Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 7. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller,
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. C.___, unbekannten Aufenthalts
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) vom 23. Mai 2024 wurde C.___ (nachfolgend Beschuldigter) vorgehalten, sich in der Zeit zwischen 26. Februar 2024 und 5. Mai 2024 wegen mehrfachen Verweisungsbruchs sowie wiederholten Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung, begangen als Ehegatte, zum Nachteil von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), schuldig gemacht zu haben. Konkret soll er die Beschwerdeführerin in besagtem Zeitraum mehrfach gewürgt und mit der Faust geschlagen haben, ihr wiederholt gedroht haben, sie umzubringen und trotz rechtskräftig gegen ihn ausgesprochener Landesverweisung mehrfach an bzw. bei ihrem Wohndomizil aufgekreuzt sein.
2. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige nicht an die Hand.
3. Am 11. Februar 2025 reichte Rechtsanwalt Andreas Keller namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin erneut Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Begründend wurde in der Anzeige ausgeführt, der Beschuldigte habe während der Ehe gegenüber seiner Ehefrau wiederholt physische und psychische Gewalt ausgeübt. Zudem sei er nach dem Eheschutzurteil vom 9. Januar 2024 trotz bestehender Landesverweisung mehrfach in die Schweiz eingereist und habe die Geschädigte wiederholt an ihrem Domizil in […] aufgesucht, wobei er sie in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2024 und dem 5. Mai 2024 mehrfach tätlich angegriffen, sie gewürgt, geschlagen sowie mit dem Tode bedroht habe. Weiter habe er mehrfach versucht, in ihre Wohnung einzudringen.
4. Mit Verfügung vom 10. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2025 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer, Verfahrensnummer BKBES.2025.32) erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. März 2025 (STA.2025.1079) aufzuheben.
2. Dementsprechend sei die Staatsanwaltschaft Solothurn anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C.___, geb. […] 1978, wegen mehrfacher Körperverletzung, eventualiter schwerer Körperverletzung, eventualiter Gefährdung des Lebens, und Drohung etc. zu eröffnen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit MLaw Andreas Keller als Rechtsanwalt zu gewähren.
6. Am 31. März 2025 liess die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde an die Beschwerdekammer (Verfahrensnummer BKBES.2025.39) führen und die folgenden Anträge stellen:
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Juni 2024 (STA.2024.3205) aufzuheben.
2. Dementsprechend sei die Staatsanwaltschaft Solothurn anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C.___, geb. […] 1978, wegen mehrfacher Körperverletzung, eventualiter schwerer Körperverletzung, eventualiter Gefährdung des Lebens, und Drohung etc. zu eröffnen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit MLaw Andreas Keller als Rechtsanwalt zu gewähren.
7. Mit Verfügung vom 31. März 2025 vereinigte die Präsidentin der Beschwerdekammer die Verfahren BKBES.2025.32 und BKBES.2025.39.
8. Mit Eingabe vom 10. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde(n).
9. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Andreas Keller ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts sei und deshalb auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werde.
10. Am 24. April 2025 erfolgte die Replik der Beschwerdeführerin. Ferner reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand seine Honorarnoten ein.
11. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.
II. Formelles
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Gemäss Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO wird auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht eingetreten. Eine offensichtliche Unzulässigkeit liegt gemäss Botschaft vor, wenn eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, so etwa, wenn es an der Rechtsmittellegitimation fehlt oder die Rechtsmittelfrist klar nicht eingehalten wird (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, S. 6769).
3. Zunächst richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2024 (STA.2024.3205). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei die Nichtanhandnahmeverfügung damals nicht rechtsgültig eröffnet worden. Da sie sich als Opfer zudem nicht als Privatklägerin konstituiert hat, stellt sich die Frage nach der Mitteilungspflicht und der Beschwerdelegitimation.
4. Gemäss Art. 321 Abs. 1 lit. b StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Einstellungsverfügung bzw. Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 2 StPO) dem Opfer mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob sich das Opfer als Privatklägerin konstituiert hat. Ein Verzicht auf die Mitteilung ist nur wirksam, wenn das Opfer ausdrücklich darauf verzichtet hat. Art. 322 Abs. 2 StPO gewährt den Parteien das Recht, eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten. Damit ein Opfer als Partei gilt und somit beschwerdelegitimiert ist, muss es sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO ausdrücklich als Privatklägerin konstituieren. Ohne diese Konstitutionierung hat das Opfer kein Beschwerderecht gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Die Konstituierung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Danach ist das Recht, sich als Privatklägerin am Strafverfahren zu beteiligen, verwirkt (Art. 118 Abs. 3 StPO).
