Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 30. März 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 6. Juni 2025 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seine Vertreterin, Rechtsanwältin B.___, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Unterdrückung von Urkunden, unbefugten Beschaffens von Personendaten und Verletzung von Auskunftspflichten gemäss Datenschutzgesetz einreichen. Die angezeigten strafbaren Handlungen seien bei der [...] erfolgt. Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2015 betreffend die Kinder des Beschwerdeführers, D.___ (geb. [...] 2008) und E.___(geb. [...] 2012).
Die Staatsanwaltschaft ersuchte die [...] am 11. Juli 2025 um Zustellung der Akten. Darauf bat die [...] die Staatsanwaltschaft am 23. Juli 2025 um Einreichung der Entbindungserklärungen der beiden Jugendlichen bzw. deren gesetzlichen Vertreters. Die Staatsanwaltschaft leitete das Ersuchen am 28. Juli 2025 an die Vertreterin des Beschwerdeführers weiter, worauf diese der Staatsanwaltschaft am 25. November 2025 mitteilte, sie vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft stellte das Gesuch daher am 26. November 2025 direkt dem Beschwerdeführer zu mit einer Frist zur Einreichung der entsprechenden Erklärungen. Gleichzeitig wurde ihm für den Fall des unbenutzten Ablaufs der Frist die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt.
Der Beschwerdeführer teilte der Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2025 mit, es sei erstellt, dass die Akten wie auch das Gutachten bei der [...] nicht mehr auffindbar seien. Demnach beantrage er, dass die Akten von der Staatsanwaltschaft selber angefordert würden und die ärztliche Schweigepflicht betreffend Dr. C.___, welche bereits aufgehoben worden sei, «durch die Staatsanwaltschaft zu bestätigen sei». Ein Entbindungsformular der Kinder gemäss Schreiben der [...] erübrige sich deshalb. Ausserdem seien die Kinder bezüglich dem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten nie psychiatrisch behandelt worden. Sollte dennoch am Entbindungsformular festgehalten werden, bitte er um eine Erklärung und um neue Fristansetzung.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft ein.
2. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Sache sei zur Durchführung einer ordnungsgemässen materiellen Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Akten seien ihm zur Akteneinsicht zuzustellen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde.
4. Darauf reichte der Beschwerdeführer am 9. Januar 2026 nochmals eine Eingabe ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.1 In der Strafanzeige wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 23. Dezember 2024 bei der [...] Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit dem sog. kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2015 betreffend seine Kinder D.___ und E.___ verlangt. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass die Akten mit Blick auf die 10-jährige Aufbewahrungspflicht nicht vernichtet werden dürften. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben, weshalb am 5. Februar 2025 eine Mahnung erfolgt sei. Am 7. Februar 2025 habe F.___, [...] Leiter [...] der [...], ihr, der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers, den Anspruch auf Akteneinsicht bestätigt (soweit das Gutachten den Beschwerdeführer betreffe) und mitgeteilt, er sei auf der Suche nach den Akten, habe aber noch nichts gefunden. Am 3. März 2025 sei ihr von Herrn F.___ vorgeschlagen worden, die Akten bei der KESB anzufordern, was sie abgelehnt habe, da sie diese bereits habe. Mit Mail vom 17. März 2025 habe Herr F.___ ihr die Unterlagen zugestellt, die bei der [...] noch vorhanden seien (lediglich der Entscheid der KESB vom 28. Januar 2015). Die Akten seien offensichtlich fehlend und Herr F.___ sei nicht weiter erreichbar gewesen.
Das Gutachten von Dr. C.___ werde seit Gutachtenseröffnung im Jahre 2015 beanstandet. Dass angeblich weder das Gutachten noch die mit der Erstellung und Eröffnung des Gutachtens in Zusammenhang stehende Dokumentation vorhanden sei, stelle einen Verstoss gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht und gegen das Einsichts- und Herausgaberecht nach dem Gesundheitsgesetz dar. Zudem werde das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Beschwerdeführers als vom Gutachten betroffene Person gemäss Datenschutzgesetz verletzt. Die für den Datenschutz verantwortliche Person der [...] sei deshalb zu ermitteln und in Strafuntersuchung zu ziehen. Es bestehe der Verdacht, dass Dr. C.___ vor seinem Weggang bei der [...] die Daten vernichtet oder entwendet habe, in der Absicht, dem Beschwerdeführer die Beweisführung bei der Geltendmachung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit den auf dem mangelhaften und falschen Gutachten basierenden Massnahmen zu vereiteln. Durch die Unterdrückung der Akten sei dem Anzeigeerstatter die Beweisführung verunmöglicht, weshalb eine Strafuntersuchung wegen Unterdrückung von Urkunden sowie wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten durchzuführen sei.
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, aus den zu den Akten gereichten Beweismitteln lasse sich kein vorsätzlich begangenes strafbares Verhalten erkennen. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern sich jemand unbefugt besonders schützenswerte Personendaten hätte beschafft haben sollen. Dasselbe gelte sinngemäss für die Verletzung der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht, welche nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Berufspflichten oder Patientenrechte strafbar sei, was vorliegend nicht zutreffend sei. In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu erwähnen, dass eine allfällige weitergehende Prüfung mangels Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ohnehin nicht möglich sei. Im Rahmen der pflichtgemässen Prüfung der Prozessaussichten sei festzustellen, dass die Beweislage im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht ausreiche, um eine Anklage mit einer realistischen Aussicht auf eine Verurteilung erheben zu können.
2.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, bei mutmasslich verschwundenen behördlichen Akten hätte die Staatsanwaltschaft eine aktive Abklärungspflicht getroffen. Sie hätte die Fortführung der Untersuchung auch nicht von der Beibringung von Entbindungserklärungen vom Berufsgeheimnis abhängig machen dürfen. Eine Entbindung könne lediglich den Zugang zu existierenden Daten ermöglichen. Gegenstand der Strafanzeige sei jedoch gerade das Nichtvorhandensein bzw. Verschwinden von Akten. Dass keine Urkundenunterdrückung vorliegen sollte, sei unzutreffend und es sei ein schwerwiegender Vorfall, wenn ein behördlich angeordnetes kinder- und jugendpsychologisches Gutachten nicht mehr vollständig auffindbar sei. Die verlangte Entbindung hätte durch die gesetzliche Vertreterin der Kinder erfolgen müssen, welche selbst Teil des familienrechtlichen Konflikts sei.
3. Zum familienrechtlichen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter der Kinder kann zunächst auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 und 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits einmal im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Mai 2015 an die Strafverfolgungsbehörden und letztlich an die Beschwerdekammer gewandt (BKBES.2022.108). Er hat gegen Dr. C.___ eine Strafanzeige wegen der Erstellung eines angeblich falschen Gutachtens einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung eingestellt und die Beschwerdekammer die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen (Beschluss vom 21. Dezember 2022). Die Beschwerdekammer ist zum Schluss gekommen, dass sämtliche involvierten Gerichtsbehörden (Verwaltungsgericht und Bundesgericht) sich mehrfach und ausführlich mit dem Gutachten und seinem Inhalt auseinandergesetzt hätten. Wäre von einem Gutachten mit falschem Inhalt auszugehen, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen wolle, wäre dies festgestellt worden. Inwiefern die Ausführungen der Gerichte für den vorliegenden Fall nicht massgeblich sein sollten, vermöge der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu belegen. Das Gutachten sei nicht als inhaltlich falsch zu qualifizieren. Bezüglich einer angeblichen Ausstandsproblematik, weil die Anwältin der Kindsmutter im Verwaltungsrat der [...] sei, könne auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017 und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 verwiesen werden. So sei zu erwähnen, dass kaum davon auszugehen sei, dass der Gutachter und die Gegenanwältin sich überhaupt kennten, verfüge die [...] doch über rund 4'000 Angestellte. Die Gegenanwältin habe denn auch bestätigt, dass keinerlei persönliche Kontakte zwischen dem Gutachter und ihr bestanden hätten und dass sie als Verwaltungsrätin dem Gutachter gegenüber auch keine Weisungsbefugnis habe.
Angesichts dieses Verfahrens ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seiner erneuten Strafanzeige überhaupt bezwecken will. Das Gutachten von Dr. C.___ hat ihm nachweislich vorgelegen und es ist rechtskräftig entschieden, dass Dr. C.___ in Bezug auf die Erstellung des Gutachtens kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. Ebenso war dem Beschwerdeführer bekannt, auf was sich der Gutachter stützte. So legte dieser im Gutachten vorgängig die Fragestellung dar, die Informationsquellen, die Ausgangslage und Aktenauswertung, die Vorgeschichte, die Sichtweise der Betroffenen zum aktuellen Konflikt und zu den Fragen des Auftraggebers sowie den Angaben aus dem Umfeld (Ziff. 1 bis 7 des Gutachtens; vgl. Erwägung 4.6.1 des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2022). Ferner wurde auch rechtskräftig geklärt, dass keine Ausstandsproblematik vorliegt, die am Gutachten etwas ändern könnte. Inwiefern dem Beschwerdeführer eine Beweisführung aufgrund einer angeblichen Aktenunter-drückung verunmöglicht werden soll, ist daher nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig, weshalb für ihn eine Nichtauffindbarkeit eines behördlich angeordneten kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens einen schwerwiegenden Vorfall darstellen soll, wenn er selbst über dieses Gutachten verfügt.
Offensichtlich kann aber nicht einer unbekannten Täterschaft oder Dr. C.___ vorgehalten werden, in strafrechtlich relevanter Weise unbefugt Personendaten beschafft oder Urkunden unterdrückt zu haben. Bei den Vorhalten des unbefugten Beschaffens von Personendaten und der Urkundenunterdrückung handelt es sich um Vorsatzdelikte und ein vorsätzlich begangenes strafbares Verhalten ist in der Tat nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb jemand die Akten oder das Gutachten – sofern diese nicht auffindbar sein sollten – vorsätzlich hätte beiseiteschaffen oder vernichten sollen. Daran hätte aus den obgenannten Erwägungen niemand ein Interesse. Die Strafuntersuchung gegen Dr. C.___ im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens ist rechtskräftig eingestellt. Auch eine Schädigungs- oder Bevorteilungsabsicht ist nicht zu erkennen. Schliesslich wäre eine Verletzung der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen strafbar (§ 18 i.V.m. § 64 Abs. 1 lit. c des Gesundheitsgesetzes, GesG, BGS 811.11), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.
4. Die Einstellung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund folglich nicht zu beanstanden. Auch wenn sich eine zuständige Person bei der [...] eruieren liesse, reicht die Beweislage offensichtlich nicht aus, um eine Anklage rechtfertigen zu können. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier