Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 14. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführer
1. Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 6. September 2023 liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung sowie Sachbeschädigung einreichen.
2. Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt noch minderjährig war, wurde die Strafanzeige umgehend an die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) weitergeleitet.
3. Mit Verfügung vom 13. September 2023 dehnte die Jugendanwaltschaft die bereits gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten, Drohung sowie Sachbeschädigung, aus.
4. Am 18. Dezember 2024 verfügte die Jugendanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens.
5. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einreichen und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Solothurn betreffend Einstellungsverfügung in Sachen B.___, geb. […]2006, vom 18. Dezember 2024, sei aufzuheben.
2. Es sei das Verfahren gegen B.___ betreffend Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung fortzuführen.
3. Es sei die Unterzeichnende für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Weitere Rechtsbegehren bleiben vorbehalten.
6. Die Jugendanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 14. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verwies auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung und verzichtete darüber hinaus auf eine ausführliche Stellungnahme; sodann reichte sie die Untersuchungsakten ein.
7. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Clivia Wullimann ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
8. Am 30. Januar 2025 liess der Beschuldigte seine Stellungnahme einreichen und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei dem Beschwerdegegner die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
9. In der Folge gingen die Honorarnoten der Rechtsvertreterinnen ein.
10. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.
II. Formelles
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe – abgesehen von besonderen Beschwerdemöglichkeiten gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a-e JStPO – nach Art. 393 StPO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO sind die Bestimmungen der StPO anwendbar, sofern die JStPO keine besondere Regelung vorsieht.
III. Materielles
1. Ausgangslage
1.1 Der Strafanzeige vom 6. September 2023 liegt eine tätliche Auseinandersetzung vom 10. Juni 2023 zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers zugrunde. Die Parteien gaben in ihren jeweiligen Befragungen unterschiedliche Abläufe der Geschehnisse zu Protokoll. Direkte Zeugen des gesamten Vorgangs gibt es nicht, es handelt sich mithin um ein Vier-Augen-Delikt.
1.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Befragung zu Protokoll, er sei mit seinem Fahrrad nach Hause gefahren, als der Beschuldigte auf einem Mofa nahe an ihm vorbeigefahren sei und geschrien habe. Bei der Konsumbäckerei sei er westwärts auf dem Trottoir Richtung Tankstelle gefahren. Kurz vor dem […]weg sei der Beschuldigte auf die […]strasse in Richtung […]strasse abgebogen. Als er ihn, den Beschwerdeführer, gesehen habe, habe er umgedreht und sei ihm auf dem Trottoir entgegengefahren. Der Beschuldigte habe geschrien und den Arm zur Seite ausgestreckt. In der Hand habe er möglicherweise ein Handy gehabt. Unmittelbar vor der Kollision sei der Beschuldigte ausgewichen. Er habe mit seiner Hand den ausgestreckten Arm des Beschuldigten abgewehrt, worauf offenbar das Handy auf den Boden gefallen und weggeschlittert sei. Der Beschuldigte habe geflucht und gedroht. Er selbst sei dann die kurze Strecke zu seinem Wohnhaus gefahren, der Beschuldigte habe ihn aber eingeholt, bevor er die Türe erreicht habe. Der Beschuldigte habe geflucht und gedroht und habe etwas über sein Handy gesagt. Er habe das Mofa nicht abgestellt, sondern einfach auf den Boden gelegt, sei auf ihn zugekommen und habe ihn drei Mal geschlagen. Die Brille sei weggewesen und beschädigt worden. Er habe seine Hände vor den Kopf gehalten und versucht, die Schläge abzuwehren. Die Schläge seien nicht frontal gewesen, beziehungsweise wären es wohl gewesen, wenn er sich nicht abgedreht hätte. Schliesslich habe er den Beschuldigte zurückgestossen. Dieser sei in ein Beet gefallen und habe ihn dann nicht mehr geschlagen. Nachdem der Beschuldigte aufgestanden sei, sei er mit seinem Mofa weggefahren.
1.3 Der Beschuldigte führte in seiner Befragung aus, er sei mit seinem Mofa auf der […]strasse westwärts gefahren. Auf der anderen Seite, auf dem Trottoir, sei der Beschwerdeführer unterwegs gewesen. Er habe umgedreht und habe ihn filmen wollen, da er es amüsant gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe ihm dann eine gestreckte Faust gegen sein Handy, das er vor seinem Gesicht gehabt habe, gegeben. Dabei habe er ihn im Gesicht getroffen und das Handy sei zu Boden gefallen und beschädigt worden. Er habe sein Handy vom Boden aufgehoben und gesehen, dass der Beschwerdeführer weggerannt sei. Er sei ihm hinterhergefahren, weil er habe wissen wollen, wer der Mann sei, bzw. wo er wohne, um dann die Sache der Polizei zu melden. Vor dem Haus sei der Beschwerdeführer dann sofort auf ihn zugekommen, habe ihn vom Mofa gerissen und geschlagen. Er habe versucht, sich zu wehren und schliesslich sei er über eine Bordkante gestolpert und rückwärts zu Boden gefallen. Er habe dann weitere Schläge bekommen und kurz die Besinnung verloren. Er habe aus allen Körperöffnungen im Gesicht geblutet. Er habe vom Beschwerdeführer ein Foto gemacht, ebenfalls vom Namensschild und Hauseingang. Dann sei er weggefahren.
2. Rechtliches
2.1 Die Jugendanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Jugendanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Jugendanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).
2.2.1 Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, kommt das Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) zur Anwendung, das jedoch hinsichtlich der Taten auf das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) verweist (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG).
2.2.2 Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen).
2.2.3 Gemäss Art. 180 StGB wird auf Antrag hin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
2.2.4 Den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
3. Subsumtion
3.1 Beide Parteien haben noch in derselben Nacht eine Polizeipatrouille gerufen. Anhand der von der Polizei gemachten Fotos konnten beim Beschwerdeführer Schwellungen an der Oberseite der Hände und beim Beschuldigten ein «blaues Auge» und verschiedene Schürfwunden im Gesicht festgestellt werden (vgl. Fotodokumentation der Polizei Kanton Solothurn). Die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der Tätlichkeit bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen erweist sich – wie hiervor erwähnt – oft als schwierig. Als Faustregel gilt, dass die einfache Körperverletzung über den Handlungsakt hinausreichende Folgen hat, die Tätlichkeit erschöpft sich darin. Vorliegend sind die beim Beschwerdeführer festgestellten Schwellungen an den Händen zwar ohne Weiters als körperliche Beeinträchtigungen zu taxieren, die über das sozial tolerierbare Mass hinausgehen, sie verursachten aber keine über den Handlungsakt hinausreichende Folgen. Die leichten Prellungen sind Auswirkungen so geringfügiger Art, wie ein nicht besonders heftiger Schlag sie gewöhnlich zur Folge hat. Mithin übersteigt das Verletzungsbild den Schweregrad einer einfachen Körperverletzung nicht, weshalb eine Strafbarkeit nach Art. 123 Ziff. 1 StGB ausser Betracht fällt.
3.2 Hinsichtlich des Tatbestandes der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB ist mit der Jugendanwaltschaft festzuhalten, dass die Verfolgungsverjährung nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG bereits eingetreten ist.
3.3 Betreffend den Tatbestand der Drohung kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er dem Beschwerdeführer gedroht hat. Der Beschwerdeführer führte in der Einvernahme lediglich aus, der Beschuldigte habe gedroht. Was der Beschuldigte genau gesagt haben soll, ob die Drohung schwer gewesen ist und ob der Beschwerdeführer dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden ist, ist den Aussagen nicht zu entnehmen. Dem Beschuldigten kann folglich nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer konkret und im Sinne von Art. 180 StGB bedroht hat.
3.4 Gleich verhält es sich mit dem Tatbestand der Sachbeschädigung. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er die Brille des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB beschädigt hat. Eine Kopfverletzung ist nicht attestiert oder fotografisch festgehalten. Ein direkter Schlag gegen das Gesicht des Beschwerdeführers, der die Beschädigung der Brille zur Folge hatte, ist nicht erstellt und es ist nicht damit zu rechnen, dass bei weiteren Ermittlungen eine abweichende Würdigung zu erwarten ist.
4. Fazit
Die Einstellung des Strafverfahrens seitens der Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist entsprechend abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungen
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 festgesetzt. Ihm wurde indessen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demzufolge wird er von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, macht einen Aufwand von 3.30 Stunden sowie Auslagen von CHF 34.40 geltend. Dies erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % entspricht das einer Entschädigung von CHF 715.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren.
3. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung.
Im Entscheid BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 hat sich das Bundesgericht damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Bei den fraglichen Straftatbeständen handelt es sich allesamt um Antragsdelikte, somit gehen die Aufwendungen des Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers. Rechtsanwältin Stephanie Selig macht einen Aufwand von 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 47.00 geltend, was angemessen ist. Inklusive Mehrwertsteuer wird ihre Entschädigung auf CHF 1'334.50 festgesetzt, zahlbar durch den Beschuldigten. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird er von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 715.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 1'334.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Wiedmer