Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. März 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ wegen übler Nachrede, Beschimpfung und Verleumdung nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2026 Beschwerde.
3. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis 20. Februar 2026 für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 900.00 zu leisten. Werde die Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist geleistet, trete die Beschwerdekammer des Obergerichts auf das Rechtsmittel nicht ein.
Gemäss Zahlungsangaben der Gerichtskasse ist die Einzahlung der Sicherheitsleistung am 23. Februar 2026 erfolgt.
Der Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 27. Februar 2026 darauf hingewiesen, es werde davon ausgegangen, dass die Einzahlung der Sicherheitsleistung nicht innert Frist bis zum 20. Februar 2026 erfolgt sei. Er habe bis 12. März 2026 Gelegenheit zu belegen, an welchem Tag die Einzahlung auf seinem Post- oder Bankkonto belastet worden sei. Erfolge innert Frist kein entsprechender Beleg, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 12. März 2026 aus, dass die Zahlung fristgerecht am 20. Februar 2026 im E-Banking erfasst worden sei, sogar mit einem gebührenpflichtigen Express-Auftrag. Trotzdem sei die Auszahlung durch die […] erst am 23. Februar 2026 erfolgt. Dies wahrscheinlich deswegen, weil der Auftrag kurz nach Annahmeschluss (16.00 Uhr) erfolgt sei.
5. Gemäss Art. 91 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Massgebend ist dabei nicht der Eingang des Zahlungsauftrags, sondern der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen, d.h. der Betrag muss am letzten Tag der Frist dem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen des Vertreters) belastet worden sein (BGE 143 IV 5 E. 2.6 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2019 E. 2.2, 2.4.1).
Wie erwähnt, ist die Einzahlung der Sicherheitsleistung gemäss Angaben der Gerichtskasse am 23. Februar 2026 erfolgt. Daran vermag der vom Beschwerdeführer geltend gemachte E-Banking-Auftrag vom 20. Februar 2026 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass die Auszahlung erst am 23. Februar 2026 erfolgt sei. Die Zahlung, welche bis zum 20. Februar 2026 hätte geleistet werden müssen, ist demnach nicht rechtzeitig erfolgt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die verspätet geleistete Zahlung wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zurückerstattet (nach Verrechnung mit den Kosten für dieses Verfahren, vgl. nachfolgend Ziff. 6).
6. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von total CHF 200.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie werden mit der verspätet geleisteten Sicherheit von CHF 900.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer sind nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses somit CHF 700.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Je eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 27. Januar 2026 sowie der Stellungnahme vom 12. März 2026 wird der Staatsanwaltschaft und B.___ zur Kenntnis zugestellt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 200.00 gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit der verspätet geleisteten Sicherheit von CHF 900.00 verrechnet, sodass ihm CHF 700.00 zurückzuerstatten sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann