Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 27. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ (Beschuldigte 1, Verdacht der falschen Anschuldigung) und gegen C.___ (Beschuldigter 2, Verdacht der mehrfachen falschen Anschuldigung und Veruntreuung) vollumfänglich ein. Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde nicht ausgerichtet.
2. Gegen diese Verfügung, konkret betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2, erhob A.___ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, [...], als Privatklägerin am 4. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn.
3. Mit Verfügung vom 28. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit in der Höhe von CHF 1'200.00 zu leisten, dies unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Fall der Unterlassung. Am 30. April 2025 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach.
4. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Vernehmlassung und stellte den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2025 beantragte auch der Beschuldigte 2 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei der Vertreter des Beschuldigten 2 zugleich seine Honorarnote einreichte.
5. Im Rahmen ihrer Replik vom 17. Mai 2025 sowie im Rahmen der Eingabe vom 4. Juni 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen gemäss Beschwerde fest. Die Honorarnote wurde eingereicht.
6. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 bestritt auch die Beschuldigte 1 die Angaben der Beschwerdeführerin vollumfänglich. Sie beantragte damit zumindest sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich wird nachfolgend vertieft darauf eingegangen.
II. Formelles
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
III. Materielles
1. Rechtliches
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E. 2.4.1. mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1.).
2. Ausgangslage
Dem vorliegenden Strafverfahren STA.2021.4278 liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte 2 und die Beschwerdeführerin stammen beide aus [...]. Als der Beschuldigte 2 (gemäss seinen eigenen Angaben) in den Jahren 2015 und 2016 in die Schweiz reiste und sich im Jahr 2016 hier niederliess, lernte er an seinem Arbeitsplatz (…) die Beschwerdeführerin kennen. Ursprünglich bestand ein gutes Verhältnis, und die Beschwerdeführerin half dem Beschuldigten 2 im Alltag; auch mit der deutschen Sprache, u.a. um eine Aufenthaltsbewilligung bekommen zu können. Im Laufe der Zeit veränderte sich das Verhältnis der Genannten, und es entstanden diverse zivilrechtliche wie strafrechtliche Streitigkeiten:
CIV 22 1509 (WOD): Zivilverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland betreffend Darlehen und Motorrad:
Gegenstand dieses Verfahren war einerseits ein angeblich zwischen den Parteien abgeschlossener Darlehensvertrag vom 15. Februar 2021 über den Betrag von CHF 35'000.00, welchen die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 2 zur Verfügung gestellt resp. welchen dieser der Beschwerdeführerin nicht zurückbezahlt habe. Mit Entscheid vom 8. Mai 2024 erkannte das Gericht auf die Gültigkeit des Darlehensvertrages und verurteilte den Beschuldigten 2, der Beschwerdeführerin den genannten Betrag nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Mai 2022 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Gegenstand dieses Zivilverfahrens war weiter, ob die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 2 das [...], Fahrzeug-Nr. [...], Stamm-Nr. [...], zum Gebrauch überliess oder ob Letzterer das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zum Preis von CHF 5'000.00 in bar abgekauft habe. In Würdigung sämtlicher vorhandener Beweismittel gelangte das Gericht diesbezüglich zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei der Beweis, dass zwischen den Parteien ein Vertrag betreffend Überlassung des Motorrades zum Gebrauch an den Beschuldigten 2 bestehe, nicht gelungen. Vielmehr sei von einem Kaufvertrag zwischen den Parteien auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin keinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Beschuldigten 2 zu begründen vermocht habe. Welcher Kaufpreis vereinbart und ob dieser bezahlt worden sei, musste vorliegend nicht geprüft werden, da nicht die Zahlung eines Kaufpreises eingeklagt wurde. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Mai 2024 ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
STA.2021.2386: Strafanzeige des Beschuldigten 2 gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs und Urkundenfälschung:
In diesem Strafverfahren wirft der Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe ein Darlehen über CHF 15'000.00, welches sie von ihm erhalten habe, nicht zurückgezahlt bzw. sie habe inhaltlich unwahre Urkunden erstellt, wonach bereits eine Rückzahlung stattgefunden habe, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Dieses Verfahren ist weiterhin bei der Staatsanwaltschaft hängig.
STA.2021.4278: Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten 2 wegen Veruntreuung und evtl. Sachentziehung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung und übler Nachrede:
In direktem Zusammenhang mit den beiden vorgenannten Verfahren steht das vorliegende Strafverfahren STA.2021.4278, in welchem die Beschwerdeführerin den Beschuldigten 2 anzeigt. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten 2 nun nicht mehr in zivilrechtlicher, sondern in strafrechtlicher Hinsicht vor, er habe das anvertraute Motorrad [...], Fahrzeug-Nr. [...], Stamm-Nr. [...], veruntreut. Da der Beschuldigte 2 die Beschwerdeführerin zudem mit Strafanzeige vom 19. Mai 2021 des Betrugs und der Urkundenfälschung bezichtigt habe, schädige er ihren Ruf und begehe damit diverse Ehrverletzungs- sowie Rechtspflegedelikte (s. Strafanzeige vom 03.09.2021). Weiter habe der Beschuldigte 2 zusammen mit seiner Freundin, der Beschuldigten 1, eine (versuchte) falsche Anschuldigung begangen, indem sie am 30. Dezember 2023 beim Polizeiposten [...] in [...] wahrheitswidrig deponiert hätten, die Beschwerdeführerin habe ihnen gegenüber gedroht, ein Foto von ihnen in den sozialen Medien zu posten (Strafanzeige vom 24.02.2024). Die daraufhin eröffneten Strafuntersuchungen stellte die Staatsanwaltschaft – wie bereits erwähnt – mit Verfügung vom 27. März 2025 vollumfänglich ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung ein.
