Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger,
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 5. März 2025 erschien A.___ (Beschwerdeführer) persönlich bei der Polizei Kanton Solothurn, Regionenposten […], und gab an, er wolle gegen seine Ex-Partnerin B.___ (Beschuldigte) Strafanzeige wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs erstatten, da diese nach der Trennung und seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung seine Möbel ohne seine Einwilligung verkauft bzw. zumindest bei Facebook-Marketplace zum Verkauf inseriert habe. Anlässlich der Einvernahme vom 6. März 2025 machte der Beschwerdeführer weitergehende Angaben zur Sache und reichte mehrere Unterlagen zu den Akten, die seine Sicht der Dinge stützen sollten. Gestützt auf die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 20. März 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft schliesslich (ohne formelle Eröffnungsverfügung) die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs.
2. Da die Beschuldigte dem Beschwerdeführer aufgrund diverser Umstände nicht persönlich begegnen wollte, wurde eine ursprünglich für den 28. April 2025 angedachte Vergleichsverhandlung vor der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. April 2025 wieder abgesetzt. Nach durchgeführter diverser telefonischer sowie schriftlicher Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschuldigte geführte Strafuntersuchung mit Verfügung vom 30. Juni 2025 vollumfänglich ein (Ziff. 1 der Verfügung). Eine Entschädigung / Genugtuung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 2), die Verfahrenskosten wurden dem Staat Solothurn auferlegt (Ziff. 3).
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger, am 17. Juli 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn.
4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5. Am 12. August 2025 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andrej Bolliger, seine Honorarnote zu den Akten.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend vertieft darauf eingegangen.
II. Formelles
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der Beschwerde erübrigen sich.
III. Materielles
1. Rechtliches
1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).
1.2. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an den Straftatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2025 verwiesen werden (Ziff. 1.6., S. 2 f.).
2. Subsumtion
2.1. Gegenstand der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte, welche mit Verfügung vom 30. Juni 2025 eingestellt worden ist, bilden die Handlungen der Beschuldigten, nachdem sie und der Beschwerdeführer sich getrennt hatten und die gemeinsame Wohnung an der […] in […] aufgelöst worden war. Zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, die Möbel, die er für die gemeinsame Wohnung allesamt alleine gekauft habe, ohne seine Zustimmung verkauft oder zumindest bei Facebook-Marketplace zum Verkauf angeboten zu haben. Allenfalls habe die Beschuldigte die Möbel auch gespendet, was aber ebenfalls ohne seine Einwilligung geschehen wäre.
Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden durch die Staatsanwaltschaft jeweils Einvernahmen mit beiden Beteiligten durchgeführt (Beschwerdeführer 06.03.2025, Beschuldigte 20.03.2025) sowie diverse Unterlagen (selbst zusammengestellte Aufstellung des Beschwerdeführers zu den betroffenen Möbeln, selbst durch den Beschwerdeführer zusammengestellte Auszüge aus dem angeblichen WhatsApp-Verkehr der Beschuldigten mit Drittpersonen, Belege der Beschuldigten zu den angeblichen Räumungsdienstleistungen der Brocki etc.) zu den Akten genommen. Für den Inhalt dieser Beweismittel kann stellvertretend auf die vorliegenden Akten verwiesen werden; auf eine umfassende Wiederholung derselben soll an dieser Stelle verzichtet werden.
2.2. In ihrer Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die vorliegenden Beweismittel einer Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigten könne im Rahmen einer Gesamtschau ein (direkt)vorsätzliches Verhalten (wie es der Straftatbestand der Veruntreuung insb. im Rahmen der Bereicherungsabsicht benötigt) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens seien vorliegend gegeben. Auch der Chatverkehr zwischen der Beschuldigten und […] stelle ein Indiz für die Rechtmässigkeit des Verkaufs dar. Die Beschuldigte habe zudem im Rahmen der Einvernahme angegeben, dass der Beschwerdeführer die Möbel nicht mehr gewollt habe bzw. er ihr gesagt habe, dass sie im Falle einer Trennung machen könne, was sie wolle. Bestreite der Beschwerdeführer dieses Vorbringen, so müsse dem entgegengehalten werden, dass nicht klar sei, ob sich der Beschwerdeführer und die Beschuldigte jederzeit an das durch das Richteramt Thal-Gäu mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 verfügte Kontaktverbot gehalten hätten. Offen bleibe zudem, ob die Konditionen betreffend den Verkauf des Mobiliars nicht schon vorher, allenfalls auch vor Beginn der Streitigkeiten, besprochen worden seien. Weitere objektive Beweise, welche die Aussagen der Beteiligten stützen bzw. widerlegen könnten, lägen keine vor. Für die Ermittlung des Sachverhalts könne lediglich auf die Aussagen der Parteien abgestellt werden. Auch unabhängige Zeugen, die sachrelevante Angaben machen könnten, seien nicht vorhanden. Es stehe also Aussage gegen Aussage, wobei keine der Aussagen glaubhafter als die andere gewichtet werden könne. Erfahrungsgemäss führten Konstellationen wie im vorliegenden Fall, in denen im Endergebnis Aussage gegen Aussage stehe, praktisch immer zu Freisprüchen, weshalb vorliegend die Aussichten auf eine Verurteilung nicht nur deutlich unter 50 % lägen, sondern bei Lichte betrachtet gegen null strebten. Weitere Ermittlungsansätze seien keine erkennbar und von allfälligen weiteren Ermittlungen wäre kein Ergebnis zu erwarten, das an dieser Einschätzung etwas ändern würde. Damit bleibe im Ergebnis nichts anderes übrig, als das Verfahren gegen die Beschuldigte in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.
2.3. Für die Prüfung, ob diese Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zutreffen, sind die vorliegenden Akten einer (erneuten) Würdigung zu unterziehen. Insgesamt lässt sich Folgendes festhalten:
2.3.1. Von der Beschuldigten grundsätzlich zugestanden und mit den Akten ohne Weiteres erstellt ist, dass es vorliegend der Beschwerdeführer war, der das gesamte Mobiliar für die gemeinsame Wohnung (resp. die zur gemeinsamen Familienwohnung umgestalteten beiden Wohnungen) an der […] in […] alleine erstanden hat. Ebenfalls erstellt und grundsätzlich unbestritten geblieben ist der Umstand, dass die Beschuldigte einerseits einen Teil der Möbel des Beschwerdeführers (konkret ein Trio Sideboard) für CHF 300.00 an die neue Mieterin verkauft sowie einen weiteren Teil der Möbel via ihre Tochter […] und ihre Mutter […] zumindest bei Facebook-Marketplace zum Verkauf inseriert hat.
Mit den Akten jedoch nicht erstellbar ist, was zwischen den Parteien für den Fall einer Trennung tatsächlich vereinbart worden war. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien sich nicht an das mit Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 11. Dezember 2024 ausgesprochene Kontaktverbot gehalten haben. Entsprechendes wird denn auch durch die Beschuldigte nicht geltend gemacht Zudem scheint die Beschuldigte Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben. So bleibt festzuhalten, dass nicht nachgewiesen werden kann, ob die Parteien nicht bereits im Rahmen ihrer noch bestehenden Beziehung über den Fall einer Trennung und damit darüber, was mit den persönlichen Gegenständen der Betroffenen geschehen soll, gesprochen haben. Dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Einvernahme vom 20. März 2025 nicht die Wahrheit gesagt hätte, wenn sie vorbringt, sie habe die Erlaubnis des Beschwerdeführers für die Verwaltung seiner Möbel gehabt, kann damit nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden.
Insgesamt liegt, wie dies auch die Staatsanwaltschaft zu Recht anerkannt hat, eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor (s. diesbezüglich auch vereinfacht zusammenfassend die zutreffende Angabe der Beschuldigten in ihrer Einvernahme vom 20.03.2025, Antwort auf Frage 1: «Also ich habe die erste Frage, ob er es beweisen kann, dass die Möbel ihm gehören, ob er das schriftlich hat. Und ich kann es auch nicht beweisen, dass er mir mündlich gesagt hatte, dass ich mit den Möbeln machen kann was ich will, wenn wir uns trennen würden.»).
Wer von beiden Parteien tatsächlich die Wahrheit sagt, ist nicht eruierbar. Entgegen den Darstellungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers liegen jedoch objektive Belege in den Akten, welche sich eher für die Darstellungen der Beschuldigten aussprechen. Dabei sind nicht die WhatsApp-Kommunikationen mit […] gemeint – dabei handelt es sich um selbst zusammengestellte resp. eigenständig abgetippte Dokumente des Beschwerdeführers ohne objektiven Beweiswert –, sondern die durch die Beschuldigte eingereichten Belege der Stiftung Heilsarmee Schweiz. Diese belegen, dass am 18. Februar 2025 eine Besichtigung durch Mitarbeiter der Brocki resp. am 21. Februar 2025 durch Mitarbeiter der Brocki eine Räumung der Familienwohnung an der […] in […] stattfand. Dass dabei nicht die gemeinsam genutzte Familienwohnung der Parteien gemeint gewesen wäre, sondern die sich ebenfalls in der Liegenschaft befindliche dritte Wohnung, wird seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und dafür liegen in den Akten auch keine Hinweise. Auch wenn die Belege demnach auf die Mutter der Beschuldigten lauten, bestätigen sie, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Räumung der Familienwohnung erhebliche Kosten zu tragen hatte. Diese hätte sie, finanziell ohnehin angeschlagen (das war gemäss Angaben des Beschwerdeführers überhaupt erst der Grund, weswegen er das Mobiliar allein erstand) und im Zusammenhang mit den bestehenden familiären Konflikten kaum auf sich genommen, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre, tatsächlich über die Möbel verfügen zu dürfen. Insbesondere eine (direktvorsätzliche) unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist unter diesen Umständen nicht begründbar.
2.3.2. Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass vorliegend tatsächlich von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen ist, wobei derzeit mehr Anhaltspunkte für die Darstellungen der Beschuldigten sprechen als für diejenigen des Beschwerdeführers. Die tatsächlichen Geschehnisse können insgesamt nicht eruiert werden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, ist unter den gegebenen Umständen eine Verurteilung durch ein Gericht somit nicht zu erwarten. Auch weitere Ermittlungen, wie sie die Vertretung des Beschwerdeführers verlangt (wie insb. die beantragten Beizüge der Facebook-Marketplace-Auszüge und der Inserate bei tutti.ch) sind bei dieser Ausgangslage nicht zielführend. Die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sind gegeben.
2.4. Die Darstellungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 17. Juli 2025 stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Dazu ist auszuführen was folgt:
– Die Ausführungen zur Vorgeschichte zwischen den Parteien (insb. zu bereits laufenden anderen Strafverfahren) und wie es überhaupt zur vorliegenden Strafanzeige wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs kam (Ziff. 3 und Ziff. 4 der Beschwerde auf S. 2 ff.) sind für die vorliegend zu beurteilende Strafsache irrelevant. Die tatsächlichen Geschehnisse zwischen den Parteien sind aufgrund der hochstrittigen Beziehung stark umstritten und mit vielen Konflikten belastet. Es besteht ein Kontaktverbot, und es liegen weitere Anschuldigungen im Raum (die Beschuldigte bspw. macht ihrerseits geltend, der Beschwerdeführer habe sich mit Sexualdelikten strafbar gemacht, zudem habe auch der Beschwerdeführer sich Gegenstände, die eigentlich in ihrem Eigentum stünden, angeeignet (s. diesbezüglich bspw. die Angaben der Beschuldigten in ihrer Einvernahme vom 20.03.2025), ebenso bestand zumindest zeitweise ein Streit über ein allfälliges Besuchsrecht der gemeinsamen Tochter […]. Auf die Vorbringen in der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen. Mangels Relevanz sind auch die seitens des Beschwerdeführers beantragten Aktenbeizüge nicht zu tätigen.
– In Ziff. 5 S. 4 f. der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, mit einem Beizug der Akten STA.2022.4220 werde nachweisbar, dass die Möbel vorliegend im Alleineigentum des Beschwerdeführers gestanden hätten. Diesbezüglich ist jedoch auf vorstehende Ausführungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass dieser Punkt vorliegend nicht bestritten ist. Von der Beschuldigten vorgebracht wurde vielmehr, dass der Beschwerdeführer sie ausdrücklich dazu ermächtigt habe, im Falle einer Trennung mit den Möbeln zu machen, was sie für richtig halte. Dieser Punkt kann mit den beantragten Akten nicht nachgewiesen werden. Dass die Staatsanwaltschaft infolge mangels zu erwartender Ermittlungserkenntnisse auf einen Beizug dieser Akten verzichtete, ist demnach nicht zu beanstanden.
– Bringt der Beschwerdeführer in derselben Ziffer der Beschwerde (Ziff. 5 S. 4 f.) weiter vor, es sei davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschuldigten, sie habe auch Möbel gespendet, eine reine Schutzbehauptung darstelle, so ist diesbezüglich auf vorstehende Ausführungen in Ziff. 2.3.1. zu verweisen. Die Beschuldigte hat mit Belegen nachgewiesen, dass es am 18. Februar 2025 zu einer Besichtigung resp. am 21. Februar 2025 zu einer Räumung der Familienwohnung an der […] in […] durch die Heilsarmee gekommen ist. Die Darstellungen der Beschuldigten, sie habe die Möbel grösstenteils gespendet, sind damit belegt. Auf die entsprechenden Darstellungen der Verteidigung betreffend Schutzbehauptung ist nicht weiter einzugehen.
– Weswegen nicht auf die durch den Beschwerdeführer selbst erstellten angeblichen Chat-Nachrichten der Beschuldigten abgestellt werden kann, wurde bereits vorstehend in Ziff. 2.3.1. dargelegt (s. dazu die Beschwerde Ziff. 6 auf S. 5 f.). Auch darauf ist zu verweisen. Bringt die Verteidigung vor, der Wortlaut der angeblichen Kommunikation weise daraufhin, dass die Beschuldigte ohne Einverständnis des Beschwerdeführers gehandelt habe («Er will die Möbel eh nicht mehr»), so ist über das Gesagte hinaus auch festzustellen, dass es sich hier um reine Spekulation und Interpretation des Beschwerdeführers handelt, wie die Beschuldigte ihre Aussagen gemeint haben könnte. Auf die Vorbringen ist demnach – selbst wenn die durch den Beschwerdeführer selbst erstellten Dokumente als Beweismittel anerkannt würden – nicht abzustellen.
– Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Parteien hätten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Auflösung des Haushaltes ohnehin nicht miteinander kommunizieren können. Es habe seit längerem kein Kontakt zwischen den Parteien mehr bestanden (Ziff. 6 der Beschwerde auf S. 5 f.). Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass wie erwähnt, nicht ausgeschlossen ist, dass die Parteien bereits im Zeitpunkt einer noch intakten Beziehung über eine allfällige Trennung gesprochen haben. Erneut ist festzuhalten, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht verifiziert werden können. Dass nicht nachgewiesen werden kann, ob die Parteien auch nach der Trennung noch Kontakt hatten, wirkt sich demnach auf den vorliegenden Fall nicht aus.
– Beruft sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf (Ziff. 6 der Beschwerde auf S. 5 f.) das (in den Akten nicht dokumentierte) Ausweisungsverfahren gegen die Beschuldigte wäre nicht nötig gewesen, wenn die Konditionen der Wohnungsauflösung bereits vorgängig besprochen worden wären, so vermag auch diese Argumentation nicht zu greifen. Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung ist die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang die Beschuldigte berechtigt war, im Falle einer Trennung die Möbel des Beschwerdeführers zu veräussern. Mit der Frage, wann die Beschuldigte effektiv ausgezogen ist und ob ihr Auszug freiwillig oder im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens erfolgte, ist für den vorliegenden Fall nicht von Belang. Auch dieses Argument der Verteidigung verfängt demnach nicht.
3. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigten ein (direkt)vorsätzliches Handeln nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Es hat sich kein Sachverhalt erhärtet, der eine Anklage rechtfertigte. Damit gelangt Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft erfolgte somit gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen und ist insgesamt rechtmässig.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Der Beschuldigten wird, da nicht beantragt, ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Schenker