5. Den Akten kann entnommen werden, dass gestützt auf die Meldung der Beschwerdeführerin, wonach es durch den Beschuldigten zu häuslicher Gewalt gekommen sei bzw. sich dieser an bzw. bei ihrem Wohndomizil aufhalte und sie Angst habe, ein polizeilicher Einvernahmetermin für den 7. Mai 2024 vereinbart wurde. Die Beschwerdeführerin sprach an besagtem Datum bei der Polizei vor, wollte jedoch weder eine Anzeige noch unterschriftliche Aussagen machen. Sie gab gegenüber der anwesenden Polizeibeamtin mündlich lediglich das an, was sie bereits im Rahmen der vorangegangenen Meldungen geschildert hatte. Zusammengefasst hielt sie fest, dass der Beschuldigte ihr – nachdem er von den Polizeibehörden zuletzt an ihrem Wohndomizil angehalten und mitgenommen worden sei – gedroht habe, sie umzubringen, sollte sie ihn jemals wieder bei der Polizei melden. Der Beschuldigte, der an Schizophrenie leide, sei unberechenbar und manipulativ und sie habe sehr grosse Angst vor ihm. Er sei sehr auf sie fixiert. Er habe ihr auch schon einmal gedroht, sich selbst umzubringen, wenn sie nicht wieder mit ihm zusammenkomme. Sie wolle einfach ihre Ruhe. Es störe auch die Kinder, wenn er mitten in der Nacht bei ihnen zu Hause auftauche, an die Türe poltere und klingle. Zu weiteren bzw. formellen, unterschriftlichen Aussagen war die Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht bereit. Mangels konkreten Tatverdachts erging in der Folge die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft.
6. Die Beschwerdeführerin verzichtete anlässlich der Befragung am 7. Mai 2024 ausdrücklich auf die Stellung eines Strafantrags. Sie war demnach als mutmassliches Opfer am Verfahren beteiligt, aber nicht als Privatklägerin. Die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitteilung einer Nichtanhandnahmeverfügung an das Opfer gemäss Art. 321 Abs. 1 lit. b StPO sind nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber aus Rechtsprechung und Lehre ergeben sich klare Grundsätze. Wenn die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert gewesen wäre, wäre die unterlassene Mitteilung relevant. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 322 Abs. 2 StPO) beginnt erst mit der korrekten Mitteilung zu laufen. Eine nicht mitgeteilte Verfügung ist gegenüber der Partei nicht rechtswirksam eröffnet, d.h. die Frist beginnt nicht zu laufen, und es könnte nachträglich noch Beschwerde eingelegt werden. Anders gelagert ist hingegen der vorliegende Fall. Wenn das Opfer nicht als Privatklägerin konstituiert ist, hat es keine Beschwerdelegitimation gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die unterbliebene Mitteilung hat in diesem Fall grundsätzlich keine verfahrensrechtliche Auswirkung, weil kein Anspruch auf Anfechtung der Verfügung besteht. Dies gilt umso mehr, als das die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels – wie hiervor erwähnt – vorausgesetzt hätte, dass sich das Opfer als Privatklägerin konstituiert hätte.
7. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juni 2024 an der Beschwerdelegitimation. Es kann daher offengelassen werden, ob die Beschwerde vom 10. April 2025 rechtzeitig erhoben wurde.
8. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe damals an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression gelitten, die durch die erlebte Gewalt hervorgerufen worden sei. Die Auseinandersetzung mit dem Erlittenen habe für sie eine besonders grosse Belastung dargestellt, der sie sich zunächst nicht gewachsen gefühlt und die, um eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu vermeiden, auch nur nach Rücksprache mit ihren Ärzten möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angesichts ihres Gesundheitszustands nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich schriftlich als Privatklägerin zu konstituieren, womit sie auch als Geschädigte zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juni 2024 berechtigt sei.
Diese Argumentation verfängt nicht. Aus dem Polizeirapport geht klar hervor, dass die Beschuldigte explizit und rechtsgültig auf die Strafantragstellung verzichtete. Die Beschwerdeführerin legt zwei Arztberichte vom 28. Februar 2024 und 25. März 2024 ins Recht, die belegen sollen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Zudem liegen diverse Arztzeugnisse vor, die festhalten, dass sie das ganze Jahr 2024 und anfangs 2025 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die ärztlichen Berichte äussern sich zwar zur Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht zur angeblichen Verhandlungsunfähigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erkrankung derart gewesen sein soll, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hätte als Privatklägerin konstituieren können bzw. nicht einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung hätte betrauen können. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden – was die Beschwerdeführerin nicht getan hat –, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt.
9. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2024 ist nach dem soeben Ausgeführten nicht einzutreten.
III. Materielles
1. Die Beschwerde richtet sich sodann gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2025 (STA.2025.1079). Die Beschwerdeführerin hat sich mit der Eingabe vom 11. Februar 2025 als Privatklägerin konstituiert und hat somit Parteistellung. Auf diese Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
3. Die Staatsanwaltschaft hat korrekterweise ausgeführt, der Grundsatz «ne bis in idem» sei verletzt. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Dies besagt das in Art. 11 Abs. 1 StPO verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung («ne bis in idem»-Grundsatz). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 11. Februar 2025 dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, welche bereits mit Verfügung vom 5. Juni 2024 rechtskräftig behandelt wurden, darf demzufolge nicht nochmals ein Strafverfahren angehoben werden. Weil ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt, erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. März 2025 als rechtens.
4. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sei wieder aufzunehmen, so ist auch dieser Antrag abzuweisen. Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass neue Beweismittel oder Tatsachen vorliegen, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Die nachträgliche Aussagebereitschaft eines zuvor schweigenden Opfers stellt jedoch kein neues Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung dar, sondern lediglich eine veränderte prozessuale Haltung einer bereits bekannten Person. Entscheidend ist, dass die betreffende Person und ihr potenzielles Wissen den Strafverfolgungsbehörden im früheren Verfahren bekannt waren, sodass es sich bei der neu erklärten Aussagebereitschaft nicht um ein nachträglich entdecktes, sondern um ein bereits früher zugängliches Beweismittel handelt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens einzig gestützt auf die nachträgliche Bereitschaft zur Aussage widerspräche dem Grundsatz der Rechtskraft und liefe dem Zweck der Wiederaufnahmevorschriften zuwider, welche nur aussergewöhnliche Korrekturen rechtskräftiger Urteile zulassen wollen.
5. Nach dem soeben Ausgeführten ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2025 unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungen
1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Ihr wurde indes für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demzufolge wird sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Keller, macht auf zwei Honorarnoten für die beiden Verfahren einen Aufwand von total 15.25 Stunden sowie Auslagen von CHF 222.15 geltend, was übermässig ist. Im vorliegenden Fall wurde durch den Rechtsvertreter zunächst in zwei getrennten Verfahren Beschwerde gegen jeweils separate Nichtanhandnahmeverfügungen erhoben. Die Verfahren wiesen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Würdigung als auch des Sachverhalts eine vollständige Kongruenz auf. In der Folge wurden die beiden Beschwerdeverfahren durch die Präsidentin der Beschwerdekammer zur gemeinsamen Behandlung vereinigt, gestützt auf das Gebot der Verfahrensökonomie und im Sinne einer sachlich zusammenhängenden Beurteilung. Die anfängliche Trennung der Verfahren erweist sich im Lichte dieser Umstände als nicht sachlich gerechtfertigt. Es war weder notwendig noch prozessökonomisch vertretbar, zwei formell getrennte Beschwerden zu führen. Vielmehr war die getrennte Beschwerdeführung geeignet, den Verfahrensaufwand unnötig zu vergrössern und dadurch eine Erhöhung der Kostenfolge zu bewirken, ohne dass ein entsprechender Mehrwert für die Beschwerdeführerin oder das Verfahren generiert worden wäre.
Ebenso wenig rechtfertigt sich daraus die Geltendmachung einer doppelten Honorierung derselben anwaltlichen Tätigkeit. Die erste Honorarnote, das Verfahren BKBES.2025.39 betreffend, in der Höhe von CHF 1'264.75, wird mithin gänzlich gestrichen.
Die zweite Honorarnote, das Verfahren BKBES.2025.32 betreffend, weist einen Aufwand von 8:45 Stunden sowie Auslagen von CHF 222.15 aus. Obwohl an der oberen Grenze ist diese Höhe – insbesondere mit Hinblick auf die Streichung der ersten Honorarnote – gerade noch gerechtfertigt. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % entspricht das einer Entschädigung von CHF 2'037.30. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2025 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Keller, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'037.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Wiedmer