Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 2. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Einstellungsverfügung


 

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 25. Juli 2024 erstattete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen seine Ex-Ehefrau B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen.

 

2. Am 5. November 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung und nahm diverse Ermittlungshandlungen vor (siehe Journal Verfahrensschritte).

 

3. Am 12. Februar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens.

 

4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein. Diese leitete die Eingabe mangels Zuständigkeit am 18. Februar 2025 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft und die Fortführung des Verfahrens gegen die Beschuldigte.

 

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 25. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verwies auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung und verzichtete darüber hinaus auf eine ausführliche Stellungnahme; sodann reichte sie die Untersuchungsakten ein.

 

6. Am 31. März 2025 (Eingangsdatum) teilte die Beschuldigte mit, dass sie bei ihren Aussagen vom 30. August 2024 bleibe und sich in dieser Angelegenheit nicht weiter äussern möchte.

 

7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II. Formelles

 

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

 

2. Auf die frist- und formegerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

 

III. Materielles

 

1. Ausgangslage

 

1.1 Der Strafanzeige liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

 

Der Beschuldigten wird vorgehalten, sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil des Beschwerdeführers, ihres Ex-Ehemannes, strafbar gemacht zu haben, indem sie sich unbefugt mit der auf den Beschwerdeführer ausgestellten UBS Access Card Zugang auf dessen UBS E-Banking verschafft und eine Transaktion in Höhe von CHF 985.00 auf ihr eigenes Konto vorgenommen habe. Zudem habe sie angeblich versucht, eine weitere Zahlung in Höhe von CHF 400.00 zu veranlassen, die jedoch nicht habe ausgeführt werden können.

 

1.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2024 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er am 16. Juli 2024 um 00:16 Uhr eine SMS von der UBS-Security mit einem Aktivierungscode für die Access App erhalten habe. Am 17. Juli 2024 um 05:31 Uhr habe er eine weitere SMS von der UBS-Security erhalten, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich aus der Region […] in sein E-Banking eingeloggt habe, was er jedoch nicht getan habe. Noch am selben Tag habe er die UBS kontaktiert, worauf ihm ein Mitarbeiter mitgeteilt habe, dass am 16. Juli 2024 um 20:36 Uhr eine Transaktion in Höhe von CHF 985.00 an die Beschuldigte ausgeführt worden sei. Zudem sei um 22:35 Uhr ein weiterer Überweisungsversuch von CHF 400.00 auf ihr Konto unternommen worden, der jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Am 17. Juli 2024 um 05:11 Uhr habe sich die Beschuldigte zunächst mit ihrer Vertragsnummer in das E-Banking eingeloggt. Um 05:17 Uhr habe sie sich sodann mit seiner Vertragsnummer angemeldet und sei für zwölf Minuten in seinem E-Banking-Account verblieben. Er vermute, dass sie habe überprüfen wollen, warum die Überweisung der CHF 400.00 nicht auf ihrem Konto eingegangen sei. Die erfolglose Transaktion sei mit dem Vermerk «Familienzulagen […] Juni 2024» versehen gewesen, was nicht seiner üblichen Bezeichnung entspreche. Er habe der Beschuldigten zugesagt, ihr die Kinderzulagen zu überweisen, sobald er diese erhalte. Der Betrag belaufe sich auf insgesamt CHF 400.00, also CHF 200.00 pro Kind. Zudem sei festgestellt worden, dass sein Salär-Dauerauftrag verändert worden sei. Die monatliche Überweisung der CHF 985.00 für die Alimente erfolge üblicherweise als Dauerauftrag zwischen dem 26. und dem Monatsende. Es sei jedoch vorgekommen, dass er die Zahlung verspätet, also Anfang des Folgemonats, vorgenommen habe. Am 17. Juli 2024 sei dieser Dauerauftrag so verändert worden, dass er zweimal im System erfasst gewesen sei – einmal am 17. Juli 2024 und einmal am 26. Juli 2024. Dies habe ihm auch der UBS-Mitarbeiter bestätigt. Sein Konto sei am 17. Juli 2024 um 02:08 Uhr mit CHF 985.00 belastet worden. Die betreffenden Zugriffe und Änderungen seien aus der Region […] erfolgt. Er nehme an, dass die Beschuldigte die Transaktionen vorgenommen habe, da sie möglicherweise davon ausgegangen sei, weiterhin über eine Vollmacht zu verfügen. Sie könne geglaubt haben, die CHF 985.00 für die Alimente vorzeitig überweisen und zusätzlich die CHF 400.00 für die Kinderzulagen veranlassen zu können, ohne dass er diese bereits von seinem Arbeitgeber erhalten habe. Er vermute, dass die Beschuldigte sich Zugang zu seinem E-Banking habe verschaffen können, da sich noch alte Bankdokumente in ihrem Besitz befunden hätten, die er in der früher gemeinsamen Wohnung habe zurücklassen müssen. Sie habe ihm keine Möglichkeit eingeräumt, diese mitzunehmen. Seine Zugangsdaten habe er nicht geändert, da er mit anderen Sorgen belastet gewesen sei. Er sei der Kontoinhaber des UBS-Privatkontos mit der IBAN […] W/BIC […]. Er habe der Beschuldigten am 12. April 2018 eine uneingeschränkte Vollmacht über sämtliche seiner Bankkonten bei der UBS erteilt. Diese Vollmacht habe er jedoch am 27. Juli 2021 widerrufen.

 

1.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 gab die Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer etwa einen Monat nach der gerichtlichen Trennung anfangs September 2021 die Alimente nicht mehr bezahlt habe, woraufhin sie ihn betrieben habe. Ende September 2021 habe er ihr daraufhin seine UBS-Bankkarte übergeben, woraufhin sie die Betreibung zurückgezogen habe. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie sich in sein UBS E-Banking einloggen könne, falls die Alimente nicht rechtzeitig einträfen, um zu überprüfen, ob der Dauerauftrag weiterhin bestehe. Dies habe der Beschwerdeführer ihr mehrfach bestätigt, zuletzt wenige Tage vor dem Scheidungstermin, als sie ihn darauf hingewiesen habe, dass die Kinderzulagen noch nicht eingegangen seien. Diese beliefen sich auf CHF 200.00 pro Kind, während die Alimente CHF 985.00 ausmachten. In den vergangenen Wochen habe sie sich im […] in den Ferien befunden. Sie sei Inhaberin des UBS-Bankkontos mit der Kontonummer […] und der Clearing-Nummer […]. Auf Nachfrage führte sie aus, dass sie sich im […] in das E-Banking des Beschwerdeführers eingeloggt habe, um zu prüfen, ob der Dauerauftrag für die Alimente weiterhin aktiv sei, da sie vermutet habe, dass er diesen nach dem Gerichtstermin gelöscht haben könnte. Der Dauerauftrag sei jedoch weiterhin vorhanden gewesen. Es sei korrekt, dass die Zahlung von CHF 985.00 auf ihrem Konto eingegangen sei. Sie könne jedoch nicht mit Sicherheit sagen, ob sie die Transaktion selbst ausgelöst habe, und falls ja, sei dies unbeabsichtigt geschehen. Ebenso wisse sie nicht, ob sie oder der Beschwerdeführer das Datum des Dauerauftrags geändert habe. Sie habe sich in sein UBS E-Banking eingeloggt, da sie davon ausgegangen sei, nach wie vor eine Vollmacht zu besitzen. Sie habe ihm die Vollmacht auf ihr Bankkonto zwar ausdrücklich entzogen und dies auch so kommuniziert, er habe ihr jedoch nie die Vollmacht entzogen. Der Zugriff auf das E-Banking sei mit der Vertragsnummer des Beschwerdeführers sowie einer PIN erfolgt, die er auf die Rückseite der Karte notiert habe. Die Aussage, dass sich noch Bankdokumente des Beschwerdeführers in ihrem Besitz befänden, entspreche nicht der Wahrheit. Es treffe jedoch zu, dass sie versucht habe, CHF 400.00 für die Kinderzulagen auf ihr Konto zu überweisen.

 

2. Rechtliches

 

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

 

Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

 

2.2 Gemäss Art. 147 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er nach Abs. 2 derselben Bestimmung strenger bestraft. Der Tatbestand wurde geschaffen, um den sogenannten Computerbetrug unter Strafe zu stellen, der u.a. mangels Täuschung eines Menschen nicht unter den klassischen Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) fällt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung oder -bestärkung beim Beschwerdeführer tritt die Manipulation der Datenverarbeitung und das Erzielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung. An die Stelle der Vermögensdisposition des Betrugsopfers tritt die von der Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (vgl. Art. 146 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StGB; BGE 129 IV 315 E. 2.1).

 

3. Subsumtion

 

3.1 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, wonach es vorliegend an der unbefugten Verwendung von Daten sowie der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht krankt.

 

3.2 Die Beschuldigte legte in ihren Aussagen glaubhaft und konsistent dar, dass sie in dem festen Vertrauen auf eine weiterhin bestehende Absprache mit dem Beschwerdeführer handelte. Dieser habe ihr wiederholt mündlich versichert, dass sie sich in sein UBS E-Banking einloggen dürfe, insbesondere um ausstehende Unterhaltszahlungen selbständig zu überweisen. Im Zuge dieser Vereinbarung habe der Beschwerdeführer ihr seine UBS-Bankkarte samt zugehörigem PIN-Code überlassen und ihr damit wissentlich und willentlich den Zugang zu seinem Bankkonto ermöglicht. Selbst nach dem Widerruf einer formellen Bankvollmacht gegenüber der UBS sei diese private Absprache zwischen den Parteien fortgeführt worden.

 

Die Beschuldigte führte daher die Anmeldung im E-Banking sowie die anschliessende Überweisung der Unterhaltsbeiträge bzw. den Versuch der Überweisung der Kinderzulagen in der Überzeugung aus, rechtmässig zu handeln. Eine unbefugte Verwendung von Daten im Sinne von Art. 147 StGB liegt nur dann vor, wenn die Verwendung ohne Zustimmung oder gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. In diesem Fall war jedoch gerade eine Einwilligung des Kontoinhabers gegeben, welche die Nutzung legitimierte. Anders lässt sich nicht erklären, wieso die Beschuldigte sowohl im Besitz seiner Zugangsdaten als auch des PIN-Codes gewesen ist.

 

3.3 Ziel der Tat muss zudem die unrechtmässige Bereicherung sein, sei es durch direkte finanzielle Vorteile oder die Vermeidung einer rechtlichen Verpflichtung. Im vorliegenden Fall war die Beschuldigte nicht darauf aus, sich selbst oder einen Dritten in unrechtmässiger Weise zu bereichern. Vielmehr handelte sie mit der Absicht, die ihr und den gemeinsamen Kindern zustehenden Unterhaltsbeiträge sicherzustellen. Das Scheidungsurteil vom 18. Juli 2024 legt ausdrücklich fest, dass diese Zahlungen monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällig sind. Zum Zeitpunkt der getätigten oder versuchten Überweisung befand sich der Beschwerdeführer bereits in Zahlungsverzug. Damit fehlt es am notwendigen Bereicherungswillen der Beschuldigten, da die Zahlung nur die bereits geschuldete Leistung sicherstellen sollte.

 

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 147 StGB eindeutig nicht erfüllt sind. Weder handelte die Beschuldigte mit dem Vorsatz einer unbefugten Datenverwendung noch mit einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht, was eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschliesst.

 

4. Fazit

 

Die Einstellung des Strafverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist entsprechend abzuweisen.

 

 

IV. Kosten- und Entschädigungen

 

1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da keine verlangt wurden.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2025 sowie von B.___ vom 31. März 2025 gehen zur Kenntnis an die Verfahrensbeteiligten.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Wiedmer