Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

Beschluss vom 22. September 2026  

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Schibli    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

1.    Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    B.___,

3.    C.___,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung / Ausstand


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 7. März 2026 reichte A.___ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts der Begünstigung und Unterdrückung von Urkunden ein. Der Verdacht falle auf Staatsanwältin B.___ und die Untersuchungsbeamtin C.___. Gleichzeitig beantragte sie, es sei eine ausserordentliche, ausserkantonale Strafverfolgungsbehörde, ein ausserordentlicher, ausserkantonaler Staatsanwalt mit dem Fall zu betrauen. Am 13. Juni 2026 reichte sie eine zusätzliche Strafanzeige gegen C.___ wegen mutmasslicher Verletzung des Amtsgeheimnisses ein.

 

Mit Verfügung vom 26. Juni 2026 nahm der a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter, Marco Amstutz, die Strafanzeigen nicht an die Hand (Verfahren STA.2026.2709). Mit einer zweiten Verfügung vom selben Tag nahm er auch eine weitere Strafanzeige von A.___ gegen Staatsanwalt D.___ nicht an die Hand (Verfahren STA.2026.3238).

 

2. Gegen die Verfügungen vom 26. Juni 2026 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. Juli 2026 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei festzustellen, dass der a.o. Oberstaatsanwalt-Stv. sowie die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn befangen seien. Die Beschwerdekammer eröffnete darauf zwei Verfahren; eines hinsichtlich der Verfügung betreffend D.___ (BKBES.2026.109), eines hinsichtlich der Verfügung betreffend B.___ und C.___ (BKBES.2026.110). Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 wurde die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung aufgefordert und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich innert 5 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung zum Inhalt und der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu äussern.

 

Am 10. Juli 2026 reichte sie eine weitere Eingabe ein, in der sie wiederum rügte, dass a.o. Oberstaatsanwalt-Stv. Amstutz nicht zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung ermächtigt gewesen sei und ein ausserkantonaler Staatsanwalt einzusetzen sei. Es sei ihr Einsicht in das offizielle Einsetzungsdekret zu geben. Am 11. Juli 2026 reichte sie eine erneute Eingabe ein. Es hätte eine Untersuchung eingeleitet werden müssen.

 

Am 15. Juli 2026 ersuchte sie – wiederum in beiden Verfahren – im Rahmen eines dringlichen Rechtsbegehrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um superprovisorische Sperrung sämtlicher Daten der Staatsanwaltschaft resp. der beschuldigten Personen. Auf diese Gesuche trat die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 17. Juli 2026 nicht ein.

 

3. Sowohl Untersuchungsbeamtin C.___ als auch Staatsanwältin B.___ beantragten am 17. Juli 2026 resp. 20. Juli 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

 

4. Der a.o. Oberstaatsanwalt-Stv. beantragte am 24. Juli 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung verzichtete auch er. In einem Nachgang vom 27. Juli 2026 teilte Oberstaatsanwalt Brodbeck mit, Rechtsanwalt Marco Amstutz sei für die Zeit vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2027 als ausserordentlicher Oberstaatsanwalt-Stellvertreter eingesetzt und habe in dieser Funktion in strafprozessualer Hinsicht die gleichen Kompetenzen wie der Oberstaatsanwalt. Gleichzeitig reichte er die entsprechende Einsetzungsverfügung des Regierungsrates ein.

 

5. Gegen die Verfügung der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer vom 17. Juli 2026 gelangte A.___ an das Bundesgericht, welches die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 27. Juli 2026 abwies (Verfahren 7B_972/2026, 7B_973/2026).

 

6. Am 4. August 2026 nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr zugestellten Eingaben von Staatsanwältin B.___, von Untersuchungsbeamtin C.___, von a.o. Oberstaatsanwalt-Stv. Amstutz und von Oberstaatsanwalt Brodbeck Stellung.

 

7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten. Da Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten, nicht gegen die Gesamtbehörde. Die Behörde als solche kann nicht befangen sein. Gegebenenfalls ist ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen sämtliche Einzelmitglieder entgegenzunehmen. Es muss aber entsprechend begründet sein (Markus Boog in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 58 N 2).

 

Soweit die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegehren «en bloc» gegen die Staatsanwaltschaft stellt, ist darauf nicht einzutreten. Das Ausstandsbegehren genügt den Anforderungen an die Begründung eines gegen sämtliche Mitglieder der Staatsanwaltschaft gerichteten Ausstandsgesuchs nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zu pauschal und vage. Es werden keine differenzierten Ausstandsgründe gegen die einzelnen Personen vorgebracht.

 

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, a.o. Oberstaatsanwalt-Stv. Amstutz sei nicht zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt gewesen, geht sie fehl. Mit Regierungsratsbeschluss vom 17. Februar 2026 wurde Marco Amstutz für die Zeit vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2027 als ausserordentlicher Oberstaatsanwalt-Stellvertreter eingesetzt. Ihm stehen damit dieselben Kompetenzen zu wie dem Oberstaatsanwalt, womit er berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung gegen Staatsanwältin B.___ und Untersuchungsbeamtin C.___ zu erlassen. Weitere Ausstandsgründe gegen a.o. Oberstaatsanwalt-Stv. Amstutz sind nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist das Ausstandsgesuch somit abzuweisen.

 

2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).

 

Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

2.2 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten ersichtlich und die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Wie im Verfahren BKBES.2026.109 erwähnt, ist die Beschwerdeführerin auch hier insbesondere mit dem Ergebnis einer Einstellungsverfügung nicht einverstanden, vorliegend mit derjenigen vom 28. Januar 2026. Dagegen resp. gegen das entsprechende Beweisergebnis hätte sie sich aber seinerzeit mit einer Beschwerde zur Wehr setzen können, was sie nicht getan hat. Die Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Das von ihr immer wieder aufgeworfene angebliche Schreiben von Polizist E.___ war Gegen-stand dieser Einstellungsverfügung (vgl. dazu auch das Verfahren BKAUS.2025.8 betreffend Rechtsverweigerung / Ausstand).  

 

Auch hinsichtlich einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung bestehen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten C.___. Angesichts der von der Beschwerdeführerin eingereichten Vollmacht war sie durchaus berechtigt, mit Rechtsanwalt F.___ Kontakt aufzunehmen.

 

Im Weiteren äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige weitschweifend zur Führung der Strafuntersuchung durch Staatsanwalt D.___. Diese Ausführungen haben mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

 

3. Zusammenfassend besteht folglich kein Tatverdacht, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Ebenso ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 

 

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen zu Lasten von A.___.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Ramseier