Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 15. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schaufelberger,
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Roulier,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 28. Mai 2025 erstattete A.___ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Schwester B.___ (Beschuldigte) wegen versuchter Nötigung. Zum Sachverhalt bringt er zusammengefasst vor, er und seine Schwester seien die Erben ihrer im Mai 2023 verstorbenen Mutter. Da die Teilung des Nachlasses noch nicht erfolgt sei, befinde sich dieser weiterhin im Gesamteigentum beider Geschwister. Die Begleichung allfälliger Rechnungen aus dem Nachlass sei daher jeweils nur mit Zustimmung beider Erben möglich. Als es um die Begleichung von Rechnungen in Höhe von CHF 2'541.45 gegangen sei, habe die Schwester ihre Zustimmung verweigert und ihrerseits versucht, den Beschwerdeführer zu einer Zustimmung zum Verkauf von Wertpapieren zu bewegen. Konkret habe sie ihrem Kundenbetreuer der Bank Folgendes geschrieben: «Par conséquent, je ne donne pas mon accord pour le paiement de ces factures par le compte de la BLKB. J’attends au préalable une réponse positive de A.___ pour la vente des titres.» Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe sie damit, resp. mit dem Umstand, dass er infolge ihrer Weigerung der Begleichung von Rechnungen der Gefahr einer Betreibung ausgesetzt worden sei, um ihn zum Verkauf von Wertpapieren zu zwingen, den Straftatbestand der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt.
2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ wegen versuchter Nötigung nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat Solothurn auferlegt, eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 16. Juni 2025 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit den Anträgen, die Klage (recte: die Beschwerde) für zulässig zu erklären, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2025 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zum Eintreten zurückzuweisen.
4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 zeigte Rechtsanwalt Laurent Roulier seine Vertretung der Beschuldigten an und beantragte die Zustellung aller künftigen Korrespondenz in der Sache.
5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. Juli 2025 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
6. Nach Rücksprache mit ihrem Vertreter (s. diesbezüglich die Eingabe vom 18.07.2025) nahm die Beschuldigte mit Schreiben vom 17. Juli 2025 (Postaufgabe 18.07.2025) selber zu den ihr gemachten Vorhalten Stellung.
7. Am 4. August 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Beschuldigten vom 17. Juli 2025.
8. Am 4. August 2025 bzw. am 18. August 2025 reichten die Rechtsanwälte ihre Honorarnoten zu den Akten.
9. Der Schriftenwechsel ist somit geschlossen. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II. Formelles
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der Beschwerde erübrigen sich.
III. Materielles
1. Rechtliches
1.1. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22.02.2023 E. 2.1. m.w.Verw.).
1.2. Einer Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen (Stefan Trechsel/Martino Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 181 N 1).
Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, BSK StGB, Art. 181 N 25).
Das Opfer muss zu einem Tun (z. B. Ankerkennung der Schuld, Abschluss eines Vergleichs, Rückkehr in die eheliche Wohnung), Unterlassen (z. B. eine Ansprache nicht halten), oder Dulden (z. B. Schläge) veranlasst werden (Stefan Trechsel/Martino Mona, a.a.O., Art. 181 N 8).
Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Stefan Trechsel/Martino Mona, a.a.O., Art. 181 N 10 f.).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt (Stefan Trechsel/Martino Mona, a.a.O., Art. 181 N 14).
2. Subsumtion
2.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Anzeige vom 28. Mai 2025 vor, im März 2024 den Mitarbeiter der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB), […], angefragt zu haben, ob es noch möglich sei, mehrere Rechnungen im Zusammenhang mit den Immobilien der verstorbenen Mutter in Höhe von insgesamt CHF 2'541.45 über die Nachlasskonten zu bezahlen. Seine Schwester, die Beschuldigte, habe daraufhin geantwortet, einer solchen Transaktion nicht zustimmen zu können, da das Guthaben auf den Konten nicht ausreiche, um die Schulden zu begleichen und zugleich die Hypothekarkosten zu tragen. Darauf habe sie die Idee geäussert, Wertpapiere zu verkaufen, um Bargeld zu erhalten. Am selben Tag habe der Bankmitarbeiter geantwortet, es sei doch noch möglich, die Rechnungen über die Nachlasskonten zu bezahlen, da noch genügend Geld auf den Nachlasskonten vorhanden sei. Die Beschuldigte habe dem Bankmitarbeiter daraufhin geschrieben und ihre Zustimmung zur Begleichung der offenen Rechnungen aus dem Nachlass trotz genügender Deckung verweigert (s. die Strafanzeige vom 28.05.2025, S. 2). Die Beschuldigte habe somit klar gemacht, dass sie nicht bereit sei, die Konten des Nachlasses zu belasten um die offenen Rechnungen zu begleichen, wenn der Beschwerdeführer seinerseits dem Verkauf von Wertpapieren nicht zustimme. Die Beschuldigte habe somit ein unzulässiges Nötigungsmittel eingesetzt und vorsätzlich gehandelt (Anzeige S. 4 f.). Indem die Schwester die Zahlung der Rechnungen verweigert habe resp. ihre Zustimmung davon abhängig gemacht habe, dass er dem Verkauf der Wertpapiere zustimme, habe sie ihn der Gefahr einer Betreibung für die betreffenden Rechnungen ausgesetzt. Da eine Betreibung erhebliche Schwierigkeiten im Leben mit sich bringen könne (wie bspw. Wohnungssuche, Aufnahme eines Kredits etc.), sei es klar, dass eine durchschnittlich sensible Person beeindruckt gewesen wäre und ihre Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gesehen hätte (Anzeige S. 6). Seine Schwester habe es vorgezogen, ihn der Gefahr eines Gerichtsverfahrens und dessen weitreichenden Folgen auszusetzen. Sie habe bewusst und absichtlich gehandelt (Anzeige S. 7).
In der Beschwerde vom 16. Juni 2025 berief sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das bisher Gesagte. Zusammengefasst brachte er vor, die Staatsanwaltschaft habe sich zu wenig zu den von ihm vorgebrachten Gründen geäussert und habe den Sachverhalt falsch festgestellt (Beschwerde S. 3). Die aktuellen Belege würden dokumentieren, dass die Situation nicht so klar sei, wie sie die Staatsanwaltschaft glauben machen wolle. In jedem Fall bleibe ein Zweifel bestehen, und der Grundsatz in dubio pro duriore hätte eine eingehende Analyse der Sachlage geboten (Beschwerde S. 4).
2.2. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2025 führte die Beschuldigte aus, die Strafanzeige ihres Bruders sei unberechtigt. Sie sei mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 einverstanden. Im Vorwort ihrer Stellungnahme verweist sie auf den Umfang der Erbschaft sowie den Umstand, dass ihr Bruder einmal die gesamte Post der (verstorbenen) Mutter an ihren Wohnort habe senden lassen, womit ihr weitere Umstände entstanden seien (S. 2 der Stellungnahme). Weiter führte sie (unter Verweis auf die jeweils angehängten Belege) eine detaillierte Chronologie auf, wann und unter welchen Umständen die Liquidität des Nachlasses ein Thema unter den Geschwistern gewesen sei. Abschliessend zu den Geschehnissen hält sie fest, seit dem 10. Februar 2025 habe sie von ihrem Bruder wiederholt E-Mails erhalten zum Thema dringend Rückmeldung zur Frage der Bezahlung der Rechnungen zu geben bzw. zum Thema, dass auf den Konten der Bank zu wenig Geld vorhanden sei. Seine Anfragen seien immer dringender geworden, wobei sie ihm immer gesagt habe, dass noch genügend Geld auf den Konten sei. Der Beschwerdeführer habe konstant Druck ausgeübt, um Aktien und Fonds zu verkaufen, um Liquidität zu schaffen und die Nachlasskonten wieder aufzufüllen. Er bringe sie «in eine unmögliche Stellung», übermittle ihr gegensätzliche Informationen und übe erheblichen Druck auf sie aus (Stellungnahme S. 2).
Es sei zutreffend, dass sie dem Banker geschrieben habe, dass fast kein Geld mehr auf den Konten vorhanden sei, weswegen sie der Zahlung der Rechnungen nicht zustimmen könne. Der Banker habe zwar daraufhin geschrieben, dass genügend Geld da sei, da habe sich aber ihr Bruder nicht mehr gemeldet (Stellungnahme S. 3). Nach zunächst erfolgter Verweigerung der Zustimmung vom 24. März 2025 (mit der hier monierten Formulierung) habe sie am 3. April 2025 und am 8. April 2025 schliesslich die Zustimmung zur Zahlung der Rechnungen gegeben (Stellungnahme S. 3). Daraus hätten sich für sie schwerwiegende Folgen ergeben (s. detailliert zum Thema mit der Darlegung, dass die Bank daraufhin die Hypothek gekündigt habe, die Stellungnahme S. 3 f.). Kurz gesagt fühle sie sich in dieser Situation ungerecht behandelt. Die Strafanzeige ihres Bruders sei unbegründet. Sie hingegen sei von ihrem Bruder unter Druck gesetzt worden, Forderungen aus dem Nachlass zu bezahlen, obwohl nicht mehr viel Geld auf den Konten übrig gewesen sei. Der Druck ihres Bruders komme einer Nötigung gleich (Stellungnahme S. 4). Weiter sei sie mobbing-ähnlich behandelt sowie belästigt worden, was sich wiederum auf ihre Gesundheit ausgewirkt habe (s. detailliert die Stellungnahme S. 4 f.).
2.3. Im Rahmen der Stellungnahme vom 4. August 2025 weist der Beschwerdeführer die Vorbringen seiner Schwester zurück und deponiert noch einmal ergänzende Angaben zur Sache.
2.4. Werden in der vorliegenden Sache die Ausführungen der Beteiligten sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen konsultiert, so erhellt unmissverständlich, dass sich die beiden Geschwister in einem tiefgreifenden Streit um den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter resp. um die Verwaltung eben jenen Nachlasses befinden. Wie in einem solchen Erbstreit oft üblich, liegen unterschiedliche, teilweise einander diametral entgegenstehende Ansichten vor. Das liegt in der Natur der Sache.
In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2025 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Beschuldigte habe vorliegend lediglich ihre Zustimmung zur Bezahlung von Rechnungen aus dem gemeinsamen Nachlassvermögen verweigert, wobei offensichtlich kein ernstlicher Nachteil angedroht werde. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Handlungsfreiheit hätte beschränkt werden sollen (s. die angefochtene Verfügung S. 2).
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass diese Argumentation für sich alleine genommen zu kurz greift. Die Beschuldigte hat nicht lediglich ihre Zustimmung zur Bezahlung der Rechnungen aus dem Nachlass verweigert, sondern sie hat ihre Zustimmung an eine Bedingung, nämlich die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Verkauf von Wertpapieren, geknüpft. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt darin jedoch noch kein strafrechtliches Verhalten. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (s. die angefochtene Verfügung S. 2) abzustellen, wenn sie ausführt, dass vorliegend von einer zivilrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist.
In den Akten dokumentiert und durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten ist, dass zwischen den Parteien schon länger eine Streitigkeit um die Bezahlung von Rechnungen besteht. Mittels der eingereichten Unterlagen und mit ihren Ausführungen hat die Beschuldigte nachvollziehbar dargelegt, unter welchen Umständen es zu den von ihr gemachten Äusserungen gekommen ist. Ein Wille, den Beschwerdeführer in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken und ihn einer Zwangssituation auszusetzen, kann den Akten nicht entnommen werden. Vielmehr schien die Beschuldigte in der Absicht gehandelt zu haben, die Verwaltung des Nachlasses zu schützen; war es doch der Beschwerdeführer, der seinerseits mehrfach vorbrachte, es sei nicht mehr genügend Geld auf den Konten vorhanden, wobei die Beschuldigte scheinbar zunächst Klärung wollte, was denn nun tatsächlich zutrifft. Mag die von der Beschuldigten verwendeten Formulierung für sich alleine genommen allenfalls den Anschein eines unrechtmässigen Druckmittels erwecken, so kann dies im Gesamtkontext betrachtet nicht bestätigt werden (zum Umstand, dass stets der Gesamtzusammenhang wesentlich ist, s. auch Delnon/Rüdy, Balser Kommentar Strafrecht, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 32). Dass die Liquidität unter den Geschwistern bereits seit Längerem Thema war, war dem Beschwerdeführer, da er direkt involviert war, sehr wohl bekannt. Aus den vorliegenden Umständen ergibt sich somit ohne Weiteres, dass die Äusserung nicht in böswilliger Absicht erfolgt ist. Eine vorsätzliche oder auch nur eventualvorsätzliche Handlung durch die Beschuldigte liegt demnach offensichtlich nicht vor. Dieser Auffassung entspricht im Übrigen auch, dass die Beschuldigte von einem allfälligen Verkauf von Wertpapieren denn auch gar keinen eigenen Vorteil gehabt hätte, wäre der Verkaufserlös doch ohne Einschränkungen in den Nachlass gelangt. Einziges Ziel wäre somit die Deckung der Forderungen allfälliger Gläubiger gewesen – und dieses Ziel konnte auch durch direkte Begleichung der Rechnungen via Bankkonto, d.h. ohne Verkauf der Wertpapiere, erreicht werden.
2.5. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 zu Recht erfolgt. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung ist mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Auch von zusätzlichen Ermittlungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
2. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen.
3. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht der Beschuldigten B.___ eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der Nötigung handelt es sich um ein Offizialdelikt. Es rechtfertigt sich daher, die Ausrichtung der Entschädigung dem Staat aufzuerlegen. Sie ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger auszubezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.
Der Vertreter der Beschuldigten, macht mit seiner Honorarnote vom 18. August 2025 einen Aufwand von 1.93 Stunden sowie Auslagen von CHF 22.00 (Dossiergebühren 3 %) geltend. Dies ist als verhältnismässig zu bezeichnen und somit nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer resultiert somit eine Entschädigung von CHF 816.60, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt Laurent Roulier, eine Entschädigung von CHF 816.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten, zahlbar durch die zentrale Gerichtskasse.
4. A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Schenker