Obergericht

Beschwerdekammer

 

Beschluss vom 27. Januar 2026    

Es wirken mit:

Oberrichter Schibli

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

2. Unbekannt,

3. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Einstellungsverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 4. Februar 2025 reichte A.___ (Beschwerdeführerin, Geschädigte), vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin, Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen ihren Ehemann, B.___ (Beschuldigter 3, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet), ein. Konkret soll der Beschuldigte während der gemeinsamen ehelichen Beziehung (März 2022 bis April 2023) mehrfach gegen den Willen der Beschwerdeführerin sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen, sie bedroht und sie körperlich angegangen haben. Im Tatzeitraum soll es regelmässig – teilweise mehrmals am gleichen Tag – zu Geschlechtsverkehr gekommen sein, ohne dass die Beschwerdeführerin damit einverstanden gewesen wäre. Der Beschuldigte habe mehrfach und jeweils ohne Rücksicht auf die Befindlichkeiten der körperlich angeschlagenen Beschwerdeführerin die Vornahme sexueller Handlungen gefordert und gesagt, dass dies sein Recht sei. Die Geschädigte habe sich mangels Erfahrung gefügt. Wenn sie den sexuellen Kontakt verweigert habe, habe der Beschuldigte Gewalt angewendet. So habe er ihr damit gedroht, ihr eine Zimmertüre anzuwerfen, habe sie mit den Händen gepackt und fixiert oder habe sie gegen eine Wand gestossen, so dass die Geschädigte bewusstlos geworden sei. Die Geschädigte habe sich vom Beschuldigten wie ein Tier behandelt gefühlt. Er habe sie psychisch zerstört (s. zum Ganzen die Strafanzeige vom 04.02.2025 in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

 

2. Am 19. Mai 2025 erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Anzeige gegen Unbekannt wegen Drohung und Beschimpfung. Konkret sei die Beschwerdeführerin im Nachgang zum durch sie eingeleiteten Trennungsverfahren sowie der eingereichten Strafanzeige mehrfach von unbekannten Nummern kontaktiert und mittels Textnachrichten auf […] beleidigt und bedroht worden (s. zum Ganzen die Strafanzeige vom 19.05.2025 in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

3. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft mangels Erhärtung eines Tatverdachts und infolge nicht erfüllter Tatbestände das gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung (Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetz-buches [StGB, SR 311.0]), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) geführte Strafverfahren unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 400.00 ein (Ziff. 1 und Ziff. 5 der genannten Verfügung). Zugleich wurde das wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) geführte Strafverfahren gegen Unbekannt mangels Hinweisen auf die Täterschaft eingestellt. Die Verfügung wurde der Geschädigten am 10. November 2025 zugestellt.

4. Mit Eingabe vom 20. November 2025 erhob die Geschädigte Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Sie beantragt, es seien die den Beschuldigten betreffenden Ziff. 1 (Einstellung des Strafverfahrens) und Ziff. 5 (Ausrichtung einer Genugtuung) der Verfügung vom 30. Oktober 2025 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung zu erheben. Die Staatsanwaltschaft sei weiter zu verpflichten, ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr die unterzeichnete Rechtsanwältin beizuordnen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Schreiben vom 1. November 2025 reichte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die Strafakten ein. Unter Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtete sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

6. Am 15. Dezember 2025 reichte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein, der Beschwerdekammer seine Stellungnahme ein. Beantragt wurde, die Beschwerde vom 20. November 2025 vollumfänglich abzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

7. Am 18. Dezember 2025 (Rechtsanwältin Stephanie Selig) und am 6. Januar 2026 (Rechtsanwalt Andreas Holenstein) gingen die Honorarnoten ein.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2025 richtet sich einzig gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Die mit genannter Verfügung zeitgleich vorgenommene Einstellung des Strafverfahrens gegen Unbekannt (a.a.O. Ziff. 2) wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich somit auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Die in der Verfügung ebenfalls genannte, weitere Einstellung des Strafverfahrens gegen Unbekannt dagegen ist in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht mehr Gegenstand dieses Beschlusses.

 

 

III.

 

1. Rechtliches

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30.08.2023 E. 2.2.1. m.w.Verw.).

 

2. Vorbringen der Parteien

 

2.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten im Wesentlichen damit, dass die relevanten Aussagen der Ehegatten in den wesentlichen Punkten diametral auseinander gingen – wobei die (grundsätzlich) belastenden Aussagen der Geschädigten weder glaubhafter noch weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten erschienen (S. 6 der angefochtenen Verfügung). Der Beschuldigte bestreite sämtliche Vorhalte durchgehend. Bei vorliegender Ausgangslage könne ihm das Gegenteil nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Andere Beweismittel, die die Aussagen der Geschädigten betreffend die angezeigten Vorfälle im sexuellen Bereich stützen könnten, seien nicht vorhanden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei demnach nicht mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts zu rechnen. Vielmehr stehe fest, dass der anfängliche Tatverdacht – auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten hätten – nicht in einem Mass habe erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertige. Die Staatsanwaltschaft brachte folglich Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung (S. 6 der angefochtenen Verfügung).

 

Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, es gelte anzumerken, dass die Geschädigte nicht geltend gemacht habe, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Geschlechtsakten gegen ihren Willen körperliche Gewalt angewendet habe, weshalb nach altrechtlichem Vergewaltigungstatbestand lediglich die Tatbestandsvariante des psychischen Drucks zu prüfen wäre. Ob dieser gegeben sei, könne bei vorliegender Ausgangslage grundsätzlich offenbleiben, wenn auch anzumerken sei, dass zumindest fraglich sei, ob das von der Geschädigten geschilderte und von ihr als (indirekter) psychischer Druck wahrgenommene Verhalten des Beschuldigten als derart intensiv zu bezeichnen sei, dass es einer Gewaltanwendung und/oder Bedrohung gleichzusetzen sei. Die Geschädigte habe bei den anscheinend gegen ihren Willen ausgeführten sexuellen Handlungen keine besondere Praktiken oder Vorgehensweisen genannt, die ihre grosse Angst oder die enorme Abneigung erklären würden. Vielmehr sei die Einstellung der Geschädigten auf den sexuellen Kontakt eher auf deren vollkommene Unerfahrenheit und allenfalls auf kulturelle Hintergründe zurückzuführen als auf die abnormen Gelüste des Beschuldigten. Weder sei der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt noch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass ein Tatbestand eines weiteren Delikts gegen die sexuelle Integrität, wie bspw. der sexuellen Nötigung nach altrechtlicher Rechtsprechung erfüllt wäre, zumal auch hier das Nötigungsmittel nicht ersichtlich sei. Eine genügende Beweislage, die eine Anklage rechtfertigen würde, liege somit auch hierbei nicht vor. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei entsprechend auch mangels erfüllten Tatbestands vollumfänglich einzustellen (S. 6 der angefochtenen Verfügung). Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem Beschuldigten entsprechend ihren Schilderungen empfunden und gegenüber Dritten auch häusliche Gewalt erwähnt habe (S. 8 der angefochtenen Verfügung). Da selbst bei Bestätigung, die Aussagen der Geschädigten basierten auf tatsächlich Erlebtem, kein Tatbestand erfüllt wäre, seien auch die Beweisanträge auf Befragung weiterer Zeugen und auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens abzuweisen (S. 8 der angefochtenen Verfügung).

 

2.2. Dazu liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführen, das Fazit der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussagen der Geschädigten nicht glaubhafter seien als jene des Beschuldigten, hätte in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» eigentlich eine Anklage zur Folge haben müssen. Zudem sei diesem Fazit zu widersprechen: Die Aussagen der Beschwerdeführerin wirkten nämlich entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft äusserst glaubhaft und wimmelten vor Realkennzeichen (S. 3 der Beschwerde unter Nennung von Beispielen). Die Staatsanwaltschaft habe sich aber nicht einmal die Mühe gemacht, eine Aussageanalyse vorzunehmen oder, wenn sie eine solche nicht selber hätte vornehmen wollen, ein aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dieser Antrag sei aber leider abgewiesen worden (S. 4 der Beschwerde). Aufgrund der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin (dargelegt auf S. 5 f. der Beschwerde) sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die belastenden Ereignisse erst mit zeitlicher Verzögerung habe offenlegen können und auch erst Anfang 2025 Strafantrag gestellt habe. Im Beweisergebnis müsse davon ausgegangen werden, dass die sexuellen Kontakte innerhalb der ersten beiden Monate der Ehe zwar noch einverständlich erfolgt seien, danach aber mehrheitlich gegen den Willen der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten (S. 6 der Beschwerde). Auch wenn sie körperliche Gegenwehr geschildert habe, habe insb. die Tatbestandsvariante des «psychischen-unter-Druck»-Setzens gegriffen (S. 7 der Beschwerde). Die Staatsanwaltschaft habe die konkrete Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gewürdigt. Hätte sie dies getan, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass sich die Beschwerdeführerin klarerweise in einer Zwangssituation befunden habe (S. 7 der Beschwerde) bzw. dass sie sich im Tatzeitpunkt in einer komplexen Abhängigkeits- und Unterlegenheitssituation, welche es ihr sowohl objektiv als auch subjektiv unzumutbar gemacht habe, körperlichen Widerstand zu leisten oder Hilfe in Anspruch zu nehmen, befunden habe (S. 8 der Beschwerde). Zudem habe sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt, weswegen Widerstand für sie nicht zumutbar gewesen sei (S. 9 der Beschwerde). Die konkrete Unterwerfungssituation sei hier nicht primär kulturell bedingt gewesen, sondern vom Beschuldigten bewusst geschaffen und ausgenutzt worden (S. 10 der Beschwerde). Eine tatsituative Zwangssituation sei somit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft klar zu bejahen (S. 11 der Beschwerde, s. zum Ganzen auch die zusammenfassenden Punkte auf S. 11 der Beschwerde).

 

2.3. Der Beschuldigte liess zusammengefasst ausführen, die Beschwerdeführerin verkenne in ihrem Verweis auf den Grundsatz in dubio pro duriore, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst dann nichts am Ausgang des Verfahrens geändert hätten, wenn sie als glaubhafter als die Aussagen des Beschuldigten beurteilt worden wären, da sie in sämtlichen Einvernahmen in freier Erzählung und letztlich auch auf explizite Nachfrage und bei anwaltlicher Vertretung von Anfang an keinen Sachverhalt beschrieben habe, der den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB oder weitere Tatbestände wie denjenigen der sexuellen Nötigung von Art. 189 StGB etc. erfüllen würde (S. 3 der Stellungnahme vom 15.12.2025). In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 12. August 2025 sei offenkundig, dass der Beschuldigte überhaupt gar kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten, insbesondere betreffend Sexualität, an den Tag gelegt habe. Er habe keine Gewalt angewendet, keine Drohungen ausgesprochen und auch sonst die Beschwerdeführerin nicht zum Widerstand unfähig gemacht (s. 3 der Stellungnahme vom 15.12.2025 unter Nennung verschiedener Angaben der Geschädigten). Über sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin werde ersichtlich, dass diese gewisse normale Sexualpraktiken (Stimulation mit der Hand, Blowjob, Stimulation durch die Brüste, Stellung auf allen Vieren etc.) im Nachhinein als abnormal bezeichne und unzutreffend für ein strafbares Verhalten halte. Generell erschienen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als von kulturellen Moralvorstellungen geprägt, die jedenfalls in der Schweiz keine Geltung hätten und schon gar keine Straftaten seien. Ersichtlich aus den Akten seien also gar keine Straftaten, sondern bestenfalls ein gegenseitig unerfülltes Sexualleben beider damaligen Ehegatten, was kein Fall für ein Strafgericht sei (S. 4 der Stellungnahme vom 15.12.2025). Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin denn auch nie am Verlassen der Wohnung gehindert; er habe nie gesagt, dass er ein Recht auf die sexuellen Handlungen seiner Ehefrau habe und vielmehr sei er derjenige gewesen, der von seiner Ehefrau trotz Kontaktverbot persönlich aufgesucht worden sei (S. 4 der Stellungnahme vom 15.12.2025). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu angeblich vorhandenem psychischen Druck seien unzutreffend (S. 5 der Stellungnahme vom 15.12.2025). Schliesslich erfolge der Hinweis, dass mit Verfügung vom 26. November 2024 die Aufenthaltsbewilligung der Geschädigten widerrufen worden sei, wobei die Ausreisefrist auf den 31. Januar 2025 – die Strafanzeige datiere vom 4. Februar 2025 – festgesetzt worden sei. Vermutet werde, dass der einzige Grund für die gegen ihn gerichtete Strafanzeige darin liege, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung von ihm über kein gültiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfüge (S. 5 und S. 6 der Stellungnahme vom 15.12.2025). Auch interessant sei schliesslich, dass im Begleitschreiben des [Unterbringungsortes] vom 28. August 2023 zum Antrag auf Aufenthaltsbewilligung der Geschädigten keine Rede von angeblich sexuellen Übergriffen sei (S. 5 der Stellungnahme vom 15.12.2025). Die Einvernahme des Beschuldigten vom 11. August 2025 offenbare insgesamt das Bild eines gut integrierten, arbeitenden Menschen, der sich im Übrigen um die gesundheitlichen Belange seiner damaligen Ehefrau vorbildlich gekümmert habe (S. 6 der Stellungnahme vom 15.12.2025).

 

3. Subsumtion

 

3.1. Vorab ist festzustellen, dass – wie die Staatsanwaltschaft dies korrekt anführt und wie auch grundsätzlich von der Beschwerdeführerin anerkannt ist – die in den Akten liegenden Angaben der Geschädigten im vorliegenden Fall die einzigen tauglichen Beweismittel zur Prüfung der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte bilden. Beruft sich die Beschwerdeführerin auf weitere in den Akten liegende Unterlagen, wie insbesondere die mit der Strafanzeige eingereichten Arztberichte oder den Bericht des [Unterbringungsortes] vom 28. August 2023, so ist festzuhalten, dass sich die genannten Berichte ausschliesslich darauf beschränken, die von der Geschädigten gemachte Äusserung, sie erlebe häusliche Gewalt, wiederzugeben. Dies jedoch ohne genaue Schilderung, worin die angebliche häusliche Gewalt im Detail bestanden haben soll («Opfer häuslicher Gewalt» und «Die Patientin ist verheiratet und häuslicher Gewalt ausgesetzt.» [Bericht der C.___ vom 10.05.2023, Beilage 2 zur Strafanzeige vom 04.02.2025, sowie Beiblatt  dazu]; «aufgrund der während dem stationären Verlauf geäusserten sozialen Situation erfolgte der Austritt in die ambulante Rehabilitation via [Unterbringungsort].» resp. «Austritt in geschützte Umgebung» im Bericht des Universitätsspitals Basel vom 26.04.2023 [Beilage 3 zur Strafanzeige vom 04.02.2025]; «Austritt in geschützte Umgebung. Vor Austritt aus der Rehabilitation bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem [Unterbringungsort]» im Bericht des Universitätsspitals Basel vom 26.04.2023 [Beilage 4 zur Strafanzeige vom 04.02.2025]). Diese Berichte belegen somit lediglich, dass die Geschädigte gegenüber Dritten geäussert hat, sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden. Rein objektiv vermögen die genannten Berichte nichts nur Klärung der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte gemäss Strafanzeige vom 4. Februar 2025 beizutragen. Sie weisen keinen eigenen Beweiswert auf.

 

Es bleibt, die Angaben der Geschädigten einer Würdigung zu unterziehen.

 

3.2. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte gehen zusammengefasst davon aus, die Angaben der Geschädigten seien aus mehreren Gründen nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten. Damit schildert die Staatsanwaltschaft keinen Anwendungsfall des Grundsatzes in dubio pro duriore, wie dies die Geschädigte vorbringt, sondern sinngemäss wird damit geltend gemacht, die Angaben der Geschädigten seien nicht überzeugend. Auch wenn diese Auffassung teilweise zu relativieren ist (s. diesbezüglich auch die nachfolgend unter Ziff. 3.5. gemachten Ausführungen, was das subjektive Empfinden der Geschädigten betrifft), so ist dieser Auffassung immerhin insofern beizupflichten, als dass die Angaben der Geschädigten tatsächlich einige, teils gravierende Unstimmigkeiten aufweisen. Nachfolgend einige Beispiele:

      In den Einvernahmen vom 19. März 2025 und vom 12. August 2025 sowie in der Strafanzeige vom 4. Februar 2025 bringt die Geschädigte zur angeblichen Gewaltanwendung des Beschuldigten wiederholt vor, dieser habe einmal einen Tisch umgeworfen, einmal eine Vase an die Wand geworfen, einmal habe er sie geschubst, auf dass sie ohnmächtig geworden sei und einmal habe er eine Türe aus den Angeln gehoben und gedroht, ihr die Türe anzuwerfen (a.a.O., diverse Aktenstellen). Durch die Polizei im Rahmen der detaillierten Einvernahme noch einmal konkret auf die Gewalt angesprochen («Hat der Beschuldigte vor oder während den sexuellen Handlungen Gewalt gegen Sie ausgeübt?») gab die Geschädigte an: «Nein. Körperlich nicht aber mit Wörter. Er beleidigt mich» (Einvernahme vom 12.08.2025, Antwort auf Frage 87). Die explizite Frage nach Drohungen verneint die Geschädigte (Antwort auf Frage 90); die Frage nach psychischem Druck beantwortet sie mit: «Er verlangt das von mir (…)». Weitergehende konkrete Ausführungen sind unterblieben. Die Geschädigte widerspricht sich somit teilweise selber, ob der Beschuldigte nun Druck mit Worten oder Taten oder gar mit beidem ausgeübt haben soll.

      Die Geschädigte bringt vor (Einvernahme vom 12.08.2025) der Beschuldigte habe eigentlich immer versucht, ruhig zu bleiben, weil sie arbeite und Geld bringe (Antwort auf Frage 96). Auch später in der Einvernahme bringt sie vor, es sei ihm nur um das Geld und um die sexuellen Handlungen gegangen. Dies widerspricht jedoch dem Umstand, dass die Geschädigte lediglich während drei Monaten, also lediglich kurzzeitig, einer Erwerbstätigkeit nachging, wobei die beanzeigte Dauer der angeblichen sexuellen Vorfälle über ein Jahr ging.

      Im Rahmen der Strafanzeige vom 4. Februar 2025 bringt die Geschädigte vor, sie habe oftmals nach dem Geschlechtsverkehr geblutet, weil der Beschuldigte so grob zu ihr gewesen sei (Anzeige S. 3). Dass die Geschädigte aber – ohne dieses Krankheitsbild bagatellisieren zu wollen – nachweislich einen Uterus myomatosus mit drei intramuralen Myomen hat resp. an einer anämisierenden Menorrhagie und Hypermenorrhoe leidet (s. zusammenfassend den Ermittlungsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 21.08.2025), weshalb sie zwangsläufig auch ohne äussere Einflüsse ständige und sich wiederholende heftige Blutungen zu erleiden hat, lässt sie unerwähnt.

      Die Geschädigte bringt vor, als sie den Beschuldigten einmal darauf angesprochen habe, dass ihre Periode nach zwei Wochen immer noch nicht gekommen sei, habe er ihr Vorwürfe gemacht, sie werde ja wohl kein Kind bekommen. Er wolle kein Kind mehr (Einvernahme vom 19.03.2025 und Einvernahme vom 12.08.2025). Gleichzeitig führt die Geschädigte gegenüber den Ärzten aus, es habe ein Kinderwunsch bestanden. Dies wurde auch in den Berichten der D.___ vom 24. Januar 2023 und 25. Januar 2023 sowie im Bericht des Universitätsspitals Basel vom 26. April 2023 (Beilage 3 zur Strafanzeige vom 04.02.2025) so festgehalten, weswegen auch die Medikation im Zusammenhang mit den Gebärmutter-Blutungen entsprechend angepasst werden musste (Verschreibung der Zenzi-Pille zur Blutungsminimierung anstelle anderer Möglichkeiten). Der bestehende Kinderwunsch wurde vom Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme bekräftigt. Dem ein weiteres Mal entgegenstehend brachte die Beschwerdeführerin schliesslich gegenüber einem weiteren Arzt vor, der Beschuldigte habe sie sogar gezwungen, eine Schwangerschaft abzubrechen (s. Bericht der [Praxis] von Dr. med. E.___ vom 06.02.2025). In ihren Einvernahmen war von einem solchen erzwungenem Schwangerschaftsabbruch aber nie die Rede.

      Die Geschädigte bringt vor, ihr Ehemann habe im Spital für sie eine Entfernung der Gebärmutter gewollt – auf entsprechende Nachfrage durch sie bei einem Pfleger wurde aber bekannt, dass es sich lediglich um ein Missverständnis ihrerseits handelte; einzig eine Ausschabung der Gebärmutter war beabsichtigt (s. diesbezüglich die Angaben der Geschädigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 19.03.2025). Auch in den Berichten der D.___ vom 24. Januar 2023 und 24. Januar 2025 ist nirgends vermerkt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die Entfernung der Gebärmutter überhaupt Thema war. Vielmehr erfolgte die Operation der Geschädigten, weil trotz entsprechender medikamentöser Behandlung die bestehenden Krankheitsbilder der Gebärmutter keine Besserung erfahren hatten (a.a.O. S. 2). Dies wird von der Geschädigten aber nicht so geschildert.

      Im Rahmen der Strafanzeige vom 4. Februar 2025 bringt die Geschädigte vor, der Beschuldigte habe im Rahmen eines Streits die Türe ausgehängt und er habe ihr gedroht, ihr diese Türe anzuwerfen (Anzeige S. 3). In den weiteren Einvernahmen lässt die Geschädigte diese Drohungen unerwähnt resp. hält lediglich stark relativierend fest, der Beschuldigte habe die Türe in den Händen gehalten (Einvernahme vom 19.03.2025) – ohne Darstellung, dass er ihr gedroht habe, ihr die Türe anzuwerfen und ohne Darstellung, was er eigentlich mit der Türe genau vorgehabt hat.

Festzustellen ist insgesamt, dass die Geschädigte wiederholt widersprüchliche Angaben machte, die einander teilweise sogar diametral entgegenstehen.

 

3.3. Weiter ist festzustellen, dass dem Beschuldigten über die genannten Unstimmigkeiten hinausgehend durch die Geschädigte auch zahlreiche Vorhalte gemacht wurden, welche in keinster Weise objektiv zu belegen versucht worden sind. Auch hier einige Beispiele, wobei diese Punkte mit den Beispielen der vorstehend genannten Widersprüchlichkeiten teilweise fliessend ineinander übergehen:

Die Geschädigte bringt vor, sie habe jegliches Geld dem Beschuldigten abgeben müssen, sie habe nichts selber behalten dürfen. Diese Aussage lässt sich nicht überprüfen. Wohin das von der Geschädigten erzielte Erwerbseinkommen in den Monaten Oktober 2022 bis Dezember 2022 effektiv ausbezahlt worden ist oder was mit dem Geld passiert ist, darüber liegen keine Unterlagen vor.

In den Einvernahmen der Geschädigten nirgends erwähnt sind die Vorbringen in der Anzeige, dass der Beschuldigte sie mit seinen «kräftigen Händen gepackt und fixiert» habe (Anzeige S. 3) oder dass er ihr gedroht habe, wenn sie nicht kündige, werde sie «geschlachtet» bzw. wenn sie Anzeige erstatte, glaube ihr niemand und sie müsse die Schweiz verlassen (Anzeige S. 4).

Die Geschädigte bringt vor, ihr Ehemann habe sie in […] der Ehrverletzung angezeigt, weswegen sie in ihrem Heimatland geächtet werde. Eine entsprechende Anzeige liegt jedoch nicht in den Akten. Ebenso wenig ist eine Anzeige bekannt, wonach der Beschuldigte der Geschädigten ca. im November 2022 / Dezember 2022 ca. zehn Minuten den Mund zugehalten haben soll, woraufhin diese Verletzungen erlitten habe – was sie der Polizei gesagt habe, als diese von den Nachbarn avisiert worden sei (Einvernahme vom 19.03.2025). Ein entsprechender Bericht, der die Angaben der Geschädigten verifizieren würde, liegt nicht vor, vielmehr eine negative Bestätigung im Ermittlungsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 21. August 2025, wonach lediglich die Missachtung des Kontaktverbots durch die Geschädigte in den Polizeiakten vermerkt sei. Auch hier bleibt es bei der pauschalen Behauptung eines weiteren Vorfalls.

Die Geschädigte behauptet, ihre Familie habe sich infolge der Behauptungen ihres Ehemannes gegen sie gestellt (bspw. in der Strafanzeige: «Selbst ihre Mutter hat sich nunmehr von der Strafanzeigerin abgewandt.»). Ein Nachweis dieser Anschuldigungen ihrer Familie, wie bspw. negative Chatnachrichten oder sonstige Nachweise einer familiären Streitigkeit liegt jedoch keiner in den Akten – insb. die Geschädigte mehrfach vorbringt, sie habe infolge der Gewaltanwendungen und der Anschuldigungen, sie lüge, mit ihrer Schwester wiederholt in Kontakt gestanden.

Die Geschädigte wirft dem Beschuldigten vor, sie habe die eheliche Wohnung nie ohne sein Beisein verlassen dürfen. Der Beschuldigte arbeitete jedoch Vollzeit auswärts und ein Abschliessen der Wohnung oder sonstige Mittel, mit denen sie der Beschuldigte am Verlassen der Wohnung gehindert haben soll, wurde zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Zusammengefasst bringt sie vor, sie habe einfach nicht gedurft. Im Bericht der C.___ vom 10. Mai 2023 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 04.02.2025) wurde dem entgegenstehend aber ausdrücklich festgehalten: «Im privaten häuslichen Bereich besteht eine gute soziale Integration».

3.4. Festzustellen ist an dieser Stelle auch, dass bei der Geschädigten deutliche Aggravationstendenzen zu erkennen sind: Wurde bei der ersten Einvernahme noch geltend gemacht, der Beschuldigte habe Geschlechtsverkehr gewollt, als sein Sohn aus erster Ehe im gleichen Bett gelegen habe resp. sein Sohn sei einmal ins Zimmer gekommen, als er Sex mit ihr gehabt habe (Einvernahme vom 19.03.2025), steigerte sich diese Aussage im Laufe des Verfahrens bis hin zum Vorhalt, der Beschuldigte habe den Penis seines Sohnes angefasst resp. (dem entgegenstehend) der Sohn des Beschuldigten habe mehrfach versucht, den Penis des Beschuldigten zu berühren, wobei dieser sich jeweils zur Seite gedreht habe – also bis hin zum Vorhalt der sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art 187 StGB. Die Geschädigte geht sogar soweit, zu behaupten, ihre Mitralklappen-Operation am Herzen wäre nicht not-wendig gewesen, wenn sich der Beschuldigte nicht sexuell an ihr vergangen hätte (Einvernahme vom 19.03.2025).

 

3.5. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Angaben der Geschädigten zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen, sie mehrfach objektiv nicht belegt wurden und dass teilweise sogar Aggravationstendenzen in den (unbelegten) Belastungen auszumachen sind. Die Aussagen der Geschädigten sind somit mit einem sehr grossen Fragezeichen zu versehen.

 

3.6. Unabhängig von den zahlreichen Unstimmigkeiten und pauschalen Anschuldigungen tritt vorliegend jedoch insbesondere Folgendes hinzu: Beim Studium der Einvernahmen der Geschädigten wie auch beim Studium der Zusammenfassung der sie vertretenden Rechtsanwältin erhellt sich unmissverständlich, dass die Geschädigte von ihren eigenen Angaben komplett überzeugt ist und sie die von ihr beschriebene «Horrorsituation» bzw. die von ihr geschilderte «Folter» (Einvernahme vom 19.03.2025) subjektiv auch tatsächlich so empfunden hat. Wie die Vertreterin der Geschädigten richtigerweise vorbringt, weisen die Aussagen der Geschädigten denn auch zahlreiche Realkennzeichen auf (s. diesbezüglich bereits beispielhaft die Ausführungen in der Beschwerde). Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft auch zu Recht auf die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens verzichtet.

