Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 30. Juli 2025    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Landmann,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Einstellungsverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 13. September 2024 meldete sich A.___ bei der Polizei in Olten. Anlässlich eines Besuchs bei seinen Eltern habe er gesehen, wie deren Nachbar vis-à-vis, B.___ (nachfolgend Beschuldigter), mit der Hand eine Geste am Hals gemacht habe. Diese Geste habe er als «Gurgel durchschneiden» gedeutet. Bei der Anfahrt zu seinen Eltern habe er den Beschuldigten vor dessen Hausplatz gesehen. Er sei ohne Reaktion weitergefahren. Als er ca. 30 Minuten später nach draussen gegangen sei, um auf seinen Bruder zu warten, sei der Beschuldigte auch wieder herausgekommen und habe ihn zu provozieren versucht. Er habe nicht reagiert. Dies habe den Beschuldigten wohl in Rage gebracht, worauf er die besagte Geste gemacht habe. In der Vergangenheit sei es bereits zu Problemen zwischen den Nachbarn / Parteien gekommen (vgl. Strafanzeige vom 5. Februar 2025).

 

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 27. Februar 2025 eine Strafuntersuchung (vgl. Journal Verfahrensschritte, eine Eröffnungsverfügung findet sich nicht in den Akten) und teilte den Parteien gleichentags den Abschluss der Untersuchung mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung infolge einer Aussage-gegen-Aussage-Situation einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in die Akten nehmen und Beweisanträge resp. der Beschuldigte zusätzlich allfällige Entschädigungsbegehren stellen. A.___ liess dazu am 31. März 2025 durch seinen Vertreter mitteilen, von einer Einstellung sei abzusehen; das vorliegende Strafverfahren sei mit dem Verfahren STA.2024.3251 sowie allfälligen weiteren und künftigen Strafverfahren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen A.___ und dem Beschuldigten zu vereinigen.

 

Mit zwei separaten Verfügungen vom 15. Mai 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab und stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung ein.

 

2. Gegen die Einstellungsverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Mai 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen und den Sachverhalt zur Anklage zu bringen.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

 

4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

 

5. Am 3. Juli 2025 ging die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

 

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts zu rechnen. Während der Geschädigte angebe, vom Beschuldigten mit der Geste «Gurgel durchschneiden» bedroht worden zu sein, bestreite dieser ausdrücklich, dies getan zu haben. Vielmehr seien es der Geschädigte und weitere Männer gewesen, die diese Geste ihm gegenüber gemacht hätten. Die Parteiaussagen gingen betreffend die in Frage stehende Drohung entsprechend diametral auseinander. Ausser den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen des Beschuldigten seien keine (objektiven) Beweismittel und insbesondere keine Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen vorhanden.

 

2.2 Dazu liess der Beschwerdeführer ausführen, die Geste des Beschuldigten habe ihn in Angst, Schrecken und Besorgnis versetzt, nicht zuletzt, weil er angesichts des damals bevorstehenden Umzugs an dieselbe Strasse auch um das Wohlergehen seiner Ehefrau gebangt habe. Auch habe er die Drohung ernst nehmen müssen, zumal der Beschuldigte wiederholt tatsächlich gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt habe. Die Staatsanwaltschaft habe keine einzige Untersuchungshandlung unternommen, dies obschon beim durch den Beschwerdeführer beschriebenen Tatablauf weitere Personen beteiligt gewesen seien, welche den Deliktsvorwurf hätten bestätigen oder gegebenenfalls entkräften können. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien weitaus glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Bei erfolgter Anklage sei nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Zudem sei ohnehin in Aussage-gegen-Aussage-Situationen in der Regel Anklage zu erheben.

 

3.1 Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2024 gesagt, der Beschuldigte habe sich bereits provozierend verhalten, als er an ihm vorbei zu seinen Eltern gefahren sei. Als er dann später draussen auf seinen Bruder gewartet habe, sei er wieder vor die Liegenschaft gekommen, habe herumgeschrien und erneut versucht, ihn zu provozieren. Er selbst sei aber ruhig geblieben. Dann sei sein Bruder gekommen. Als sie am Beschuldigten vorbei gegangen seien, habe dieser seinen älteren Sohn vor seiner Brust gehabt. Vorgängig habe er noch den Mahnfinger gezeigt und ihn finster angesehen. Als er auf seine Provokation nicht reagiert habe, habe er mit seiner Hand eine Bewegung gemacht, die ausgesehen habe, als wolle er ihm die Gurgel durchschneiden. Er habe wiederum nicht reagiert. Bereits am 9. Mai 2024 habe es am Wohnort seiner Eltern Ärger mit dem Beschuldigten gegeben. Damals sei es zu einer Körperverletzung gegenüber seinem Vater gekommen. Der Beschuldigte sei deswegen verurteilt worden. Er (der Beschwerdeführer) denke, dies sei die Motivation, weshalb der Beschuldigte sich nun so gegenüber ihnen verhalte. Er wolle unbedingt, dass auch sie einen Fehler machten und er sie auch anzeigen könne. Auf Frage der Polizei sagte er weiter, er sei noch nie vom Beschuldigten verletzt oder tätlich angegangen worden.

 

3.2 Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 aus, «an dem Abend kamen A.___, sein Bruder und sein Vater sowie zwei oder drei zusätzliche Männer, welche ich nicht kannte vor seinem Haus und meinem Balkon hindurchgefahren». Sie hätten ihn dabei auf sämtliche Arten provoziert und bedroht. Sie hätten Gesten mit der Hand vor dem Hals gemacht. Sie seien mit dem Auto durchgefahren, hätten die Reifen quietschen lassen und es sei alles sehr bedrohlich gewesen. Er habe dann aus dem Haus gewollt; mit seiner Frau. Sie habe aber die Männer gesehen und sei laut geworden und habe geschrien, er solle kommen, sie würden wieder hineingehen. Die ganze Nachbarschaft sei auch hinausgekommen. Es stimme nicht, dass er den Beschwerdeführer provoziert habe. Die fragliche Geste habe er nie gemacht, das schwöre er. Es seien sie, die diese Gesten machten und wiederholten.

 

4. Der Beschuldigte lässt zutreffend vorbringen, dass in Aussage-gegen-Aussage-Situationen in der Regel Anklage zu erheben ist. Vorliegend rechtfertigt sich dies aber nicht, da die Aussagen der Parteien derart weit auseinandergehen und keine objektiven Beweismittel vorliegen, die die Angaben des Beschwerdeführers stützen würden. Es gibt auch keine unabhängigen Zeugen. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar seinen Bruder und der Beschuldigte nennt weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers; bei diesen Personen würde es sich aber nicht um unabhängige Drittpersonen handeln. Es kann somit einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten abgestellt werden. Dabei erweist sich aber nicht die eine Aussage eindeutig glaubhafter als die andere. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht zu erkennen. Auch wenn im vorliegenden Verfahren der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des Beschuldigten resultieren würde. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung eingestellt hat.

 

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Ramseier