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Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 24. Februar 2025 wurde B.___ (nachfolgend Beschuldigter) vorgehalten, sich des Fahrzeugdiebstahls und evtl. der rechtswidrigen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, zum Nachteil von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) strafbar gemacht zu haben.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm die Strafanzeige [recte: die Untersuchung] mit Verfügung vom 9. Mai 2025 nicht an die Hand.
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II. Formelles
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert und hat somit Parteistellung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
III. Materielles
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
2.1 Der Strafanzeige liegt – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers – der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der Sattelschlepper des Beschuldigten sei aufgrund finanzieller Probleme von der [...] Garage in [...] gepfändet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe selbst Interesse am Sattelschlepper gehabt, weshalb er dem Beschuldigten eine Anzahlung von CHF 23'000.00 in Bar gegeben habe, damit dieser folglich den Betrag der [...] Garage bezahlen könne und er (der Beschwerdeführer) im Endeffekt den Sattelschlepper herauskaufen würde. Danach sei geplant gewesen, den Sattelzug dem Beschuldigten in zwei weiteren Raten von je CHF 20'000.00 komplett abzukaufen. Er habe geplant, mit dem Sattelschlepper Waren nach [...] zu transportieren, um so Geld zu verdienen und mit dem daraus gezogenen Gewinn den Restbetrag für den Sattelschlepper zu begleichen. Jedoch habe der Beschuldigte in der Zwischenzeit den Kühlauflieger des Sattelschleppers verkauft, womit der Beschwerdeführer seinem Geschäft nicht mehr habe nachgehen und folglich kein Geld mehr habe verdienen können. Entsprechend habe der Beschwerdeführer in der Folge die offenen Raten nicht mehr bezahlen können. Der Beschuldigte habe ihm sodann mitgeteilt, dass er den Sattelschlepper wieder abholen würde, wenn keine Zahlungen folgen würden, was auch schlussendlich passiert sei.
2.2 Der Beschuldigte dagegen gab zu Protokoll, er habe den Sattelschlepper für CHF 90’000.00 und den Kühlauflieger für CHF 6'800.00 an den Beschwerdeführer verkauft. Dies sei vertraglich vereinbart worden. Konkret habe der Beschwerdeführer ihm die Firma [...] als Käuferin angegeben, da diese Firma einem Kollegen des Beschwerdeführers gehöre. In den Verträgen sei festgehalten, dass das Fahrzeug dem Verkäufer gehöre, bis die letzte Rate bezahlt sei. Da der Beschwerdeführer die Raten jedoch nie gezahlt habe, habe der Beschuldigte den Sattelschlepper in der Folge abgeholt und mittlerweile auch verkauft.
2.3 Die Staatsanwaltschaft argumentierte in ihrer Verfügung, beim Delikt des Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) fehle es am Vorsatz, da der Beschuldigte davon ausgegangen sei, stets der Eigentümer des Sattelschleppers geblieben zu sein. Auch der Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.0) sei nicht erfüllt, da der Beschuldigte betreffend des Fahrzeugs eine klare Enteignungsabsicht gehabt habe. Die Aussagen der Parteien gingen stark auseinander, womit im Grundsatz eine Aussage-gegen-Aussage Situation vorliege. Es bestünden keinerlei weitere Hinweise oder objektive Beweismittel, die die Aussagen der einen Partei als erwiesen oder zumindest wesentlich glaubhafter erscheinen liessen als die Aussagen der anderen Partei. Es handle sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die im Rahmen des bestehenden Vertragsrechts (insbes. Eigentumsverhältnisse) zu klären sei.
3. Der Beschwerdeführer überzeugt mit seinen Ausführungen in seiner Beschwerde nicht. Er bringt pauschal vor, die entscheidenden Tatsachen und Beweismittel seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug zu seinem Nachteil einbehalten und veräussert, obwohl ein Kaufvertrag zwischen ihnen bestanden habe. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug ohne seine Zustimmung an sich genommen, ohne Rückerstattung der von ihm geleisteten Zahlungen. Mit diesen Vorbringen stützt der Beschwerdeführer nur die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es sich offensichtlich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführte, ist nicht ersichtlich, dass irgendwelche strafrechtlichen Tatbestände erfüllt sein könnten. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass der Tatbestand des Diebstahls mangels Vorsatzes ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte ging aufgrund der vertraglichen Vereinbarung gemäss Kaufvertrag davon aus, bis zur letzten Teilzahlung Eigentümer zu bleiben, wurde schliesslich formuliert, «dass bei Teilzahlungen das Fahrzeug dem Verkäufer gehöre, bis die letzte Rate bezahlt ist.» Aufgrund der in den Akten befindlichen Verträge, die die [...] als Käuferin des Sattelschleppers bezeichnen und die nicht dem Beschwerdeführer gehört, ist – wie die Staatsanwaltschaft bereits feststellte – nicht abschliessend geklärt, wer als Käuferin zu gelten hat. Ebenfalls stellte die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass aufgrund der eindeutigen Enteignungsabsicht des Beschuldigten eine Entwendung zum Gebrauch entfällt.
4. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann allfällige zivilrechtliche Ansprüche nicht durch ein Strafverfahren durchzusetzen versuchen, sondern muss diese auf zivilrechtlichem Weg geltend machen.
IV. Kosten und Entschädigung
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Schmid