 

Dieser Umstand hat jedoch für sich alleine genommen noch keine strafrechtlichen Konsequenzen für den Beschuldigten. Es gilt, die Gesamtumstände in die Würdigung mit einzubeziehen.

 

Unzweifelhaft erstellt – und durch den Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt – ist, dass der Beschuldigte bei seiner Ehefrau Sexualpraktiken angewendet hat, die ihr vor der Ehe aufgrund ihrer sexuellen Unerfahrenheit nicht bekannt gewesen sind und diese Sexualpraktiken bei ihr Ekel hervorgerufen haben. Somit dürfte tatsächlich ein unbefriedigtes Sexualleben der Geschädigten existiert haben. Die Geschädigte war, bevor sie den Beschuldigten ehelichte, trotz ihres Alters von 41 Jahren sexuell gänzlich unerfahren. Kulturell bedingt ist die Geschädigte über alle Massen konservativ geprägt. Diverse, in einem weltoffeneren Kulturkreis nicht als abnorm geltende Sexualpraktiken wie bspw. Oralsex, Coitus a tergo (Geschlechtsverkehr von hinten) oder manuelle Befriedigung befanden sich zu Beginn ihrer Ehe gänzlich ausserhalb ihres Vorstellungsvermögens. Dass die Geschädigte demnach, als der Beschuldigte diese Praktiken anfragte und auch vornahm bzw. vornehmen liess, das Verhalten des Beschuldigten subjektiv als unangebracht bzw. gar übergriffig empfand, ist demnach durchaus nachvollziehbar. Für die Annahme einer Strafbarkeit müssten für den Vollzug der genannten Sexualpraktiken jedoch gewisse Grenzen überschritten, d.h. konkret psychischer Druck oder gar Gewalt ausgeübt, worden sein, wie es die Tatbestände von Art. 189 f. (a)StGB voraussetzen. Dafür bestehen im vorliegenden Fall nicht genügend konkrete Hinweise.

 

3.7. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt darlegt und wie auch vorstehend bereits erwähnt wurde, sind den Angaben der Geschädigten keine konkreten, sondern lediglich vage Schilderungen betreffend Gewaltanwendungen des Beschuldigten zu entnehmen, wobei gewisse Unstimmigkeiten festzustellen sind. Auch für das Nötigungsmittel des psychischen Unter-Druck-Setzens liegen keine konkreten Anhaltspunkte, sondern lediglich ausweichende Angaben der Geschädigten vor. Zwar schildert sie wiederholt, der Beschuldigte habe ihr einmal eine Ohrfeige gegeben, und ein anderes Mal habe er sie so fest an die Wand geschubst, bis sie ohnmächtig geworden sei – auch hier ist jedoch festzuhalten, dass die Angaben der Geschädigten mit Vorsicht zu würdigen sind. Der Beschuldigte hat hier durchaus glaubhaft vorgebracht, die Geschädigte sei wegen ihrer starken gesundheitlichen Probleme manchmal auch ohne besonderen Anlass ohnmächtig geworden (Einvernahme vom 29.05.2025). Dies bestätigte die Geschädigte mehrfach (Einvernahme vom 19.03.2025 betreffend einen Vorfall einer Blutung Anfang 2023, wobei der nachfolgende Spitalaufenthalt schliesslich die Vornahme einer Curretage notwendig machte [s. diesbezüglich auch die nachfolgenden Ausführungen betreffend Missverständnis der Geschädigten, was eine angebliche Entfernung der Gebärmutter anbelangt] oder Einvernahme vom 12.08.2025, wo die Bewusstlosigkeit allerdings erst im Spital passiert sein soll). Ebenso wenig von der Geschädigten näher ausgeführt wurde das Vorbringen mit dem angeblichen Anwerfen einer Türe; lediglich anlässlich der Einvernahme vom 19. März 2025 erwähnte sie, der Beschuldigte habe eine Türe aus den Angeln gehoben, ohne jedoch zu schildern, weshalb er dies gemacht hat oder was er mit der Türe genau hätte machen wollen (s. diesbezüglich auch vorstehende Ausführungen zu den Widersprüchen in den Angaben der Geschädigten).

 

Dass die Tatvariante des Unter-Druck-Setzens in Zweifel zu ziehen ist, ergibt sich auch aus der Aussage der Geschädigten auf die Frage, worin sich der Sex unterschieden habe, als sie einverstanden war bzw. als sie nicht einverstanden gewesen sei: «Der Unterschied ist, dass ich begonnen habe alles zu hassen und auch ihn.» (Einvernahme vom 12.08.2025, Antwort auf Frage 18). Am Verhalten des Beschuldigten hat sich somit auch gemäss eigenen Angaben der Geschädigten eigentlich gar nichts geändert, nur ihre subjektive Einstellung dazu. Ob jemals eine Gewaltanwendung oder ein psychisches Unter-Druck-Setzen stattgefunden hat, kann nicht hinreichend nachgewiesen werden.

 

Es ist somit insgesamt festzustellen, dass der Beschuldigte – selbst wenn die Angaben der Geschädigten entgegen den gemachten Angaben als insgesamt glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten qualifiziert würden – der Beschuldigte mit der Vornahme der beanzeigten sexuellen Handlungen zu keinem Zeitpunkt eine strafrechtliche Grenze überschritten hat.

 

3.8. Über das Gesagte hinausgehend ist abschliessend auf den Zeitpunkt hinzuweisen, in welchem die Geschädigte ihre Angaben vor den Strafbehörden deponieren liess. Der Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Solothurn betreffend Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstattangehörige und die daraufhin erfolgte Wegweisung der Geschädigten aus der Schweiz und aus dem Schengenraum ergingen am 26. November 2024. Der Beschwerdeführerin wurde Frist gesetzt, die Schweiz bis zum 31. Januar 2025 zu verlassen (s. zum Ganzen auch den Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 21.08.2025). Gerade einmal vier Tage später ergeht denn auch eine Anzeige gegen den Beschuldigten wegen angeblicher häuslicher Gewalt, weswegen die Wegweisung der Geschädigten aus der Schweiz sistiert wurde. Die angeblichen Vorfälle datieren aber einige Jahre vorher. Die Aussage der Geschädigten, sie habe einige Zeit gebraucht, bis sie den Mut aufgebracht habe, Anzeige gegen ihren Ehemann zu erstatten, erscheint vor diesem Hintergrund denn auch eher unglaubwürdig als vielmehr dem Umstand geschuldet, die drohende Wegweisung zu verhindern resp. zumindest zu verzögern.

 

4. Zusammenfassung

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (evtl. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) korrekt angewandt hat. Es hat sich gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Im Falle einer Anklage wäre nicht mit einer abweichenden Würdigung bzw. nicht mit einer verurteilenden Erkenntnis zu rechnen. Selbst wenn dem entgegenstehend doch einer anderen Auffassung gefolgt werden sollte, bleibt festzustellen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten zu keinem Zeitpunkt einen der beanzeigten Straftatbestände erfüllt hat. Die für eine Verurteilung des Beschuldigten erforderliche erhebliche Intensität der Nötigungshandlung ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft – unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 400.00 für die ausgestandenen zwei Tage Haft – erfolgte demnach gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen und insgesamt rechtmässig.

 

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

 

 

IV. Kosten und Entschädigungen

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 900.00 festzusetzen.

 

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus folgenden Gründen abzuweisen:

 

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13.09.2024 E. 2.2.1. m.w.Verw.). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Abs. 3).

 

Bezüglich der fehlenden Aussichtslosigkeit wird verlangt, dass die Verlustchancen beträchtlich geringer sind als die Gewinnchancen und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Umgekehrt gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinn- und Verlustchancen sich die Waage halten oder jene etwas geringer sind als diese. Als Richtschnur gilt die Frage, ob ein Privater mit ausreichenden Mitteln, der für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ein Verfahren auch anstrengen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Je anspruchsvoller und je umstrittener die sich in einem Verfahren stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 136 N 6 mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4.).

 

Das Rechtsbegehren ist vorliegend aussichtslos. Es ist offensichtlich, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit seinem Sexualleben während der ehelichen Gemeinschaft mit der Geschädigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuhalten ist. Die Strafanzeige war von vornherein unbegründet und damit erweist sich eine allfällige Zivilklage als aussichtslos.

 

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

3. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für den Aufwand seiner Verteidigung, Rechtsanwalt Andreas Holenstein. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden ist angemessen, ebenso die geltend gemachten Auslagen von CHF 14.80. Die Entschädigung beträgt somit CHF 1'351.05 (6.5 Stunden à CHF 190.00 [CHF 1'235.00], Auslagen CHF 14.80 und MwSt. CHF 101.25).

 

In BGE 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu tragen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

 

Bei den beanzeigten Delikten handelt es sich – mit Ausnahme der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB und der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB – ausschliesslich um Offizialdelikte (Vergewaltigung Art. 190 StGB, sexuelle Nötigung Art. 189 StGB, Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten Art. 123 Ziff. 2 StGB). Die Entschädigung im vorliegenden Verfahren geht somit zu Lasten des Staates. Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung dem Verteidiger auszubezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 900.00 zu bezahlen.

3.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    A.___ wird keine Entschädigung zugesprochen.

5.    Dem Beschuldigten B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Holenstein, […], ist eine Parteientschädigung von CHF 1'351.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Oberrichter                                                                Die Gerichtsschreiberin

Schibli                                                                               Schenker