Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 26. Februar 2026
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Beschwerdeführer
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 3. November 2025
zieht der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2025 wurde B.___ wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 90.00, einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 1'080.00 verurteilt. Dagegen liess er am 20. Februar 2025 durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A.___, Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 5. Mai 2025 zum Entscheid dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt.
2. Da B.___ zur Hauptverhandlung vom 3. November 2025 unentschuldigt nicht erschien, stellte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt gleichentags fest, die Einsprache gegen den Strafbefehl gelte damit als zurückgezogen; der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil (Ziff. 1). Das Einspracheverfahren wurde abgeschrieben (Ziff. 2). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt A.___, wurde für die Zeit vom 11. Februar 2025 bis 3. November 2025 auf CHF 1'750.80 (7,85 Stunden zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 128.10 und der Mehrwertsteuer von CHF 131.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten blieben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlaubten (Ziff. 4).
3. Gegen Ziff. 4 dieser Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. November 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Ihm sei für seine Aufwände im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'336.10 zuzusprechen. Zur Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Amtsgerichtspräsident die Kürzung der Kostennote – er (Rechtsanwalt A.___) habe eine Entschädigung von CHF 3'684.95 geltend gemacht – nicht begründet habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die vorgenommene Kürzung von rund 9 Stunden sei nicht angemessen und lasse sich im Hinblick auf die aufgeführten Aufwände auch nicht erklären. Einzig eine Kürzung des für die Hauptverhandlung auf zwei Stunden geschätzten Aufwandes sei gerechtfertigt (Kürzung um 1,7 Stunden, weil die Verhandlung mangels Erscheinens von B.___ nur 20 Minuten gedauert habe).
4. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt beantragte am 3. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Entschädigung sei für die Zeit vom 11. Februar 2025 bis am 3. November 2025 festgesetzt worden, der Beschwerdeführer habe aber in der Kostennote vom 2. November 2025 eine Entschädigung für die Zeit vom 4. September 2024 bis 3. November 2025 geltend gemacht. Das Honorar bis zum 4. Februar 2025 (Erlass des Strafbefehls) sei ihm bereits mit dem Strafbefehl zugesprochen worden. Im Übrigen sei die Kürzung wegen der kürzeren Hauptverhandlung erfolgt. Zudem seien für die Abschlussarbeiten nur 10 Minuten, statt der geltend gemachten Stunde entschädigt worden.
5. Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.
6. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Amtsgerichtspräsident die Kürzung der Kostennote nicht begründet habe.
6.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
6.2 Es trifft zu, dass der Amtsgerichtspräsident Ziff. 4 nicht näher begründet hat. Aus der angefochtenen Ziffer geht aber klar hervor, dass die Entschädigung für die Zeit vom 11. Februar 2025 bis 3. November 2025 gesprochen wurde und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht für die Zeit vom 4. September 2025 bis 3. November 2025. Hätte der Beschwerdeführer dies genauer geprüft, hätte er festgestellt, dass der grösste Teil der Kürzung aufgrund dieses Umstandes erfolgt ist, d.h. dass die Staatsanwaltschaft bereits eine Entschädigung von CHF 1'369.35 gesprochen hatte und der Amtsgerichtspräsident erst die Aufwendungen ab Erhalt des Strafbefehls entschädigte. Weiter war klar und dies ist unbestritten, dass für die Hauptverhandlung nicht zwei Stunden entschädigt werden konnten, sondern nur 20 Minuten. Bleibt eine Kürzung von knapp einer Stunde, die nicht begründet worden war. Dies rechtfertigt keine Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal ohne Weiteres hätte abgeschätzt werden können, weshalb diese Kürzung erfolgt sein könnte.
7. Wie bereits unter Ziff. 6.2 ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits mit dem Strafbefehl eine Entschädigung von CHF 1'369.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Der Amtsgerichtspräsident hat deshalb nur noch die Aufwendungen ab Erhalt des Strafbefehls entschädigt, d.h. ab 11. Februar 2025. Dies war in der angefochtenen Verfügung klar aufgeführt und dies ist auch korrekt. Weiter wurde wie erwähnt eine Kürzung der auf zwei Stunden prognostizierten Hauptverhandlung vorgenommen, weil B.___ nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist und die Hauptverhandlung deshalb nur 20 Minuten gedauert hat. Auch dies ist korrekt und zudem unbestritten. Bleibt die Kürzung von rund 0,8 Stunden wegen der mit einer Stunde geltend gemachten Abschlussarbeiten und der Besprechung mit dem Klienten. Diese Kürzung ist nicht zu beanstanden, da in der Tat nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer derart viel Zeit für diese Aufwendungen hätte brauchen sollen, nachdem er keinen Kontakt mehr zu seinem Klienten gehabt hat (vgl. Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung).
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 400.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von A.___.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier