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Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 5. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 3. November 2025 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen ein.
Mit Verfügung vom 12. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. November 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 2. Dezember 2025 die Akten ein.
II.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).
2. Der Strafanzeige liegt gemäss Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe am Kiosk in der [...]-Unterführung Zigaretten der Marke [...] kaufen wollen. Nachdem ihm der Kioskmitarbeiter mitgeteilt habe, dass sie diese nicht im Sortiment hätten, habe der Beschwerdeführer zunächst um eine Bestellung dieser Zigaretten und dann um deren Aufnahme in das Sortiment sowie um eine diesbezügliche Meldung an den Chef gebeten. In der Folge soll der Kioskmitarbeiter dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben, dass er der Chef sei. Daraufhin habe ein Dialog stattgefunden, die der Kioskmitarbeiter mit den Worten «Hau ab» beendet habe. Diese Wortwahl habe der Beschwerdeführer als sehr unanständig empfunden. Ausserdem wisse er nicht, ob der Kioskmitarbeiter getrunken habe.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass seitens des Beschuldigten kein Verhalten erkennbar sei, wonach er sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen hätte zuschulden kommen lassen. Der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich eines Dialoges mit einem Kunden die Worte «Hau ab» verwendete, um die aussichtslose sowie unnütze Diskussion über den Umfang des Sortiments des Kiosks zu beenden, genüge nicht für eine Strafbarkeit nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, BGS 311.1). Der Beschuldigte habe weder umher geschrien noch sei aus der Anzeige ersichtlich, dass er Drittpersonen auf andere Weise gestört oder belästigt habe. Der Straftatbestand von § 23 Abs. 2 EG StGB sei somit offensichtlich nicht erfüllt.
3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer primär seine Ausführungen in der Strafanzeige. Ob er damit die Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 396 i.V.m. Art. 385 StPO erfüllte und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann offen bleiben. Die Beschwerde ist ohnehin abzuweisen (vgl. E. 4).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde gesetzt werden musste. Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde, wenn auch knapp, begründet hat. Andererseits erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile des Bundegerichts 1B_232/2017 E. 2.4.3, m.w.H.).
4.1 Gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB macht sich der Ruhestörung, Trunkenheit und unanständigen Benehmens strafbar, wer sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen zuschulden kommen lässt, insbesondere in angetrunkenem Zustande Skandal verübt.
4.2 Weder der Dialog zwischen dem Kioskmitarbeiter und dem Beschwerdeführer über die Aufnahme einer Zigarettenmarke ins Sortiment noch dessen Beendigung durch den Kioskmitarbeiter mit den Worten «Hau ab» vermögen den Straftatbestand von § 23 Abs. 2 EG StGB zu erfüllen. Insbesondere deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer gemäss Strafanzeige zuvor selbst gesagt haben soll: «Was, dann können Sie diese Zigaretten hinter Ihnen alle selber rauchen, denn ich will die anderen nicht.» Dies deutet ebenfalls nicht auf ein besonders anständiges Verhalten seitens des Beschwerdeführers hin. Von einer Trunkenheit des Beschuldigten ist nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte trunken sei. Ohnehin wurden keine Skandale verübt, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.
6.2 Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte vorliegend abgewiesen werden müssen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 E. 2.2.1, m.w.H.). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Abs. 3).
Das Rechtsbegehren ist vorliegend aussichtslos. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er über die nötigen Mittel verfügen würde, sich kaum zu diesem Beschwerdeverfahren entschieden hätte.
Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre daher abzuweisen gewesen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann