Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

 

Beschluss vom 15. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Schibli  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    B.___,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 16. Juni 2025 meldete sich A.___ bei der Polizei und erhob Strafantrag gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände. Der Beschuldigte, Projektleiter [...], habe ihm am 13. März 2025 ein Schreiben geschickt, wonach er gegenüber der Bauleitung Waffengewalt angedroht haben solle, falls seine Bauarbeiter erneut mit ihren Baumaschinen sein Privatgrundstück befahren sollten. Dieses Schreiben habe er in Kopie auch noch weiteren Personen zugestellt. Der Vorhalt sei eine Unwahrheit und sei ehrverletzend.

 

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung und Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Verleumdung und Beschimpfung zu verurteilen.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

 

4. Der Beschuldigte beantragte am 22. Januar 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

2.1 Mit Schreiben vom 13. März 2025 hat der Beschuldigte dem Beschwerdeführer unter dem Betreff «Bedrohung mit Schusswaffe» mitgeteilt, in der Kalenderwoche 9 habe die Baufirma [...] das Grundstück des Beschwerdeführers überquert, um Sanierungsarbeiten am Feldweg zum Hof [...] vorzunehmen. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) am 28. Februar 2025 das zuständige Bauleitungsbüro angerufen und mit einer Schusswaffe gegen unbefugtes Betreten gedroht. Er werde in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam gemacht, dass Drohungen oder jegliches Verhalten, das als bedrohlich empfunden werde, in keiner Weise geduldet werde. Sollte sich ein derartiger Vorfall wiederholen, würden unverzüglich rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet.

 

Gegenüber der Polizei erklärte der Beschwerdeführer dazu, der Ursprung der Angelegenheit liege in einer Überbauung an der [...]strasse. Da durch diese Überbauung ihre Zufahrt zum Haus blockiert werde, sei eine alternative Zufahrt für sie erstellt worden. Für ihn sei klar gewesen, dass die Baufahrzeuge mit deren Gewicht nicht über seinen Hausplatz fahren dürften. Dennoch sei dies, trotz Gesprächen, immer wieder vorgekommen. Nach einer erneuten Vertröstung habe er gegenüber Herrn C.___ (dem Bauingenieur) am Telefon gesagt, «Gottverdammi jetz han ig d Schnauze voll vo öich, nöchscht Mou lüti dr Polizei ah». Dieser habe ihm gesagt, das solle er machen, vielleicht mache die Firma dann etwas dagegen. Dieses Gespräch sei am 28. Februar 2025 gewesen. Am 15. März 2025 habe er dann das besagte Schreiben vom [...] erhalten, welches er am 17. März 2025 gelesen habe, da er sich den Sonntag nicht habe kaputtmachen wollen. Er habe sicher nicht mit einer Schusswaffe gedroht.

 

2.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafanzeige aus, C.___ habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme gesagt, der Beschwerdeführer sei während des Gesprächs sehr aufgebracht gewesen und habe geflucht. Konkret habe er gesagt, «Gottverdammi was muessi eigentlich no mache, ize isch mehr scho wieder eine übere Husplatz gfahre, muessi d Polizei rüefe, was muessi mache, muessi zur Waffe grife?». Da der Beschwerdeführer schliesslich auch noch die Baupläne verlangt habe, habe er den Beschuldigten über das Telefonat in Kenntnis gesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass die Schilderungen von C.___ der Wahrheit entsprächen. Jedenfalls habe er ernsthafte Gründe gehabt, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Dem Beschuldigten gelinge somit der Entlastungs- bzw. Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB und er sei folglich nicht wegen übler Nachrede strafbar. Es könne ihm auch kein Handeln wider besseres Wissen vorgehalten werden.

 

2.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe den Vorwurf der Schusswaffenbedrohung als behördlich festgestellte Tatsache dargestellt und nicht relativiert. Er habe nicht geschrieben, es sei ein Verdacht und habe auch nicht weiter abklären wollen. Deshalb könne er sich nicht auf den guten Glauben berufen. Schliesslich habe er im Mail vom 28. April 2025 geschrieben, das Schreiben mit der Kernaussage «Bedrohung mit Schusswaffe» ausschliesslich zur Grenzziehung und zum Schutz der Baubeteiligten verfasst zu haben.

 

2.4 Der Beschuldigte erwähnte dazu, das Schreiben in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit als Projektleiter verfasst zu haben. Anlass sei ein eskalierendes Telefongespräch gewesen. Ziel des Schreibens sei eine klare Grenzziehung sowie der Schutz der am Bauprojekt beteiligten Personen gewesen; es sei auf Empfehlung des kantonalen Bedrohungsmanagements erfolgt. Er habe zu keinem Zeitpunkt wider besseres Wissen eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt.

 

3. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2; Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis).

 

Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB (Verleumdung) wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

 

4. Auch wenn der Beschuldigte die Formulierung im Betreff des Schreibens vom 13. März 2025 allenfalls auch etwas anders hätte wählen können, durfte er aufgrund der Schilderungen von C.___ bezüglich des Telefonats vom 28. Februar 2025 davon ausgehen, dass diese und damit auch seine (des Beschuldigten) Äusserungen im besagten Brief der Wahrheit entsprechen. Jedenfalls hatte er aufgrund der Angaben von C.___ ernsthafte Gründe, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige diesbezüglich daher zu Recht nicht an die Hand genommen.

 

Dies gilt auch für die Vorhalte der Verleumdung und der Beschimpfung. Die Verleumdung verlangt ein Handeln wider besseres Wissen und dies kann dem Beschuldigten aufgrund der Schilderungen von C.___ nicht nachgewiesen werden. Bei der Beschimpfung (Art. 177 StGB) wäre ebenfalls der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zulässig.

 

Inwiefern sich an dieser Ausgangslage etwas ändern sollte, weil der Beschuldigte das Schreiben ausschliesslich zur Grenzziehung und zum Schutz der Baubeteiligten verfasst habe, ist nicht ersichtlich.

 

Zusammenfassend wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Ramseier