Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux,
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 10. Juni 2023 kam es auf der Autobahn A1 in Höhe […] zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Fahrzeuglenkern – […] (Sohn der Beschuldigten) und A.___ (Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer wirft dem Sohn der Beschuldigten vor, er sei unnötig auf der Überholspur verblieben, ohne die Fahrbahn freizugeben; ebenso habe er mehrfach und unvorhergesehen abgebremst, so dass er (der Beschwerdeführer) aufgrund des adaptiven Bremssystems seines Fahrzeugs ebenfalls jeweils abrupt habe abbremsen müssen. Als der Sohn der Beschuldigten die Überholspur freigegeben habe, sei es zu gegenseitigen Beschimpfungen und zum Zeigen der Mittelfinger gekommen. Bei der Ausfahrt […] hätten beide Fahrzeuglenker schliesslich am Rotlicht anhalten müssen, wo es zu einer Schlägerei gekommen sei. Die Angaben darüber, wer die Schlägerei angefangen hat und wer wen in welcher Reihenfolge geschlagen, getreten oder gewürgt hat, gehen auseinander (s. zum Ganzen detailliert die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 05.08.2023 in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 016 ff. und die Rapporte betreffend Verkehrsunfall vom 08.08.2023 in AS 006 f. und AS 008 ff. sowie die Zusammenfassung der Geschehnisse in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 06.05.2025 in AS 302 ff., Ziff. 1.2). Mit Verfügung vom 21. August 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft schliesslich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Beschimpfung, Nötigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Widerhandlungen gegen das SVG und Vergehen gegen das Waffengesetz (AS 167 ff.). Gegen den Sohn der Beschuldigten eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das SVG (AS 168); gegen die Beschuldigte (B.___), welche ihren Sohn zu beschützen versucht und deshalb den Beschwerdeführer in den Arm gebissen habe, wurde die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten resp. einfacher Körperverletzung eröffnet (AS 169 f.).
2. Mit Strafbefehl vom 9. November 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte aufgrund ihres Bisses in den rechten Oberarm des Beschwerdeführers wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten (AS 280 f.). Gestützt auf die daraufhin durch die Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, am 16. November 2023 eingereichte Einsprache (AS 282 f.) resp. die daraufhin zu den Akten gereichte Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 (AS 288 ff.) stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. August 2024 in Aussicht, das Strafverfahren ohne Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen (AS 291 f.). Nach erfolgter Stellungnahme am 9. September 2024 (AS 296 ff.) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte schliesslich mit Verfügung vom 6. Mai 2025 unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschuldigte vollumfänglich ein (AS 302 ff.).
3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Freiburg, als Privatkläger am 19. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn (in den Akten des Obergerichts, unpaginiert).
4. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 verzichtete die Beschuldigte auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Sie verwies stattdessen auf ihren schriftlich begründeten Einstellungsantrag vom 7. Dezember 2023 sowie auf die eingehend begründete Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2025. Beantragt wurde, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
5. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
6. Am 14. Juni 2025 bestätigte der Verteidiger des Beschwerdeführers, seine Honorarnote bereits im Rahmen der Beschwerde zu den Akten gereicht zu haben.
7. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichte die Verteidigerin der Beschuldigten ihre Honorarnote zu den Akten.
8. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend vertieft darauf eingegangen.
II. Formelles
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der Beschwerde erübrigen sich.
III. Materielles
1. Rechtliches
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).
2. Subsumtion
Gegenstand der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte, welche mit Verfügung vom 6. Mai 2025 eingestellt worden ist, bilden die Geschehnisse vom 10. Juni 2023 auf der Autobahn A1 Höhe […] resp. die darauf folgenden Geschehnisse am Rotlicht bei der Autobahnausfahrt […]. Im Rahmen der genannten Strafuntersuchung wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt, insbesondere wurde eine Videosequenz sichergestellt, welche einen Teil der Geschehnisse festgehalten hat; weiter wurden diverse Einvernahmen mit direkt Beteiligten wie auch weiteren anwesenden Auskunftspersonen und Zeugen geführt. Für den Inhalt dieser Beweismittel kann stellvertretend auf die vorliegenden Akten verwiesen werden.
In ihrer Einstellungsverfügung vom 6. Mai 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die getätigten Ermittlungen (wie insb. die eingeholten Aussagen der Beteiligten) einer umfassenden kritischen Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:
Unbestritten sowie aufgrund von glaubhaften Zeugenaussagen und Videoaufnahmen sei erstellt, dass es am 10. Juni 2023 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Sohn der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gekommen sei, nachdem sich diese zuvor gegenseitig auf der Autobahn den Mittelfinger gezeigt und sich beschimpft hätten (Ziff. 1.17, AS 307). Es sei zudem beweismässig erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Autobahnausfahrt […] als Erster und ohne Not aus seinem sich im Strassenverkehr befindlichen Fahrzeug ausgestiegen sei, um den Sohn der Beschuldigten zur Rede zu stellen. Infolgedessen sei es zu einer körperlichen Rangelei gekommen, wobei aus den Zeugenaussagen unbeteiligter Dritter erhelle, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten mittels Körpergewalt aus dessen Fahrzeug gezogen habe, wobei dieser nicht den Anschein erweckt habe, das Fahrzeug an der Rotlichtanlage ohne Zutun des Beschwerdeführers verlassen zu wollen. Der Sohn der Beschuldigten sei damit einem rechtswidrigen Angriff i.S.v. Art. 15 StGB ausgesetzt und folglich berechtigt gewesen, sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen. Der Sohn der Beschuldigten habe sich demnach in einer Notwehrsituation befunden, als er den Beschwerdeführer mit einem bzw. zwei Faustschlägen vor einem weiteren Übergriff auf ihn und seine Mutter zu stoppen versucht habe und diesen schliesslich – im Zuge der wechselseitigen Auseinandersetzung – mit sich zu Boden gezogen habe. Nachdem der Sohn der Beschuldigten wieder aufgestanden sei, habe sich dieser vom Beschwerdeführer abgewandt und habe mit dessen Ehefrau gesprochen, welche gerufen habe, dass die beiden Männer aufhören sollen, da ein Baby im Fahrzeug sei. In diesem Moment habe der Sohn der Beschuldigten seine Abwehrhandlungen beendet und habe gänzlich vom Beschwerdeführer abgelassen. Vom Sohn der Beschuldigten sei folglich keine Gefahr ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich aber erhoben und den Sohn der Beschuldigten unvermittelt und ohne Not von hinten in den Schwitzkasten genommen und diesen zu Boden geführt. Hierbei habe er den Sohn der Beschuldigten derart gewürgt, dass dieser gemäss Zeugenaussagen unbeteiligter Dritter bleich und angeschlagen am Boden gelegen habe, sich nicht mehr aus dem Griff habe befreien können und blaue Lippen aufgewiesen habe. Die Beschuldigte, welche bislang versucht habe, die Geschehnisse mittels Mobiltelefon aufzunehmen, habe schliesslich in die Auseinandersetzung eingegriffen und versucht, mit Schlägen und Schreien den ihr überlegenen Angreifer zu stoppen, so dass dieser aufhören würde, ihren Sohn zu würgen. Als die Schläge nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hätten, habe die Beschuldigte den Beschwerdeführer einmalig in die Schulter gebissen, wobei sie diesem eine Fleischwunde verursacht habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer vom Sohn der Beschuldigten abgelassen. Der weiterhin benommene Sohn der Beschuldigten sei anschliessend durch den Zeugen [xx] seitlich ans Fahrzeug gelehnt und erstversorgt worden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer erneut an den Sohn der Beschuldigten herangetreten und habe diesem einen Tritt mit dem Fuss gegen den Kopf versetzt (Ziff. 1.18, AS 307 f.).
Unter Würdigung aller Umstände erhelle, dass die Beschuldigte ihrem Sohn Notwehrhilfe geleistet habe, indem sie den Beschwerdeführer in den Arm gebissen und zusätzlich versucht habe, diesen zu schlagen, damit dieser ihren Sohn aus dem Würgegriff entlassen würde. Das von der Beschuldigten gewählte Mittel, um den Würgegriff des Beschuldigten gegen ihren Sohn zu beenden, sei unter den gegebenen Umständen als angemessen anzusehen, ungeachtet dessen, ob sie den Beschwerdeführer durch ihren Biss verletzt oder ihn mit Schlägen getroffen habe. Gemäss den Zeugenaussagen habe der Sohn der Beschuldigten aufgrund der Auseinandersetzung bereits blaue Lippen gehabt und scheine eine aus Sauerstoffmangel resultierende Benommenheit aufgewiesen zu haben, woraus das von ihm beschriebene «Blackout» resultiert habe (Ziff. 1.19, AS 308). Insgesamt habe sich die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich in einer deutlichen Gefahrensituation i.S.v. Art. 15 StGB befunden, welche nicht nur den Angegriffenen selbst, sondern auch die Beschuldigte unter den gegebenen Umständen zur Abwehr berechtigt habe. Eingedenk dessen, dass der Beschwerdeführer nach dem Biss nicht gänzlich vom Sohn der Beschuldigten abgelassen habe, sondern diesen schliesslich mit einem Tritt gegen den Kopf traktiert habe, belege dies weiter, dass die Handlung der Beschuldigten angemessen gewesen sei. So habe der Biss zwar den Würgegriff gelöst, er sei jedoch nicht ausreichend gewesen, um den Beschwerdeführer gänzlich zu stoppen und von einem weiteren Angriff abzuhalten. Folglich lägen keine Hinweise vor, wonach die Handlungen der Beschuldigten eine übertriebene Gewaltanwendung beinhaltet hätten. Die Beschuldigte habe damit in angemessener Weise i.S.v. Art. 15 StGB sowie bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr des Angriffs auf ihren Sohn gehandelt.
Diese detaillierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft finden ihre uneingeschränkte Stütze in den Akten. Im Rahmen der Beschwerde werden keine Vorbringen geltend gemacht, die zu einer anderen Auffassung führen müssten, als sie die Staatsanwaltschaft erlangt hat. Im Detail ist auszuführen was folgt:
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Staatsanwaltschaft halte bei der Beschuldigten eine Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB fest, ohne Berücksichtigung oder Abklärung, ob diese Intervention verhältnismässig gewesen sei. In keiner Art und Weise halte die Staatsanwaltschaft die Verletzungen des Beschwerdeführers fest, welche dieser durch die entsprechenden Schläge und Bisse erlitten habe (Ziff. III / Ziff. 1 Ziff. 6 der Beschwerde, S. 6). Der Beschwerdeführer habe durch die Schläge und insbesondere durch die Bisse [recte: den Biss] der Beschuldigten jedoch einschlägige Verletzungen erlitten, wie dies auf Fotos ersichtlich sei. Er habe heute noch, also knapp zwei Jahre später, eine deutlich sichtbare Narbe am Arm, in welchen er gebissen worden sei (a.a.O. Ziff. 7, S. 6). Der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung sei deshalb eindeutig erfüllt (Ziff. III / Ziff. 2 lit. a, S. 8 f.). Die Annahme einer Notwehrsituation als Rechtfertigungsgrund sei nicht haltbar, da die Reaktion der Mutter die Grenzen des Erforderlichen und Verhältnismässigen klar überschritten habe (a.a.O. lit. b, S. 9 f.). Ein gezielter Biss stelle eine besonders intensive körperliche Einwirkung dar, die typischerweise nicht erforderlich sei, um jemanden z.B. aus einem Haltegriff zu lösen. Gleiches gelte für einen Schlag, sofern mildere Mittel (verbales Eingreifen, Wegziehen, Festhalten) zur Verfügung gestanden hätten – insbesondere bei Erwachsenen gegenüber Erwachsenen. Dies umso mehr, als dass die Beschuldigte im Sicherheitsdienst arbeite und demnach zweifelsohne gewappnet sei, mit einer verhältnismässigen Reaktion einzugreifen, sofern sich dies als notwendig erweise. Wie in der Lehre festgehalten, müsse sich ein Notwehrhelfer im Rahmen des geringstmöglichen Eingriffs halten, um die Gefahr abzuwenden (a.a.O. lit. b lit. i, S. 9 f.). Zudem werde bestritten, und es lägen diesbezüglich auch keine genügenden Hinweise vor, dass der Sohn durch die physische Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer ernsthaft gefährdet gewesen wäre, so dass eine derart aggressive Reaktion durch die Mutter als notwendig hätte erscheinen können (a.a.O. S. 10). Schliesslich spreche die Intensität und Art der Handlung – insbesondere der Biss in den Arm – dafür, dass es sich nicht um eine gezielte, rechtlich kontrollierte Notwehrhandlung, sondern vielmehr um eine affektive, impulsive Reaktion gehandelt habe, welche durch das Bundesgericht nicht toleriert werde (a.a.O. lit. b lit. ii, S. 10).
Auf diese Ausführungen der Verteidigung kann nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass grundsätzlich eine Notwehrsituation vorgelegen hat. Diesbezüglich sind unter Verweis auf die bestehende Aktenlage und die detaillierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft keine weiteren Ergänzungen angezeigt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung lag denn aber auch klarerweise eine Verhältnismässigkeit der Reaktion der Beschuldigten vor: Aktenmässig erstellt ist, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer zunächst mit ihrem Mobiltelefon filmte, um ihn allenfalls abzuschrecken und ihn von seinem aggressiven Auftreten abzubringen. Dies ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer entriss ihr vielmehr das Mobiltelefon, bevor er es wieder ins Auto warf, wo es die Beschuldigte erneut an sich nahm und weiterfilmte. Weiter ist den in den Akten liegenden Videosequenzen unmissverständlich zu entnehmen, dass die Beschuldigte vor ihrer körperlichen Reaktion auf den Beschwerdeführer, d.h. ihrem Schlag und ihrem Biss, sehr wohl versucht hatte, den Beschuldigten via verbalen Aufforderungen und auch lauten Schreien zum Loslassen zu bewegen: Allerdings blieb auch dies ohne Erfolg. Die von der Verteidigung gemachten Vorbringen, der Beschuldigten wären eben jene Mittel zur Verfügung gestanden, gehen demnach ins Leere.
Ohnehin ist Folgendes festzustellen: Die Beschuldigte sah sich mit einer Situation konfrontiert, in welcher sich ihr Sohn infolge eines rechtswidrigen Angriffs – und ein solcher hat als erstellt zu gelten – in unmittelbarer Gefahr befand. Unter den gegebenen Umständen war ihr nicht zuzumuten, allenfalls unbeteiligt neben den Geschehnissen stehend weiter zuzuwarten, ob der Beschwerdeführer unwahrscheinlicherweise entgegen seinem bisherigen, aggressiven Verhalten allenfalls doch noch auf Bitten der Anwesenden von ihrem Sohn ablassen würde. Ebenfalls war der Beschuldigten nicht zuzumuten, unbeteiligt abzuwarten, ob für ihren Sohn tatsächlich keine Gefahr bestand, für den Fall, dass der Beschwerdeführer denn doch nicht so stark auf den Hals des Sohnes einwirkte, als es von aussen den Anschein machte. Vielmehr fanden sich konkrete Anzeichen einer grossen Gefahr für ihren Sohn: Sowohl den Angaben der Mutter als auch den Angaben der unbeteiligten Dritten ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschuldigten eine bleiche Hautfarbe bekam und bereits – auch gemäss Angaben Dritter – blaue Lippen aufwies, was wiederum auf direkten Sauerstoffmangel hindeutete. Verweist die Verteidigung darauf, dass schliesslich keine ernsthafte Gefahr für den Sohn der Beschuldigten bestand, so verkennt sie, dass lediglich dem Glück zu verdanken ist, dass dieser keine schwereren Verletzungen davontrug. Dass die Beschuldigte somit einen Schlag gegen den Beschwerdeführer zu landen versuchte resp. im Anschluss, als dieser Schlag nutzlos blieb, diesen auch noch in den Oberarm biss, ist somit nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren. Im Gegenteil: Alle denkbar möglichen milderen Mittel waren erstelltermassen bereits ausgeschöpft. Dass der Beschwerdeführer von der Reaktion der Beschuldigten Verletzungen resp. eine Narbe davontrug, ist damit zwar als unschön zu bezeichnen, dies führt aber nicht zu einer Unrechtmässigkeit des Handelns der Beschuldigten.
3. Zusammenfassung
Insgesamt sind sämtliche Gründe, welche in Anwendung von Art. 319 StPO zur Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte geführt haben, gegeben. Weitere Untersuchungshandlungen, welche zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar. Aus den Akten ergibt sich ein rechtlich klarer Fall, welcher den Erlass einer Einstellungsverfügung rechtfertigt. Es bleibt kein Anwendungsspielraum für den Grundsatz in dubio pro duriore, wie dies der Beschwerdeführer verlangt.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Die Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für den Aufwand ihrer Verteidigung, Rechtsanwältin Eveline Roos. Der geltend gemachte Aufwand von 1.5 Stunden ist angemessen und es ist eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 47.40 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entschädigung beträgt somit CHF 456.60 (1.5 Stunden à CHF 250.00 [CHF 375.00], Auslagen von CHF 47.40 und MwSt. von CHF 34.20).
Im Entscheid 147 IV 7 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu tragen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Entschädigung im vorliegenden Verfahren geht demnach zu Lasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung dem Verteidiger auszubezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.
3. A.___ wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung von CHF 456.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Schenker