Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

 

Beschluss vom 21. Juli 2025  

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Kofmel

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    B.___,

 

Beschuldigter

 

 

 

 

betreffend     Einstellungsverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 10. Juni 2023 kam es auf der Autobahn A1 in Höhe […] zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Fahrzeuglenkern – B.___ (Beschuldigter) und A.___ (Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, er sei unnötig auf der Überholspur verblieben, ohne die Fahrbahn freizugeben; ebenso habe er mehrfach und unvorhergesehen abgebremst, so dass er (der Beschwerdeführer) aufgrund des adaptiven Bremssystems seines Fahrzeugs ebenfalls jeweils abrupt habe abbremsen müssen. Als der Beschuldigte die Überholspur freigegeben habe, sei es zu gegenseitigen Beschimpfungen und zum Zeigen der Mittelfinger gekommen. Bei der Ausfahrt […] hätten beide Fahrzeuglenker schliesslich am Rotlicht anhalten müssen, wo es zu einer Schlägerei gekommen sei. Die Angaben darüber, wer die Schlägerei angefangen hat und wer wen in welcher Reihenfolge geschlagen, getreten oder gewürgt hat, gehen auseinander (s. zum Ganzen detailliert die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 05.08.2023 in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 016 ff. und die Rapporte betreffend Verkehrsunfall vom 08.08.2023 in AS 006 f. und AS 008 ff. sowie die Zusammenfassung der Geschehnisse in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 06.05.2025 in AS 320 ff., Ziff. 1.2). Mit Verfügung vom 21. August 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft schliesslich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Beschimpfung, Nötigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Widerhandlungen gegen das SVG und Vergehen gegen das Waffengesetz (AS 167 ff). Gegen den Beschuldigten eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das SVG (AS 168); gegen die Mutter des Beschuldigten ([…]), welche den Beschuldigten angeblich zu beschützen versucht und deshalb den Beschwerdeführer in den Arm gebissen habe, wurde die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten resp. einfacher Körperverletzung eröffnet (AS 169 f.).

2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten vollumfänglich ein. Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde nicht ausgerichtet (AS 320 ff.).

3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Freiburg, als Privatkläger am 19. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn (in den Akten des Obergerichts, unpaginiert).

4. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend vertieft darauf eingegangen.

 

II. Formelles

 

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

 

2. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der Beschwerde erübrigen sich.

 

III. Materielles

 

1. Rechtliches

 

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

 

Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).

 

2. Subsumtion

2.1. Gegenstand der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2025 eingestellt worden ist, bilden die Geschehnisse vom 10. Juni 2023 auf der Autobahn A1 Höhe […] resp. die darauf folgenden Geschehnisse am Rotlicht bei der Autobahnausfahrt […]. Im Rahmen der genannten Strafuntersuchung wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt, insbesondere wurde eine Videosequenz sichergestellt, welche einen Teil der Geschehnisse festgehalten hat; weiter wurden diverse Einvernahmen mit direkt Beteiligten wie auch weiteren anwesenden Auskunftspersonen und Zeugen geführt. Für den Inhalt dieser Beweismittel kann stellvertretend auf die vorliegenden Akten verwiesen werden.

In ihrer Einstellungsverfügung vom 6. Mai 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die getätigten Ermittlungen (wie insb. die eingeholten Aussagen der Beteiligten) einer umfassenden kritischen Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:

 

­      Betreffend Beschimpfung (Ziff. 1.5 der Einstellungsverfügung, AS 323 f.):

Hinsichtlich des Austausches der obszönen Gesten (Mittelfinger) und der verbalen Beschimpfungen schienen sich die Beschuldigten in nichts nachzustehen. Aufgrund der erhitzen Emotionen ob der unterschiedlichen Auffassung über die korrekte Fahrweise hätten beide Lenker gegenseitig ihren Unmut mittels Gesten und Worten kundgetan. Beide Lenker hätten eingeräumt, dem jeweils anderen die eigene Meinung verbal und mit Gesten mitgeteilt und jeweils unmittelbar auf die Provokation des Gegenübers reagiert zu haben, wodurch sie sich bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten. Dieser Teil der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten erscheine ob der Schwere der späteren Vorkommnisse eher untergeordneter Natur zu sein. Folglich sei die Angelegenheit zu wenig bedeutend, als dass das öffentliche Interesse eine Strafe verlangen würde (sog. Retorsion, Art. 177 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0).

