Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 3. Mai 2025 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die [...] AG, vertreten durch die Geschäftsleitung, wegen übler Nachrede ein. Am 17. Februar 2025 sei ihm von der genannten Firma ein Hausverbot für das Areal in [...] erteilt worden. Als Begründung sei pauschal «unangebrachtes Verhalten» genannt worden; dies ohne jegliche konkrete Angabe von Vorfällen, Beweisen oder Zeugen. Dieses Schreiben enthalte eine schwerwiegende Unterstellung, welche geeignet sei, seinen Ruf in der Öffentlichkeit sowie sein gesellschaftliches Ansehen zu beeinträchtigen. Er bestreite ausdrücklich, sich in irgendeiner Weise unangemessen verhalten zu haben. Durch die unkonkrete, aber öffentlich wirksame Anschuldigung sehe er sich in seiner Persönlichkeit und Ehre verletzt.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. Juli 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Er bitte darum, die Wahrheit ans Licht zu bringen. Er werde zu Unrecht angeschuldigt.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 28. Juli 2025 die Akten und eine Stellungnahme ein. Aus ihrer Sicht sei die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt.
4. A.___ liess sich dazu am 4. August 2025 nochmals vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Im Betreff der Beschwerde erwähnt der Beschwerdeführer die Verfahrensnummer STA.2025.2892, bei der Begründung erwähnt er indessen, er erhebe Einspruch gegen das Verfahren STA.2025.2889. Das Verfahren betreffend Nichtanhandnahme trägt die Verfahrensnummer STA.2025.2892. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der ebenso genannten Nummer STA.2025.2889 um einen Verschrieb handelt.
2. Der Beschwerdeführer stört sich verschiedentlich daran, dass von ihm eine Sicherheitsleistung eingefordert wurde. Dies sei ein Gesetzesbruch. Gemäss Art. 383 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 bleibt vorbehalten. Die Einforderung einer Sicherheitsleistung findet somit eine ausdrückliche Grundlage im Gesetz. Auf die entsprechende Bestimmung wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 15. Juli 2025 auch hingewiesen. Im Weiteren trifft es nicht zu, dass nicht alle Personen gleich behandelt werden. Es entspricht der Praxis der Beschwerdekammer, in allen Fällen betreffend Nichtanhandnahme eine Sicherheitsleistung zu verlangen; es sei denn, es werde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, was zusätzlicher Abklärungen bedarf. Ein solches Gesuch hat der Beschwerdeführer nicht gestellt und er hat die Sicherheitsleistung per 21. Juli 2025 bezahlt.
3. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafanzeige aus, es müsse eine gewisse Erheblichkeit gegeben sein, damit eine allfällige Ehrverletzung strafrechtlich relevant sei. Massgebend seien dabei nicht Wertmassstäbe des Verletzten oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhielten, d.h. in der Regel eine «Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Zunächst gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl über das ihm vorgeworfene und zum Hausverbot führende (unangebrachte) Verhalten seinerseits Bescheid wisse. Im Schreiben vom 19. Februar 2025 an die [...] AG habe er ausführlich darauf Bezug genommen. Sein Einwand, man habe ihm nicht gesagt, inwiefern er sich unangemessen verhalten haben solle, vermöge daher nicht zu bestehen. Die Begründung des Hausverbots, dass sich jemand «unangebracht» verhalten habe, verletze nicht den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff. Darüber hinaus fordere der Tatbestand der üblen Nachrede, dass die tatbestandsmässigen Äusserungen gegenüber «einem anderen» geäussert werden. Dies liege hier nicht vor.
4.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen und soweit zur Sache vor, die Staatsanwaltschaft habe bei der [...] nicht einmal nachgefragt, weshalb er keine Antwort auf seine Briefe erhalten habe. So hätte sie fragen können, weshalb davon ausgegangen werde, er sei es gewesen und nicht sein Bruder. Er bitte, dass man ihm helfe, die Wahrheit ans Licht zu bringen.
5. Der Beschwerdeführer hat eine Strafanzeige wegen übler Nachrede eingereicht. Gemäss dieser Bestimmung (Art. 173 StGB) wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet.
Die Staatsanwaltschaft erwähnt zutreffend, dass die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB den Ruf und die Wertschätzung einer Person, ein ehrbarer Mensch zu sein, schützen, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Zutreffend wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Ehrverletzung, um strafrechtlich relevant zu sein, eine gewisse Erheblichkeit aufweisen muss. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzten oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine «Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss.
Die Staatsanwaltschaft erwähnt schliesslich zutreffend, dass dem Beschwerdeführer wohl bekannt ist, welches (unangebrachte) Verhalten zum Hausverbot geführt hat (vgl. dessen Schreiben vom 19. Februar 2025 an die [...] AG; der Beschwerdeführer macht aber geltend, nicht er habe Anlass dazu gegeben).
Zu Unrecht geht die Staatsanwaltschaft aber davon aus, die Begründung des ausgesprochenen Hausverbots vermöge den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff nicht zu verletzen. Ein Hausverbot gegen einen Kunden wird von einem Geschäft in der Regel nicht leichtfertig und vorschnell ausgesprochen. Dafür braucht es eine gewisse Erheblichkeit. In der Regel dürfte vor Erlass eines Hausverbots auch eine Warnung im Hinblick auf das weitere Verhalten resp. Vorgehen ausgesprochen werden (es sei denn, es liege ein Diebstahl vor). Wird ein Hausverbot wegen unangebrachten Verhaltens ausgesprochen, liegt daher – nach «Durchschnittsauffassung» – die Vermutung nahe, dass sich die betroffene Person doch in einem erheblichen Ausmass unangebracht verhalten hat. Dies kann den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzen.
Der Tatbestand der üblen Nachrede ist aber dennoch nicht als erfüllt zu erachten. Art. 173 StGB verlangt, dass die Äusserung gegenüber einem Dritten (einem «Anderen») erfolgen muss, was vorliegend nicht der Fall ist. Das Hausverbot hat sich nur gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtet. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige ist bezüglich des Vorhalts der üblen Nachrede folglich nicht zu beanstanden.
6. Dass der Beschwerdeführer die Anzeige auf den Tatbestand der üblen Nachrede beschränkt hat, darf ihm als Laie nicht zum Nachteil gereichen. Es ist offensichtlich, dass es ihm bei seiner Strafanzeige um eine angebliche Ehrverletzung ihm gegenüber, begangen durch das Hausverbot wegen unangebrachten Verhaltens, geht. Zu prüfen ist somit, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige allenfalls unter einem anderen Ehrverletzungstatbestand hätte an die Hand nehmen müssen. Dies ist nicht der Fall.
Bei der Verleumdung nach Art. 174 StGB muss die Beschuldigung oder Verdächtigung ebenfalls bei einem anderen erfolgen, was wie erwähnt vorliegend nicht zutrifft. Eine Beschimpfung würde ebenfalls nicht in Frage kommen. Bei dieser handelt es sich zwar um eine üble Nachrede oder Verleumdung nur gegenüber dem Verletzten selbst. Ein Hausverbot wegen unangebrachten Verhaltens stellt aber keine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB dar, sind darunter doch primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen.
7. Zusammenfassend wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Von zusätzlichen Ermittlungen, insbesondere einer Abklärung bei der [...] AG, weshalb es zum Hausverbot gekommen ist, wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass das Hausverbot gegenüber dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausgesprochen worden ist, wäre kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 24. November 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 7B_917/2025).