewaltigt worden wäre. Den Verfahrensakten STA.2024.[...] sei zu entnehmen, dass das Familiengericht [...] am 8. Januar 2025 um Zustellung der Verfahrensakten ersucht habe, da dieses mit der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom 13. September 2024 bedient worden sei. Hierin sei das Motiv der Beschuldigten zu erkennen; sie wolle dem Beschwerdeführer zivilrechtlich in der Auseinandersetzung um das Besuchsrecht gegenüber den gemeinsamen Kindern schaden.
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, die Beschuldigte sei am 20. August 2025 durch die Staatsanwaltschaft befragt worden. Dabei habe sie ausgesagt, die erlittenen Übergriffe aus Angst bzw. aufgrund ihres erlittenen Traumas all die Jahre gegenüber den Behörden, sei dies im Rahmen des Strafverfahrens betreffend ihre Schwester, der Strafverfahren zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie des Verfahrens vor der KESB, nicht erwähnt zu haben. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung und ihrer Strafanzeige vom 13. September 2024 bestehe nicht. Sie hasse ihren Ex-Mann nicht und habe sich mit der Strafanzeige bzw. den darin erhobenen Vorwürfen nicht an ihm rächen oder ihn bei der KESB diskreditieren wollen. Die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien keine falschen Anschuldigungen zum Nachteil ihres Ex-Mannes und die Weiterleitung der Anzeige an die KESB sei auch nicht vor dem Hintergrund geschehen, ihn bei den Behörden schlecht zu machen. Sie und ihre Schwester hätten die Vorfälle, wie geschildert, erlebt. In dieser Angelegenheit sei sie das Opfer.
Es sei festzuhalten, dass es sich bei den zur Anzeige gebrachten Delikten allesamt um Vorsatzdelikte handle. Dies bedeute, dass der Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden müsse, dass ihr Handeln zumindest eventualvorsätzlich bzw. vorsätzlich erfolgt sei, um als tatbestandsmässig qualifiziert zu werden. Zusammenfassend sei damit nach pflichtgemässer Prüfung der Prozessaussichten festzustellen, dass vorliegend keine (ausreichenden) Beweismittel vorlägen, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten schliessen und dieses als rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen lassen würden. Der Beschuldigten könne – insbesondere betreffend den subjektiven Tatbestand – nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die von ihr mit Strafanzeige vom 13. September 2024 erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in der Absicht erfolgt seien, ihn vorsätzlich sowie wider besseres Wissen bei der Staatsanwaltschaft eines Verbrechens zu beschuldigen, um eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Auch könne der Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die Weiterleitung der Strafanzeige an die KESB in ehrverletzender Absicht erfolgt sei. Eine Anklage rechtfertigte sich daher nicht.
2.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer nochmals vorbringen, der Nachweis, dass die Anzeige wider besseres Wissen erfolgt sei, werde durch die Aktenlage nachgerade indiziert. Dies, weil die Beschuldigte im Verfahren wegen Beschimpfung keine Vergewaltigungsvorwürfe habe verlauten lassen und sie im Verfahren betreffend ihre Schwester gesagt habe, sie hätte nie gedacht, dass er das machen würde. Bezüglich übler Nachrede sei festzuhalten, dass das Motiv in der Falschaussage darin zu sehen sei, den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Streit über die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber den gemeinsamen Kindern, welches sich der Beschwerdeführer habe erkämpfen müssen, bei der KESB anzuschwärzen.
3. Sämtliche angezeigten Tatbestände erfordern ein vorsätzliches Handeln, die Vorhalte der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung zusätzlich ein Vorgehen wider besseres Wissen.
Es ist nicht völlig auszuschliessen, dass die Strafanzeige der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Verfahren bei der KESB stehen könnte. So sind die Ehegatten seit dem Jahr 2020 geschieden und die Strafanzeige erfolgte erst im Jahr 2024. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beschuldigten in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit grosser Wahrscheinlichkeit nachzuweisen wäre, vorsätzlich oder gar wider besseres Wissen unwahre Behauptungen gegenüber dem Beschwerdeführer vorgebracht zu haben, um gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen. Ebenso wenig, dass eine Weiterleitung der Strafanzeige an die KESB in ehrverletzender Absicht erfolgt wäre. In der Einvernahme vom 20. August 2025 hat sie erklärt, weshalb sie mit der Einreichung einer Strafanzeige lange zugewartet hat, dass sie sich nicht erklären könne, weshalb sie im Strafverfahren gegen sie wegen Beschimpfung nichts von den angeblichen Vorhalten gegenüber dem Beschwerdeführer gesagt hat, dass sie wohl keine Kraft gehabt habe, und dass sie mit der Weiterleitung der Strafanzeige an die KESB nur ihre Kinder habe schützen wollen. Im Strafverfahren betreffend ihre Schwester habe sie sich nicht getraut und keine Kraft gehabt, um von den Übergriffen gegen sie zu erzählen. Diese Erklärungen erscheinen zwar vage und nicht alle vollkommen nachvollziehbar, es ist aber damit zu rechnen, dass die Beschuldigte sie in einer weiterführen Strafuntersuchung wiederholen würde und es mangels weiterer Beweismittel zu einem Freispruch käme, da ihr wie erwähnt ein vorsätzliches Verhalten oder ein Vorgehen wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden kann. Diesbezüglich kann auch auf die Einvernahme vom 11. Februar 2025 verwiesen werden, wo sie sich ebenfalls zu den besagten Vorhalten äusserte und erklärte, weshalb sie diese erst jetzt anzeigte. Dass sie beim Vorfall betreffend ihre Schwester sagte, sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer dies gemacht habe, ohne gleichzeitig zu sagen, sie sei auch von ihm vergewaltigt worden, kann auch nur bedeuten, dass sie der Meinung war, er mache dies nicht gegenüber einer anderen Frau.
Die Einstellung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund folglich nicht zu beanstanden, dies trotz des Umstandes, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4). Eine Anklage rechtfertigt sich in der Tat nicht. Die Vorbringen der Parteien gehen – auch im Verfahren bei der KESB – zu weit auseinander und es liegen keine objektiven Beweismittel vor, die das eine Aussageverhalten deutlich glaubwürdiger erschienen liessen als das andere. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gingen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers. Er stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches zu bewilligen ist. Demzufolge wird er von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Muralt, macht einen Aufwand von 5,85 Stunden sowie Auslagen von CHF 22.50 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies – bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 – zu einer Entschädigung von CHF 1'225.85. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird er von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'225.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier