Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 21. August 2025   

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Einstellungsverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 19. Januar 2025 nahmen A.___ (Beschwerdeführer) und B.___ (Beschuldigter) als Master-Fahrer an einem Keirin-Qualifikationsrennen [in der Arena] in […] teil. Kurz vor der Zieldurchfahrt – der Beschwerdeführer und der Beschuldigte befanden sich im Sprint um den dritten Rang und damit um den Einzug ins grosse Finale – führte der Beschuldigte aus einer stehenden Fahrposition heraus ein Fahrmanöver durch mit dem Ziel, sein Fahrrad ein wenig nach vorne resp. vor dasjenige des Beschwerdeführers zu schieben (gemäss dem Beschwerdeführer habe es sich um einen sog. «Tigersprung» gehandelt; die Ausführung des «Tigersprung» wird durch den Beschuldigten aber bestritten). In der Folge verlor der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrrad und kollidierte seitlich mit dem Beschwerdeführer, was zu einem Sturz beider Fahrer führte. Der Beschwerdeführer erlitt einen Schambeinriss, war vier Tage hospitalisiert, verbrachte anschliessend fünf Wochen im Rollstuhl und war bis zum 23. März 2025 vollständig arbeitsunfähig.

 

2. Mit Eingabe vom 16. April 2025 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine am 5. Mai 2025 vor der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn durchgeführte Vergleichsverhandlung zwischen den Parteien verlief ergebnislos.

 

3. Nachdem die Staatsanwaltschaft bei den Parteien diverse Beweismittel eingefordert hatte, erliess sie am 12. Juni 2025 eine Beweis- und Einstellungsverfügung. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde eingestellt (Ziff. 1 der Verfügung). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers, es seien die Parteien einzuvernehmen und es seien der Facebook-Post des Beschuldigten sowie die vorhandenen Videoaufnahmen zu berücksichtigen, wurden abgewiesen (Ziff. 2). Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 3); die Verfahrenskosten wurden dem Staat Solothurn auferlegt (Ziff. 4).

 

4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn.

 

5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

6. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 nahm der Beschuldigte zur Beschwerde vom 23. Juni 2025 Stellung und beantragte die Zurückweisung (recte: Abweisung) der Beschwerde.

 

7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend vertieft darauf eingegangen.

 

 

II. Formelles

 

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

 

2. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der Beschwerde erübrigen sich.

 

 

III. Materielles

 

1. Rechtliches

 

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

 

Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).

 

2. Subsumtion

 

2.1. Gegenstand der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2025 eingestellt worden ist, bilden die Geschehnisse vom 19. Januar 2025 [in der Arena] in […]. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden durch die Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen beigezogen sowie Videoaufnahmen, welche die Geschehnisse festgehalten haben, zu den Akten genommen. Für den Inhalt dieser Beweismittel kann stellvertretend auf die vorliegenden Akten verwiesen werden.

 

2.2. In ihrer Einstellungsverfügung vom 12. Juni 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die vorliegenden Beweismittel einer Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:

 

Im vorliegenden Fall sei nach Prüfung und Sichtung des Videos nicht erkennbar, dass der Beschuldigte in krasser Art und Weise der fraglichen Sportart innewohnende Regeln verletzt habe. Zwar habe er selber angegeben, dass der Unfall auf einen Fahrfehler seinerseits zurückzuführen sei, jedoch reiche dies in strafrechtlicher Hinsicht nicht aus für eine Verurteilung. So sei denn auch der Klassifizierung des Rennens zu entnehmen, dass beide Fahrer, d.h. sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte, trotz des Sturzes (für den Final) qualifiziert worden seien. Ein Regelverstoss gegen den Beschuldigten sei sodann nicht erkannt worden, und seitens des Veranstalters sei auch keinerlei Sanktion wie etwa eine Zeitstrafe oder eine anderweitige Disziplinierung verhängt worden. Dass durchaus solche ausgesprochen worden seien, sei auch daraus erkennbar, dass ein weiterer Fahrer im selben Rennen eine Verwarnung erhalten habe. Entsprechend müsse das Verhalten des Beschuldigten als regelkonform betrachtet worden sein, ansonsten die Rennleitung gegen ihn ein Verfahren oder eine Sanktion ausgesprochen hätte. Im Übrigen sei auch der Beschuldigte gestürzt und habe sich Verletzungen zugezogen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, er habe Regeln absichtlich oder grobfahrlässig verletzt. Vielmehr sei der Sturz der beiden Parteien wohl auf eine Überschätzung des Beschuldigten oder unglückliche Umstände zurückzuführen, die jedoch den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht zu erfüllen vermöchten. Es sei äusserst bedauerlich, dass der Beschwerdeführer im besagten Rennen gestürzt sei und sich erhebliche Verletzungen zugezogen habe. Allerdings handle es sich hierbei um ein der Sportart innewohnendes Risiko, das er gewillt gewesen sei, einzugehen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung in Form eines krassen Regelverstosses sei jedoch nicht zu erkennen, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (Ziff. 1.4. der angefochtenen Verfügung, S. 3).

 

2.3. Für die Prüfung, ob diese Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zutreffen, sind die vorliegenden Akten einer Würdigung zu unterziehen. Insgesamt lässt sich Folgendes festhalten:

 

2.3.1. Vom Beschuldigten grundsätzlich zugestanden und mit den Akten ohne Weiteres erstellt ist, dass sich die Parteien anlässlich des Qualifikationsrennens vom 19. Januar 2025 [in der Arena] in […] in einem Sprint um den dritten Rang befunden haben. Betreffend den Verlauf dieses Sprints ist den in Akten liegenden Videoaufnahmen, welche entgegen der unpräzisen Formulierung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2025 sehr wohl zu den Akten zu nehmen sind, zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen dieses Positions-Kampfes spätestens nach der letzten Kurve, d.h. auf der Zielgeraden, auf seinem Rennrad eine stehende Position eingenommen hatte (s. die Videosequenz Video Nr. 1, ab Sekunde 5 – Sekunde 7). In der darauffolgenden Sekunde (a.a.O. Sekunde 8) begann das Fahrrad des Beschuldigten zu schlingern: Zuerst (aus dem Blickwinkel des Fahrers) nach rechts, dann nach links, bevor es schliesslich ganz nach rechts in Richtung des Beschwerdeführers weggebrochen ist und beide Fahrer gleichzeitig zu Fall gekommen sind (a.a.O. Sekunde 9 f.). Den Videoaufnahmen ist keine eindeutige Bewegung des Beschuldigten zu entnehmen, die dieses Straucheln verursacht haben könnte; insb. ist den Videoaufzeichnungen kein «Tigersprung», wie er im Radsport zur Anwendung gelangen kann, zu entnehmen. Dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrmanöver irgendeiner Art, d.h. eine konkrete Bewegung mit seinem Körper, durchgeführt hat, um sich selber resp. sein Fahrrad nach vorne zu bewegen und den Beschwerdeführer noch zu überholen, ist indes vom Beschuldigten ohne Einschränkungen zugestanden – wenn er auch sowohl gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wie auch gegenüber dem Beschwerdeführer und weiteren Personen dieses Manöver wiederholt und unmissverständlich als «Fahrfehler» und nicht als «Tigersprung» bezeichnete.

 

2.3.2. Aktenmässig weiter erstellt ist, dass es im Zusammenhang mit eben jenem Sprint, dem begangenen Fahrfehler und dem daraus entstandenen Sturz durch die Organisatoren zu keinerlei Sanktionierung, weder des Beschwerdeführers noch des Beschuldigten, gekommen ist. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass anhand der in den Akten liegenden Dokumentation nachgewiesen ist, dass es im Rahmen des zu beurteilenden Rennens tatsächlich auch zu sanktionierten Regelwidrigkeiten anderer Fahrer gekommen ist, weswegen im Umkehrschluss davon ausgegangen werden kann, dass vorliegend weitere Regelwidrigkeiten eben gerade nicht festgestellt werden konnten. Eine allfällige Regelwidrigkeit des Beschuldigten ist damit aktenmässig nicht erstellbar (s. diesbezüglich auch die nachfolgenden Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblichen Regelverletzungen des Beschuldigten, Ziff. 2.4.2.).

 

2.3.3. Schliesslich ist aktenmässig erstellt und durch den Beschuldigten auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Sturzes vom 19. Januar 2025 erhebliche Verletzungen zugezogen hatte und er sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Gemäss Bericht des Spital Nidwalden vom 22. Januar 2025 erlitt der Beschwerdeführer zur Hauptdiagnose eine ligamentäre instabile Symphysenverletzung. Als Nebendiagnosen vermerkt sind eine Impressionsfraktur des vorderen linken Acetabulumpfeilers, ein kompletter Linksschenkelblock (ED 16.12.2020), eine Inguinalhernie beidseits, eine chronisch-venöse Insuffizienz rechts, eine enorale Bisswunde sowie eine Rissquetschwunde in der linken Wange (in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

 

2.3.4. Gestützt auf die sich in den Akten liegenden Unterlagen und Videoaufzeichnungen lassen sich die Geschehnisse damit grundsätzlich gut rekonstruieren und beurteilen. Es war und ist nicht zu erwarten, dass allfällige Befragungen der Beteiligten noch weiteres Licht auf die Geschehnisse werfen könnten, weswegen die erfolgte Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Befragung der Parteien entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Beschwerde Ziff. 1 S. 1) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargestellt haben. Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Sachverhalt betreffen, nicht zu beanstanden sind.

 

2.4. Nachfolgend ist ergänzend zu prüfen, ob der Beschuldigte mit dem oben beschriebenen Verhalten allenfalls auch den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt haben könnte. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

 

2.4.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, s. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2021 vom 20.12.2022).  Um den Inhalt der Sorgfaltspflicht zu bestimmen, muss man sich daher fragen, ob eine vernünftige Person in der gleichen Situation und mit den gleichen Fähigkeiten wie der Täter in den grossen Zügen den Ablauf der Ereignisse hätte voraussehen und welche Massnahmen sie hätte ergreifen können, um den Eintritt des schädigenden Erfolgs zu vermeiden (BGE 134 IV 255 E. 4.2.3.).

 

Handelt es sich um anlässlich eines sportlichen Wettkampfes zugefügte Körperverletzungen, bestimmen sich das stillschweigend vom Verletzen akzeptierte Verhalten und die Sorgfaltspflicht des Täters aufgrund der anwendbaren Spielregeln und des allgemeinen Grundsatzes «neminem laedere» (s. diesbezüglich den BGE 134 IV 26, E. 3.2.4., welcher Bezug nimmt auf die Spielregeln des Internationalen Eishockey Verbandes [IIHF].) Die Regeln dienen nicht nur dem geordneten Spielverlauf, sondern vor allem auch der Unfallverhütung und der Sicherheit der Spieler (BGE 121 IV 249 E. 3). Wird eine den Schutz der Spieler vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder in grober Weise missachtet, so darf keine stillschweigende Einwilligung in das der sportlichen Tätigkeit innewohnende Risiko einer Körperverletzung angenommen werden (E. 4, a.a.O.; Bestätigung von BGE 109 IV 102 E. 2). Für die Abgrenzung unerlaubter von noch tolerierten Risiken ist deshalb auf die im jeweiligen Wettkampf anwendbaren Spielregeln zurückzugreifen. Je krasser Regeln verletzt werden, die dem körperlichen Schutz der Spieler dienen, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos gesprochen werden und desto eher rückt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Spielers ins Blickfeld (BGE 134 IV 26, E. 3.2.5. m.w.Verw.).

 

2.4.2. Der Eintritt eines Erfolgs in Form einer Körperverletzung ist aktenmässig dokumentiert (s. vorstehend Ziff. 2.3.3.) und damit klar zu bejahen. Des Weiteren war das Verhalten des Beschuldigten, d.h. die Vornahme einer Bewegung auf einem sich im Rennen befindlichen Fahrrad, welche dieses zum Sturz bringt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens zweifelsohne geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen – namentlich die obgenannten Verletzungen des Geschädigten – herbeizuführen. Somit ist auch das Vorliegen der adäquaten Kausalität zu bejahen, wie es Art. 12 Abs. 3 StGB erfordert.

2.4.4. Betreffend die weiteren Voraussetzungen der Fahrlässigkeit, insb. die zur Diskussion gestellte Sorgfaltspflichtverletzung, ist Folgendes auszuführen:

 

Positions-Kämpfe wie der Vorliegende entsprechen dem üblichen Verlauf eines Rennens. Rennen im Allgemeinen und auch Rennen im Bahnradsport sind darauf angelegt, dass Fahrer gewisse Risiken eingehen und an die Grenze des technisch und fahrerisch Möglichen gehen. Das ist der Reiz der Sache, der einerseits die Teilnehmer und andererseits die Zuschauer anlockt. Mithin kann der Anspruch an die Beherrschung des Fahrzeugs offensichtlich nicht gleich hoch angesetzt werden wie im normalen Strassenverkehr. Die Akzeptanz der Grundlagen und insb. die Teilnahme am besagten Rennen darf aber nicht per se als Inkaufnahme jeglicher Verletzungen weiterer Teilnehmer ausgelegt werden. Als Sorgfaltsmassstab herangezogen werden jeweils die Verhaltensregeln, die sich aus Gesetz, Verbandsrecht oder auch nur aus der Rennausschreibung des Veranstalters ergeben können. Wie vorstehend erwähnt, ist es vorliegend im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fahrverhalten des Beschuldigten zu keinerlei Sanktionierung durch die Rennleitung gekommen. Es ergibt sich weder aus dem geschilderten Verhalten des Beschuldigten noch aus den in den Akten liegenden Videoaufzeichnungen, dass der Beschuldigte allfällige Regeln gebrochen und dadurch die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hätte. Ein allfälliges Fehlverhalten ist denn auch den in den Akten liegenden Videoaufzeichnungen nicht zu entnehmen. Vielmehr lässt der geschilderte Vorgang darauf schliessen, dass es sich um eine für ein solches Rennen typische Situation gehandelt hat, in der mehrere Fahrer um die beste Position kämpfen und im Verlauf des Kampfes einer abgedrängt wird und dadurch in Schwierigkeiten gerät und die Beherrschung über sein Gefährt verliert. Dies ist jedoch nicht von strafrechtlicher Relevanz.

 

An dieser Auffassung vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, angeblich durch den Beschuldigten begangenen Regelverletzungen, nichts zu ändern:

 

      Art. 3.2.002, Anhang «Scale of Penalties» Ziff. 7.7, Ziff. 5.3 und Ziff. 5.3 (Strafanzeige 16.04.2025): Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe die Kontrolle über sein Fahrrad verloren und irreguläre Bewegungen ausgeführt. Anhand der in den Akten liegenden Videoaufzeichnen lassen sich die gemachten Vorhalte jedoch nicht verifizieren. Der Beschuldigte hatte zu jedem Zeitpunkt beide Hände am Lenker. Dass der stehende Sprint oder auch das Strecken der Arme beim stehenden Sprint per se als «irregulär» im Sinne der Regeln des UCI betrachtet werden müsse, ist den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr macht der Beschwerdeführer selbst geltend, dass die stehende Sprintposition zum Beschleunigen eingesetzt wird (s. «Unfallerklärung und Beweisfoto» gemäss Anhang der Strafanzeige). Inwiefern dieses Manöver unnötig und riskant gewesen sein soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht ersichtlich. Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte unübliche Kopfdrehen des Beschuldigten, welches zwingend zu Instabilität geführt habe (s. die Eingabe vom 12.05.2025), lässt sich den Videoaufzeichnungen nicht entnehmen (im Gegensatz zum Kopfdrehen des Fahrers auf Platz 2 in Sekunde 5 des Videos, wobei der Beschwerdeführer hier keine Regelverletzung geltend macht). Eine Regelwidrigkeit liegt nicht vor.

 

     Befahren der Côte d’Azur und Verlassen und Rückkehr in den Sprinterkorridor (Beschwerde S. 2, Ziff. 2 lit. a und b sowie Stellungnahme vom 30.07.2025): Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschuldigte habe nach der letzten Kurve ohne Notlage die Bahn verlassen und sei auf die blaue Sicherheitszone gefahren. Dies sei gemäss UCI-Reglement unzulässig, ausser in Notsituationen. Zudem sei der Beschuldigte anschliessend wieder mit nur ungenügendem Abstand zurück auf die Rennbahn gefahren. Vorliegend steht dieses allfällige Befahren der Sicherheitszone und das Zurückkehren auf die Bahn mit allenfalls ungenügendem Abstand aber in keinem direkten Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Unfallhergang. Vielmehr macht der Beschwerdeführer wiederholt und unmissverständlich geltend, der Beschuldigte sei wegen seines «Tigersprungs», konkret dem Strecken seiner Arme bei stehendem Sprint, instabil geworden. Die Beurteilung einer allfälligen Regelverletzung gemäss UCI für das Befahren der Sicherheitszone und die Rückkehr in den Sprinterkorridor mit nur ungenügendem Abstand kann damit offen bleiben.

 

      Instabiles Zielmanöver in stehender Position (Beschwerde S. 2, Ziff. 2 lit. c): Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte sei in stehender Position gefahren und habe bei der Ziellinie die Arme nach vorne gestreckt, um das Fahrrad mit einem Schub zu beschleunigen. Diese Technik sei auf der Bahn mit Starrlauf in stehender Haltung nicht kontrollierbar, da man nicht aktiv nachschieben könne. Zwar existiere im Bahnradsport das Prinzip der Armstreckung im Zielbereich, jedoch werde diese sitzend ausgeführt. In stehender Haltung führe sie zu Instabilität. Auf dem Zielfoto sei klar zu erkennen, dass das Fahrrad bereits schräg zwischen den Beinen des Beschuldigten gelegen habe – ein klares Zeichen für einen instabilen Bewegungsablauf. Im Radsport allgemein werde diese Bewegung als sog. «Tigersprung» bezeichnet. Mit dieser Argumentation bewegt sich der Beschwerdeführer jedoch im Zirkelschluss. Vorliegend vom Beschuldigten zugestanden und damit erstellt ist, dass der Beschuldigte eine Bewegung ausgeführt hat, welche zum Schlingern des Fahrrades und anschliessend zum Sturz der beiden Beteiligten geführt hat. Nur weil die vom Beschuldigten vorliegend vorgenommene Bewegung im konkreten Fall zum Sturz geführt hat, heisst das aber nicht, dass Armbewegungen in stehender Position in jedem Fall zwingend zu Instabilität führen müssen und damit per se als unrechtmässig einzustufen sind. Dass der Beschuldigte einen «Tigersprung» vorgenommen hätte, bei welchem zusätzlich zum Strecken der Arme auch der Körper auf dem Sattel nach hinten bis teilweise unter den Sattel bewegt wird, wird von diesem bestritten und ist wie erwähnt auch den Videoaufnahmen nicht zu entnehmen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist somit mit der Bewegung des Beschuldigten keine Regelwidrigkeit auszumachen. Dass er im Facebook sein Verhalten zwischenzeitlich selbst als «Tigersprung» bezeichnete, ändert an dieser Auffassung nichts.

 

Der Beschuldigte hat mehrfach schriftlich dargelegt, dass ihm ein Fahrfehler unterlaufen ist, dessen volle Verantwortung er übernimmt. Darauf ist er zu behaften. Der Beschuldigte legt wiederholt und grundsätzlich glaubhaft dar, dass er im zu beurteilenden Zeitpunkt gedanklich einzig um den Sieg des Sprints bzw. den Einzug ins Final bedacht war; daran, dass sein Fahrverhalten möglicherweise zu einem Sturz führen könnte, dachte er nicht. Ziel war, das Rennen «gesund zu beenden» und in den Final einziehen zu können (s. zum Ganzen auch das ausführliche Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom 27.01.2025).

 

Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen (der Beschuldigte habe sich nie entschuldigt, er übernehme keine Verantwortung, er habe sich nie nach seinem Gesundheitszustand erkundigt, das Social-Media-Auftreten sei wichtiger als die Verantwortung zu übernehmen etc.) zielen an der Sache vorbei oder sind sogar aktenwidrig. Dass der Beschuldigte der vom Beschwerdeführer formulierten Vorschlag der Schuldanerkennung zu Handen der Versicherung nicht übernommen hat, sondern eine eigene Formulierung der Geschehnisse gewählt hat, bedeutet nicht, dass er keinerlei Verantwortung übernimmt. Vielmehr steht er zu den Geschehnissen und für die daraus entstandenen Folgen, auch gegenüber der Haftpflichtversicherung. Zu attestieren ist weiterhin, dass der Beschuldigte sich zu keinem Zeitpunkt der möglichen Gefährdung, die sein Verhalten nach sich zog, bewusst war und einen entsprechenden Erfolg auch nicht in Kauf nehmen musste. Dafür sprechen auch die nicht zu unterschätzenden Verletzungen, die der Beschuldigte aktenkundig davongetragen hat, resp. der Umstand, dass er in solche eigenen Verletzungen wohl kaum eingewilligt hätte. Bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, er selber hätte ein solches Fahrmanöver niemals angewendet, so ändert auch dies nichts an den Erkenntnissen: Nur weil der Beschwerdeführer (und allenfalls weitere Radsportler) die Situation anders eingeschätzt hätte(n) und anders vorgegangen wäre(n), hat das nicht zur Folge, dass die Einschätzung und das Verhalten des Beschuldigten auch von strafrechtlicher Relevanz sind. Ebenso wenig der unbestrittene Umstand, dass es krasse Regelverletzungen für die Sicherheit im Bahnradsport zwingend zu sanktionieren gilt (Beschwerde Ziff. 4 S. 3). Eine solche krasse Regelverletzung liegt vorliegend aber eben gerade nicht vor.

 

3. Zusammenfassung

 

Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB und damit die Voraussetzungen der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB nicht erfüllt hat. Es hat sich kein Sachverhalt erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Damit gelangt Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft erfolgte somit gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen und insgesamt rechtmässig.

 

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

 

 

IV.  Kosten und Entschädigungen

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

2. Dem Beschuldigten wird, da nicht beantragt, keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

3.    Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Schenker