Vorliegend ist diese Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2025 einzig in Bezug auf die erfolgte Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 angefochten. Auf die Ausführungen betreffend die Beschuldigte 1 ist folglich nicht mehr näher einzugehen.
3. Subsumtion
3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Staatsanwaltschaft habe die beanzeigten Delikte mangels Nachweises eines Vorsatzes eingestellt. Dies halte aber vor Recht nicht stand (Ziff. 3 der Beschwerde, S. 4 - 11). Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin eine zivilrechtliche Klage gegen den Beschuldigten 2 auf Rückzahlung des von ihr gewährten Darlehens von CHF 35'000.00, zzgl. Zins, erhoben und in diesem Punkt vollumfänglich obsiegt. Der entsprechende Gerichtsentscheid sei rechtskräftig. In diesem Zivilverfahren habe der Beschuldigte 2 die gleiche Argumentation vorgebracht wie in seiner Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin. Die gesamte Argumentation des Beklagten sei indessen in sämtlichen Punkten widerlegt worden. Es habe sich dabei um reine, haltlose Schutzbehauptungen und Ausflüchte gehandelt. Insgesamt folge aus den Umständen eindeutig, dass die genannte Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige des Beschuldigte 2 vollkommen falsch sei, dass dies dem Beschuldigten 2 bewusst gewesen sei und er dies somit gewusst und gewollt habe, und dass der Beschuldigte 2 folglich der Vorinstanz wissentlich und willentlich eine in sachverhaltsmässiger Hinsicht frei erfundene, vollständig erlogene und rechtliche falsche Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet habe. Es handle sich ohne Übertreibung um eine «Ansammlung brandschwarzer Lügen». Insbesondere seien bei den Ehrverletzungsdelikten das Beschuldigen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen, bei der Irreführung der Rechtspflege das Anzeigen einer angeblichen strafbaren Handlung, bei der falschen Anschuldigung das Beschuldigen einer Nichtschuldigen eines Verbrechens oder Vergehens, das Treffen arglistiger Veranstaltungen sowie die Absicht der Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen eine Nichtschuldige und bei allen Delikten ausser der üblen Nachrede der direkte Vorsatz («wider besseres Wissen») ohne Weiteres gegeben. Es bestehe kein Raum für eine Einstellung des Strafverfahrens.
3.2. Im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 27. März 2025 führte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Straftatbestände der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB und der weiteren Ehrverletzungsdelikte i.S.v. Art. 173 ff. aus, vorliegend sei nicht von einer solchen Motivation des Beschuldigten 2 auszugehen, als dass er die Beschwerdeführerin bewusst der Strafverfolgung aussetzen oder diese in ihrer Ehre habe verletzen wollen. Es sei ihm vielmehr mit der genannten Anzeige darum gegangen, die zivilrechtliche Streitigkeit durchzusetzen bzw. zu bekräftigen. Dies sei zwar unstatthaft, aber nicht grundsätzlich strafbar.
3.3. Auf diese Ansicht ist abzustellen. Betreffend das Delikt der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB ist anzuführen, dass die Tat nur direktvorsätzlich begangen werden kann. In Bezug auf die Unschuld der bezichtigten Person reicht Eventualvorsatz nicht aus. Bei beiden Absätzen von Art. 303 StGB ist ein Handeln wider besseres Wissen in Bezug auf die Kenntnis der Unschuld vorausgesetzt (Delnon/Rüdy in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 303 N 26 m.w.Verw.). Der direkte Vorsatz ist bei dieser Begehungsform ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der betroffenen Bezichtigung (a.a.O. N 27 und N 28 m.w.Verw.). An den Nachweis der Erfüllung des Tatbestandes werden zu Recht hohe Anforderungen gestellt (a.a.O. N 43 m.w.Verw.). Auch für die weiteren Tatbestände der Ehrverletzungsdelikte ist stets Vorsatz erforderlich.