 

­      Betreffend einfache Körperverletzung (Ziff. 1.6 ff. der Einstellungsverfügung, AS 324 ff.):

Es wurden die Aussagen des Beschuldigten (Ziff. 1.8 AS 325), die Aussagen der Mutter des Beschuldigten (Ziff. 1.9 AS 325 f.), die Aussagen des Beschwerdeführers (Ziff. 1.10 AS 326), die Aussagen der Zeugin [xy] (Ziff. 1.11 AS 326 f.), die Aussagen des Zeugen [xx] (Ziff. 1.7 [recte 1.12] AS 327), die Aussagen der Ex-Freundin von [xx], [xz] (Ziff. 1.8 [recte 1.13] AS327), die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers (Ziff. 1.9 [recte 1.14] sowie die in den Akten liegenden Videosequenzen (Ziff. 1.10 [recte 1.15] AS 328) einer kritischen und detaillierten Würdigung unterzogen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei festzustellen, dass sich beide Lenker zum Zeitpunkt des Vorfalls als aktive Teilnehmer im Strassenverkehr befunden hätten. Dennoch habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund verlassen und habe versucht, einen anderen Verkehrsteilnehmer aus dessen Fahrzeug zu zerren. Durch die Handlungen des Beschwerdeführers habe der Beschuldigte die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, was schliesslich zu einem Verkehrsunfall mit einer unbeteiligten Dritten geführt habe. Aus den Aussagen von [xy] gehe deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer als Aggressor in Erscheinung getreten sei und den Beschuldigten ohne Not aus seinem Fahrzeug gezerrt habe. Ihren Schilderungen sei zudem deutlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte stets eine unterlegene Rolle eingenommen habe. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der erste Faustschlag schliesslich doch seitens des Beschuldigten erfolgt sei. Tatsächlich sei der Beschuldigte unvermittelt als Lenker eines Personenwagens im Strassenverkehr von einem anderen Lenker aus seinem Fahrzeug gerissen, angeschrien und des Mobiltelefons seiner Mutter entledigt worden. Schliesslich habe er sich ausserhalb des Fahrzeugs einem emotional erregten Lenker gegenüber gesehen, welcher keine Anstalten gemacht habe, von ihm abzulassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei für den Beschuldigten weder rational noch nachvollziehbar gewesen. Der einmalig vom Beschuldigten ausgeführte Faustschlag habe zunächst ein Zurückweichen und Bücken des Beschwerdeführers bewirkt, habe diesen aber nicht davon abzuhalten vermocht, seinen Angriff und damit eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung fortzuführen. Die daraus resultierende Rauferei habe vorerst damit geendet, dass beide Protagonisten am Boden gelegen hätten und nacheinander wieder aufgestanden seien. Anschliessend seien noch seitens des Beschwerdeführers weitere Angriffshandlungen (Würgen im Schwitzkasten, Fusstritt gegen den Kopf, Hervorholen eines Gertels) erfolgt. An der Glaubwürdigkeit der unbeteiligten Zeugen gebe es keine Zweifel; deren Aussagen würden durch Videosequenzen gestützt. Die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers seien von der Verbundenheit zu ihrem Ehemann geprägt. Für die Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe (am Boden liegen in Embryonalstellung, wo er vom Beschuldigten und dessen Mutter mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert worden sei), bestehe angesichts der vorliegenden Beweismittel kein Raum. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Beschuldigten nicht gegen den Kopf getreten und den Gertel nicht aus dem Kofferraum genommen, hätten mittels Videoaufnahmen widerlegt werden können. Zusammengefasst habe der Beschuldigte sich somit in einer Notwehrsituation i.S.v. Art. 15 StGB befunden und sei berechtigt gewesen, sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen. Als er seinen ersten und einen leichteren zweiten Faustschlag gesetzt habe, habe er klar im Verteidigungswillen gehandelt. Das vom Beschuldigten eingesetzte Mittel sei in der vorliegenden Situation geeignet und verhältnismässig gewesen, den unvermittelten Angriff des Beschwerdeführers zu stoppen. Keinesfalls wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, einen weiteren Angriff des Beschwerdeführers abzuwarten.

 

2.2. Betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen allfälliger Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz finden sich in der Beschwerde vom 19. Mai 2025 keine Ausführungen. Entsprechend ist darauf nicht näher einzugehen; diese Einstellung bleibt bestehen.

 

2.3. Betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen allfälliger Beschimpfung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus (Ziff. III / Ziff. 2 lit. a der Beschwerde, S. 9 f.), die vorliegenden Äusserungen und Gesten des Beschuldigten erfüllten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB «in klarer Weise». Da innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten Strafantrag gestellt worden sei (Art. 31 StGB), liege auch hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen ein korrektes Vorgehen vor. Vor diesem Hintergrund sei der Tatbestand der Beschimpfung eindeutig erfüllt, weshalb die Weiterführung eines Strafverfahrens, respektive die Anklageerhebung, als geboten erscheine.

 

Diesen Ausführungen der Verteidigung ist nur teilweise zuzustimmen. Es mag zutreffen, dass vorliegend gestützt auf die in den Akten liegenden Beweismittel mutmasslich von gegebenen Voraussetzungen des Tatbestands der Beschimpfung ausgegangen werden muss. Die Verteidigung lässt jedoch die Bestimmung von Art. 177 Abs. 3 StGB ausser Acht: Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (sog. Retorsion). Für den Entscheid über die Strafbefreiung ist nach dem Gesetzestext zwar der urteilende Richter zuständig, Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt die Staatsanwaltschaft jedoch, bei Vorliegen der Voraussetzungen im Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfahren einzustellen (Riklin, in Basler Kommentar Strafrecht BSK-StGB, 4. Auflage 2019, Art. 177 N 22 m.w.Verw. und Fallbeispielen, was unter einer Provokation zu verstehen ist). Dies ist vorliegend der Fall. Gründe, weshalb von der rechtlichen Einschätzung der Staatsanwaltschaft abgewichen werden sollte, sind weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es bleibt somit auch in Bezug auf die Beschimpfung bei der Einstellung des Strafverfahrens.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber sei zudem Folgendes angemerkt: Die Staatsanwaltschaft stellt, was den Vorhalt der Beschimpfung anbelangt, bereits in der Einstellungsverfügung gegen den Beschuldigten infolge Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB die Einstellung des Strafverfahrens auch gegen den Beschwerdeführer in Aussicht. Würde man der Auffassung der Verteidigung des Beschwerdeführers folgen, hätte der Beschwerdeführer in der Konsequenz auch selbst eine Verurteilung wegen Beschimpfung zu erwarten. Der Beschwerdeführer könnte für dieselben Handlungen nicht straffrei ausgehen, wenn der Beschuldigte dafür verurteilt würde.

 

2.4. Betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen allfälliger einfacher Körperverletzung führt der Verteidiger des Beschwerdeführers zusammengefasst aus (Ziff. III. / Ziff. 2 lit. b und c der Beschwerde, S. 10 ff.), der Beschuldigte habe zugestanden, auf den Beschwerdeführer eingeschlagen zu haben. Durch die körperliche Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer unter anderem Prellungen, Hämatome und Kratzer erlitten. Diese seien auf den beigelegten Fotos ersichtlich und ärztlich dokumentiert. Somit sei auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Tat sei nicht wie von der Staatsanwaltschaft angenommen in Notwehr erfolgt, sondern im Rahmen eines durch den Beschuldigten begonnenen, und weiter eskalierten Angriffs, verbal wie physisch. Der Beschuldigte habe die Situation aktiv provoziert, es habe kein rechtswidriger Angriff des Beschwerdeführers vorgelegen und die tätliche Reaktion des Beschuldigten sei unverhältnismässig gewesen (s. diesbezüglich explizit die Zusammenfassung auf S. 13 der Beschwerde).

 

Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Vorliegen der Voraussetzungen des Straftatbestands der einfachen Körperverletzung sind zwar zutreffend; im Endergebnis vermögen die Ausführungen der Verteidigung jedoch nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft hat unter detaillierter Würdigung der Beweismittel stringent und nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu ihrer Auffassung gelangt ist, dass die tatbestandsmässige Körperverletzung in Notwehr und damit nicht rechtswidrig erfolgt ist. Diesen Erwägungen folgt auch das Obergericht.

 

Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass auf eine allfällige Provokation mittels Worten und/oder Gesten unbestrittenermassen nicht mit einer körperlichen Reaktion begegnet werden darf. Selbst wenn der Beschuldigte, wie dies auch in der Einstellungsverfügung richtig erkannt wurde, mittels Beschimpfungen (verbal sowie mit dem Zeigen des Mittelfingers) den Beschwerdeführer allenfalls gereizt hatte, als sie noch auf der Autobahn unterwegs waren, kann hier nicht von einer eigentlichen Provokation, die das Notwehrrecht i.S.v. Art. 15 StGB für einen körperlichen Angriff entfallen liesse, gesprochen werden. Vielmehr erschliesst sich aus den Akten und den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, dass es auf die Provokation des Beschuldigten hin in der Folge nicht nur bei direkten Rückmeldungen des Beschwerdeführers in Form von weiteren verbalen Äusserungen und Gestiken geblieben ist, sondern dass es über das bisherige geringe Ausmass hinaus schliesslich abseits der Autobahn auch zu einem unmittelbaren körperlichen Angriff des Beschwerdeführers auf den Beschuldigten gekommen ist. So war es der Beschwerdeführer, der dem Beschuldigten gefolgt ist, als dieser die Autobahn verlassen wollte, obwohl er schon über die Abzweigung hinaus gefahren war, und es war der Beschwerdeführer, der am Rotlicht an der Autobahnausfahrt in […] sein eigenes Fahrzeug verlassen hatte und auf den Beschuldigten zuging. Ob der Beschwerdeführer zunächst lediglich ein Gespräch suchen wollte, wie er dies selbst darstellt, mag offenbleiben: Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, bevor es zum ersten Schlag seitens des Beschuldigten gekommen ist, ungerechtfertigterweise in das Fahrzeug des Beschuldigten griff und der Mutter des Beschuldigten das Handy entwendete. Ebenso war es der Beschwerdeführer, der den Beschuldigten aus dem Fahrzeug herauszog, weshalb dieser den Gurt lösen musste, und weswegen es zu einem Auffahrunfall mit einer unbeteiligten Dritten gekommen ist. Der Beschuldigte sah sich somit mit einem Angreifer konfrontiert, der – schon aufgrund der situativen Gegebenheiten (der Beschwerdeführer stand, der Beschuldigte sass angegurtet im Auto) und der körperlichen Verhältnisse (der Beschwerdeführer war bzw. ist körperlich um einiges kräftiger gebaut) – ihm deutlich überlegen war. Dass der Beschuldigte sich daraufhin mit vergleichsweise leichten Faustschlägen zu wehren versuchte, war unter den gegebenen Voraussetzungen im Rahmen einer Notwehrsituation durchaus legitim. Da der Beschuldigte die Ursache für die Notwehrlage nicht vorgängig setzte bzw. den Abwehrhandlungen keine Provokation seinerseits vorausging, war er nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern er durfte sich verteidigen bzw. er war zur Abwehr berechtigt (s. diesbezüglich auch BGE 136 IV 49 E. 4 u.Verw.a. BGE 101 IV 119).

 

Dabei war auch die Verhältnismässigkeit der Reaktion des Beschuldigten gegeben: Gemäss Akten hat der deutlich unterlegene Beschuldigte nach zwei Faustschlägen mit seiner Abwehrreaktion aufgehört, als er gemerkt hat, dass der Beschwerdeführer ein Baby im Auto hat. Er hat – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – weder übermässige Gewalt angewendet oder einen gefährlichen Gegenstand benutzt noch über die benötigte Dauer hinaus seine Abwehrhaltung aufrechterhalten. Ebenso wurden keine weiteren Personen von seiner Seite her angegangen. Auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist deshalb uneingeschränkt den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu folgen.

 

3. Zusammenfassung

 

Insgesamt sind sämtliche Gründe, welche in Anwendung von Art. 319 StPO zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten geführt haben, gegeben. Weitere Untersuchungshandlungen, welche zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar. Aus den Akten ergibt sich ein rechtlich klarer Fall, welcher den Erlass einer Einstellungsverfügung rechtfertigt. Es bleibt kein Anwendungsspielraum für den Grundsatz in dubio pro duriore, wie dies der Beschwerdeführer verlangt.

 

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

 

IV. Kosten und Entschädigung

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

3.    A.___ wird keine Entschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Schenker