Obergericht

Beschwerdekammer

 

Beschluss vom 4. Juni 2025   

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.  Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Beschwerdegegnerin

 

2.  unbekannt,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. März 2025 persönlich bei der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) und stellte Strafantrag gegen eine unbekannte Täterschaft, angeblich «C.___». Die Polizei erstattete in der Folge Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betruges.

 

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 9. April 2025 nicht an die Hand.

 

3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. April 2025 Beschwerde an die Staatsanwaltschaft mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren zu eröffnen. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.

 

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 15. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Am 18. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II. Formelles

 

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

 

2. Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert und hat somit Parteistellung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

 

III. Materielles

 

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozess-voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

 

2. Der Strafanzeige liegt – gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin – der folgende Sachverhalt zu Grunde:

 

Die Beschwerdeführerin habe eine Person namens «C.___» auf der Dating-Plattform […] kennengelernt. Nach drei bis vier Tagen schriftlicher Kommunikation auf [...], hätten sie auf [...] gewechselt und seien fortan dort miteinander in Kontakt gewesen. Dabei hätten sie nebst Textnachrichten auch Videos und Bilder ausgetauscht. «C.___» habe ihr unter anderem erz.lt, dass er ein [...] Doppelstaatsbürger sei und in [...] wohne. Zurzeit sei er in [...] im Einsatz einer [...]. Nach 20 Dienstjahren wolle er dort weg und sich herauskaufen. Er habe eine Tochter in [...], die dort zur Schule gehe. Nun brauche er überbrückend Geld. In der Folge habe er sie erstmals aufgefordert, Geld zu überweisen. Dieser Bitte sei sie am 16. Januar 2025 nachgekommen und habe CHF 2'000.00 an ein Schweizer Bankkonto lautend auf D.___ überwiesen. Eine Woche später habe «C.___» erneut Geld zur Zahlung der Ablösung benötigt, weshalb sie am 12. Februar 2025 weitere CHF 2'500.00 auf ein Schweizer Bankkonto, lautend auf E.___, überwiesen habe. Am 14. Februar 2025 habe sie erneut Euro 5'000.00 für den Ersatz in der [...] auf das gleiche Bankkonto überwiesen. Um den anschliessenden Flug von [...] über [...] in die Schweiz zu ihr zu buchen, habe sie einen Betrag über Euro 3'680.00 an ein Schweizer Bankkonto, lautend auf F.___, überwiesen. Sie habe sodann die entsprechende Flugbestätigung erhalten. Am Morgen des Abflugs habe sie eine E-Mail erhalten, dass der Flug storniert worden sei. Gleichentags am Abend habe sie die Meldung erhalten, dass «C.___» mit einem Ersatzflug in [...] angekommen sei. Etwas später habe sie eine weitere Meldung erhalten, dass er in [...] aufgrund eines fehlenden Dokuments verhaftet worden sei. Sie sei in der Folge erneut aufgefordert worden, einen Betrag über Euro 57'840.00 zu überweisen, um die fehlenden Dokumente zu beschaffen und damit die Freilassung von «C.___» zu erwirken. Da sie sodann bemerkt habe, dass etwas nicht stimmen könne, habe sie sich entschieden, kein Geld mehr zu überweisen. Die totale Schadenssumme betrage CHF 4'500.00 und EUR 8'680.00.

 

3. Zur Begründung der strittigen Nichtanhandnahmeverfügung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass zwar ohne weiteres verständlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin betrogen fühle. Das Vorgehen der Täterschaft sei denn auch fraglos als betrügerisch – in einem untechnischen Sinne verstanden – zu bezeichnen. Gleichsam sei aber offensichtlich, dass die Täterschaft nicht arglistig im Sinne des Gesetzes vor-gegangen sei. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin nebst allem Gesagten objektiv betrachtet jeden erdenklichen Grund gehabt, von Anfang an stutzig zu werden. So habe sie Kontakt mit einer ihr nicht bekannten Person gehabt, welche sie nie persönlich getroffen, sondern lediglich über eine Online-Dating-Plattform kennen gelernt habe und sei bereits nach kurzer Zeit von dieser dazu aufgefordert worden, Geldbeträge in hohen Summen zu transferieren. Dabei habe sie nebst den fadenscheinigen Gründen der Täterschaft auch bereits deshalb stutzig werden sollen, da sie die Überweisungen dabei an weitere der Geschädigten unbekannte Drittpersonen habe vornehmen müssen. Bereits dies weise auf den unredlichen Charakter des Gegenübers hin. Vor betrügerischen Maschen wie der Vorliegenden werde in den Medien und auch im Internet regelmässig gewarnt. So sei allgemein bekannt, dass es sich bei Zufallsbekanntschaften über Online-Plattformen, welche um Geld bitten würden, in den meisten Fällen um unseriöse Machenschaften handle. Die Beschwerdeführerin sei damit zumindest vorzuhalten, dass sie sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen oder den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können. Selbst wenn somit von einer Täuschungsabsicht auszugehen sei, sei festzustellen, dass eine solche bei Einhaltung der pflichtgemässen Vorsicht unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre. Der Tatbestand des Betrugs sei mangels Arglist offensichtlich nicht erfüllt. Im Endergebnis sei die Strafanzeige gegen die unbekannte Täterschaft nicht an die Hand zu nehmen.

 

4. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme betreffend den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

 

5. Im vorliegenden Fall ist namentlich strittig, ob das Verhalten der Täterschaft eindeutig als nicht arglistig zu qualifizieren ist, so dass der Straftatbestand des Betrugs mangels Arglist klarerweise nicht erfüllt ist. Diesbezüglich hält die Doktrin zu Recht fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vielfach nicht offensichtlich mangeln. Mithin ist die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie in casu die Arglist bestimmt. Ob eine täuschende Handlung arglistig ist, bietet regelmässig Diskussionsstoff, wie die umfangreiche höchstrichterliche Judikatur dazu eindrücklich belegt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und grundsätzlich ein Verfahren zu eröffnen.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Sodann ist Arglist allerdings auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a).

 

6. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Romance Scams geworden ist. Dabei erschleichen sich Täter auf Instagram, Facebook oder Dating-Seiten das Vertrauen ihrer Opfer und täuschen ihnen die grosse Liebe vor. Unter einem beliebigen Vorwand bitten sie dann das Opfer um eine Geldüberweisung, meist aus einer angeblichen Notlage heraus. Im vorliegenden Fall erwirkte die unbekannte Täterschaft CHF 4'500.00 und EUR 8'680.00 von der Beschwerdeführerin.

 

Die Beschwerdeführerin hat den grundlegendsten Sorgfaltsmassnahmen keine Beachtung geschenkt. So erscheint es geradezu als grobfahrlässig, der Geschichte, wonach «C.___» angeblich ein [...] Doppelstaatsbürger sei und in [...] wohne, zurzeit in [...] im Einsatz einer [...] sei und nach 20 Dienstjahren dort weg und sich herauskaufen wolle, ohne weiteres Glauben zu schenken und zu Gunsten dieser kaum bekannten Person Vermögensdispositionen vorzunehmen. Die genannte Geschichte hätte für die Beschwerdeführerin Anlass zu weiteren Abklärungen – in welcher Form auch immer – sein müssen. Jedoch hat sie es unterlassen, sich nach dem vollen Namen von «C.___» zu erkundigen und weitere persönliche Informationen in Erfahrung zu bringen. Sie hat ebenso wenig einen schriftlichen Beleg hinsichtlich der Geldübergaben verfasst. Auch wenn das unlautere Verhalten der Täterschaft nicht ausser Acht zu lassen ist, ist die Leichtfertigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Hand zu weisen. Die von ihr geschilderten Handlungen der mutmasslichen Täterschaft, insbesondere die emotionale Einflussnahme und die perfide Ausnutzung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin – insbesondere ihre Offenheit und emotionale Verletzlichkeit – sind zweifelsohne moralisch fragwürdig. Allerdings befreit das Verhalten der Täterschaft die gutgläubige bzw. vertrauensselige Beschwerdeführerin nicht von der Notwendigkeit, bei nicht unerheblichen finanziellen Zuwendungen ein Mindestmass an Sorgfalt walten zu lassen, was sie offensichtlich nicht getan hat. Unter dem Gesichtspunk der Opfermitverantwortung ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist klarerweise nicht erfüllt und es liegt kein strafbares Verhalten der Täterschaft im Sinne von Art. 146 StGB vor.

 

7. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

 

 

IV. Kosten- und Entschädigungen

 

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                    Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Wiedmer