Werden die Erwägungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland in seinem Entscheid vom 8. Mai 2024 konsultiert, so ist festzustellen, dass zwischen den Parteien diverse Punkte strittig und damit zu beweisen waren. So bestritt der Beschuldigte 2 zunächst die Echtheit seiner Unterschrift auf dem in den Akten liegenden Darlehensvertrag, anschliessend brachte er vor, die Beschwerdeführerin habe ihm den Vertrag zur Unterzeichnung untergejubelt. Insgesamt verneinte er, von der Beschwerdeführerin jemals den Betrag von CHF 35'000.00 bekommen zu haben. Der Beschuldigte 2 blieb dabei während des gesamten Zivilverfahrens bei seiner Version der Geschehnisse. Zur Verifizierung seiner gemachten Angaben wurden schliesslich ein grafologisches Gutachten erstellt wie auch diverse Zeugen befragt. Letztere konnten sich, sofern sie nicht direkt mit der Beschwerdeführerin in Kontakt standen (wie bspw. deren Ehemann) teilweise nicht wirklich an die tatsächlichen Geschehnisse erinnern. Der Zeuge D.___ beispielsweise gab an, es sei bei jenem Darlehen glaublich um CHF 15'000.00, nicht um CHF 35'000.00 gegangen, wobei diese im Jahr 2020 übergeben worden seien. Auch wenn er sich nicht sicher war, ob es sich dabei tatsächlich um das gerichtlich zu beurteilende Darlehen oder nicht doch um eine andere Übergabe handelte, ist doch bemerkenswert, dass er just jenen Betrag nannte, den der Beschuldigte 2 schliesslich im Rahmen der Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin als schuldig geblieben bezeichnete.
Vor diesem Hintergrund kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte 2 die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs und Urkundenfälschung wider besseres Wissen einleitete. Vielmehr ist auf die Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Vertretung des Beschuldigten 2 abzustellen, der Beschuldigte 2 habe die Strafanzeige zwecks besserer Durchsetzung seiner Ansprüche geltend gemacht. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Nachweis des subjektiven Tatbestandes der genannten Delikte in casu nicht in rechtsgenüglichem Mass erfolgen kann. Eine Verurteilung erscheint nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch. Der Grundsatz in dubio pro duriore kommt damit nicht zum Tragen; die Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. die Einstellung des Strafverfahrens wegen mehrfacher falscher Anschuldigung durch die Staatsanwaltschaft, ist gerechtfertigt.
3.3. Betreffend den Vorhalt der Veruntreuung lassen sich in der Beschwerde keine spezifischen Ausführungen finden. Zur Begründung, weshalb diese Einstellung gerechtfertigt ist, ist jedoch auf die Vorbringen des Vertreters des Beschuldigten 2 in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2025 zu verweisen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland kam mit Entscheid vom 8. Mai 2024 zum Ergebnis, dass dem Beschuldigten 2 das betroffene Motorrad nicht nur anvertraut wurde, sondern dass er Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Der Beschuldigte wurde somit rechtmässiger Eigentümer des Motorrades und der Beschwerdeführerin steht kein Herausgabeanspruch zu. Die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Sachentziehung und Veruntreuung ist damit folgerichtig.
3.4. Auch hinsichtlich des Vorhalts der falschen Anschuldigung der gemäss zweiter Strafanzeige (die Beschwerdeführerin habe gedroht, Bilder der Beschuldigten 1 und 2 in den sozialen Medien zu veröffentlichen) finden sich in der Anzeige keine Ausführungen.
3.5. Der Vollständigkeit halber sei noch auf das weitere Argument der Staatsanwaltschaft hinzuweisen, welches volle Gültigkeit hat: Mit Eingabe vom 3. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten 2 wegen des Verdachts der Veruntreuung eines ihm angeblich anvertrauten Motorrades. Mit Entscheid vom 8. Mai 2024 hielt das Regionalgericht Bern-Mittelland dem mit aller Deutlichkeit entgegen, dass zwischen den Parteien nie eine Gebrauchsüberlassung vereinbart, sondern vielmehr ein Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen worden war. Der Beschwerdeführerin ist somit zu attestieren, dass sie – obwohl gestützt auf die vorliegenden Akten erstellbar war, dass eine solche Vereinbarung nie getroffen war – dennoch ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 einleitete. Folgte die Beschwerdeführerin ihrer eigenen Argumentation, so müsste sie konsequenterweise auch gegen sich selbst ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung vergegenwärtigen. Dass diese Argumentation der Verteidigung demnach ins Leere greift, liegt auf der Hand.
4. Fazit
Die Einstellung des Strafverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist entsprechend abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1’200.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
2. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten.
3. Der Beschuldigte 2 beantragt eine Entschädigung für den Aufwand seines Verteidigers, Rechtsanwalt Rouven Brigger. Der geltend gemachte Aufwand von 4.34 Stunden ist angemessen und es ist eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 13.50 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entschädigung beträgt damit CHF 1'187.50 (4.34 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 13.50 und MwSt. von CHF 89.00).
Im Entscheid des Bundesgerichts 147 IV 7 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu tragen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
Bei den Tatbeständen der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB und der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB handelt es sich um Offizialdelikte. Die Entschädigung geht demnach zu Lasten des Staates und ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger auszubezahlen.
4. Wie vorstehend bereits festgehalten, beschränkten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf den Beschuldigten 2. Die gegen die Beschuldigte 1 erfolgte Einstellung des Strafverfahrens war nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Ihr ist somit – auch deshalb, da gar nichts geltend gemacht wurde – keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.
3. Dem Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, ist eine Parteientschädigung von CHF 1'187.50 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
4. Der Beschuldigten B.___ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Schenker