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Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 31. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch C.___,
3. C.___, vertreten durch E.___,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Am 27. September 2024 liess B.___ (nachfolgend Beschuldigter 1) durch Rechtsanwalt C.___ Strafanzeige gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, A.___, wegen einfacher Körperverletzung einreichen. Es wird ihr vorgehalten, anfangs Dezember 2023 vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten 1 vollzogen zu haben, ohne ihn über die Tatsache einer Chlamydieninfektion zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs informiert zu haben. Der Beschuldigte 1 habe deswegen mit Antibiotika behandelt werden müssen.
Am 14. November 2024 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu diesem Vorhalt polizeilich befragt. Am 12. Februar 2025 reichte sie zwei Strafanzeigen ein; die eine richtete sich gegen den Beschuldigten 1 wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, übler Nachrede und Verleumdung, die andere gegen dessen Vertreter, Rechtsanwalt C.___ (nachfolgend Beschuldigter 2) wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen alle drei Personen Strafuntersuchungen.
1.2 Am 20. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung ein (Beschwerdebeilage 2, Verfahren STA.2024.5960, diese Akten wurden nicht eingereicht). Wie aus der Einstellungsverfügung hervorgeht, hatten die im Rahmen der Strafuntersuchung beigezogenen Arztberichte ergeben, dass die Beschwerdeführerin damals keine Chlamydieninfektion gehabt hatte, sondern eine Clostridieninfektion (bakterielle Infektion, mit Antibiotika behandelt), die sie irrtümlicherweise für eine Chlamydieninfektion gehalten hatte. Gemäss Einstellungsverfügung dürfte sie aufgrund des kurz zuvor stattgefundenen Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten 1 diesen in der Folge über die vermeintliche Chlamydieninfektion in Kenntnis gesetzt haben, worauf sich dieser seinerseits in ärztliche Behandlung begeben haben dürfte und er wegen des Verdachts auf eine Chlamydieninfektion prophylaktisch behandelt worden sei. Eine Ansteckung des Beschuldigten 1 mit einer Chlamydieninfektion sei aber unmöglich gewesen, weshalb der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt sei. Nachdem die Beschwerdeführerin offenbar erst nach dem Geschlechtsverkehr von der vermeintlichen Infektion Kenntnis erlangt habe, sei auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt und falle daher auch eine allfällige versuchte Tatbegehung ausser Betracht. Diese Einstellungsverfügung ist rechtskräftig.
1.3 Am 9. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft auch die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten 1 und 2 ein. Sowohl der Tatbestand der falschen Anschuldigung als auch derjenige der Irreführung der Rechtspflege erforderten ein Handeln wider besseres Wissen. Ein solches könne den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Es habe sich erst gegen Ende der Strafuntersuchung ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 nachweislich keine Chlamydien gehabt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sich sowohl der Beschuldigte 1 wie auch die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt gestellt, von der jeweils anderen Partei angesteckt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund könne keinem der Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden, sie hätten zum Zeitpunkt der Strafanzeige gewusst, dass die Beschwerdeführerin als Übertragerin des Infekts nicht in Frage komme. Betreffend den Beschuldigten 2 sei zudem festzuhalten, dass die Strafanzeige sachlich gehalten sei und lediglich die Schilderungen des Mandanten wiedergebe. Das Einreichen der Strafanzeige sei im Rahmen der Berufsausübung als Rechtsanwalt erfolgt und habe ausschliesslich der Interessenwahrung des Klienten gedient. Hinsichtlich der gegen den Beschuldigten 1 weiter vorgebrachten Ehrverletzungsdelikte sei festzuhalten, dass die entsprechende Strafantragsfrist teilweise abgelaufen sei oder unklar sei, wann sich der fragliche Vorhalt ereignet habe. Es gebe auch keine objektiven Beweismittel für die Anschuldigungen. Die SMS vom 15. Dezember 2024 sei nicht an Dritte gerichtet gewesen und eine Beschimpfung sei auch nicht ersichtlich.
2. Gegen die Einstellungsverfügung gegen die Beschuldigten 1 und 2 erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2026 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Sache sei zur ergänzenden Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sei insbesondere zu klären, ob und warum der Beschuldigte 1 von ihrem Vorsatz ausgegangen sei, welche Informationen sein Vertreter erhalten und ob er diese überprüft habe sowie weshalb dennoch neun Monate später der Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns erhoben worden sei.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
4. Der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwältin E.___, liess am 20. April 2026 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Weiteren sei sie auch abzuweisen. Denselben Antrag liess der Beschuldigte 1, vertreten durch den Beschuldigten 2, am 22. April 2026 stellen.
5. Zu diesen Eingaben äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2026, worauf die Beschuldigten 1 und 2 am 29. Juni 2026 resp. 30. Juni 2026 nochmals Stellung nahmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten ist auf die Beschwerde einzutreten, jedenfalls hinsichtlich der Vorhalte der falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit der angeblichen Ansteckung mit Chlamydien. Die Beschwerdeführerin bringt ausreichend klar zum Ausdruck, weshalb sie mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden ist, nämlich, weil diese auf einer unzureichenden Abklärung des Sachverhalts beruhe und es für sie nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschuldigten trotz ihrer Mitteilung, dass sie zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht vorsätzlich gehandelt habe, ihrerseits von Vorsatz ausgegangen seien. Sie erwähnt auch ausdrücklich, welche Abklärungen ihrer Auffassung nach noch zu tätigen wären.
Bezüglich des weiteren Vorhalts gegenüber dem Beschuldigten 1 (üble Nachrede, evtl. Verleumdung oder Beschimpfung) ist auf die Beschwerde aber nicht einzutreten. Diesbezüglich äussert sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht.
3. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).
Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden oder wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Irreführung der Rechtspflege, Art. 304 Ziff. 1 StGB).
4. Wie erwähnt, hat sich im Verlauf der Strafuntersuchung ergeben, dass die Beschwerdeführerin einem Irrtum unterlegen ist; sie hatte keine Chlamydieninfektion, sondern eine Clostridieninfektion. Dies muss sie anlässlich der ärztlichen Untersuchung offenbar falsch verstanden haben (vgl. dazu die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2026). Sie konnte den Beschuldigten 1 somit nicht mit Chlamydien anstecken. Sie hat dies aber auch aus subjektiver Hinsicht nicht tun können, weil aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass sie von der vermeintlichen Ansteckung zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nichts wissen konnte. Dies wird entgegen der Auffassungen der Beschuldigten durch die Eintragung des Gesprächs bei F.___, Psychotherapeut, belegt. So nimmt dieser im Sitzungsprotokoll vom 29. November 2023 auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten 1 Bezug. Dieser (unbestritten einmalige Geschlechtsverkehr) kann somit nicht am 9. Dezember 2023 oder anfangs Dezember 2023 stattgefunden haben, wie der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2024 aussagte (beim Einvernahmedatum muss es sich um einen Verschrieb handeln, vgl. Einstellungsverfügung im Verfahren STA.2024.5960 und Stawa-Nr. auf dem Protokoll). Aufgrund des Arztberichts des [...]spitals [...] vom 12. Januar 2024 kann auch nicht davon ausgegangen werden, beim Beschuldigten 1 sei eine Chlamydieninfektion diagnostiziert worden; wegen der (irrtümlichen) Mitteilung der Beschwerdeführerin hat nur ein entsprechender Verdacht bestanden. Der Beschuldigte 1 wurde aufgrund dieses Verdachts mit Antibiotika behandelt und nicht weil diese Infektion bereits diagnostiziert worden wäre («Therapie: Abstrich Harnröhre abgenommen. Start mit Therapie Doxycyclin 100»). Der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch darin zuzustimmen, dass es nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Anzeige von Seiten des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren stehen könnte. Ansonsten ist kaum erklärlich, weshalb die Strafanzeige erst am 27. September 2024 eingereicht wurde (bei einer vorgeworfenen vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Ansteckung im Dezember 2023).
Trotz dieser Umstände ist die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Einstellung der Strafuntersuchung nicht zu beanstanden. Wie erwähnt, setzen sowohl der Tatbestand der falschen Anschuldigung als auch derjenige der Irreführung der Rechtspflege ein Vorgehen wider besseres Wissen voraus. Ein solches dürfte dem Beschuldigten 1 indessen auch in einer weiterführenden Strafuntersuchung nicht nachzuweisen sein. Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht, dass die Beschwerdeführerin – offenbar aufgrund eines Missverständnisses – selbst davon ausging, mit Chlamydien infiziert zu sein und dies gegenüber dem Beschuldigten 1 auch so kommuniziert hatte. Dass sie im Dezember 2023 nachweislich keine Chlamydieninfektion hatte, ergab sich erst gegen Ende der Strafuntersuchung. Bis zu diesem Zeitpunkt stellten sich sowohl der Beschuldigte 1 als auch sie selbst auf den Standpunkt, von der jeweils anderen Person angesteckt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund könnte dem Beschuldigten 1 in der Tat nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, er hätte zum Zeitpunkt der Strafanzeige gewusst, dass die Beschwerdeführerin als Übertragerin des Infekts nicht in Frage kommt. Dies insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass er offenbar der Meinung war, der (einmalige) Geschlechtsverkehr habe im Dezember 2023 stattgefunden. In einem Hauptverfahren wäre daher mit hoher bzw. an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 somit zu Recht eingestellt. Ergänzend anzufügen ist, dass auch eine (weitere) Einvernahme des Beschuldigten an diesem Ergebnis kaum etwas zu ändern vermag. Vom Beschuldigten sind keine anderen Aussagen zu erwarten als diejenigen, die er bereits zu Protokoll gegeben hat.
Folgerichtig wurde auch das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 zu Recht eingestellt. Dieser hat als Anwalt des Beschuldigten 1 lediglich in dessen Auftrag und zu dessen Interessenwahrung eine Strafanzeige eingereicht. Eine strafbare Handlung ist darin nicht zu erblicken.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht den Beschuldigten grundsätzlich eine Parteientschädigung zu. Vorliegend vertritt der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 und er hat sich seinerseits durch eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Die beiden Eingaben vom April 2026 sind nahezu identisch und auch die Eingaben vom Juni 2026 decken sich in weiten Teilen. Die entsprechenden Aufwendungen sind daher nicht zweimal zu entschädigen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen je im Umfang der Hälfte einer Partei zuzusprechen.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Bei den Tatbeständen der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege handelt es sich um Offizialdelikte. Die Entschädigung geht demnach zu Lasten des Staates und ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO der Verteidigung auszuzahlen.
Rechtsanwalt C.___ macht für die Verteidigung des Beschuldigten 1 am 22. April 2026 einen Aufwand von 5.08 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 geltend. In der ergänzten Kostennote vom 29. Juni 2026 wird ein zusätzlicher Aufwand von 3,92 Stunden geltend gemacht resp. ein totaler Aufwand von 9 Stunden, dies zu einem Stundenansatz von CHF 280.00. Auch wenn nicht näher begründet wird, weshalb nun ein (nicht unerheblich) höherer Stundenansatz in Rechnung gestellt wird, können praxisgemäss CHF 280.00 pro Stunde entschädigt werden. 5,08 Stunden sind folglich zu CHF 220.00 zu entschädigen, 3,92 Stunden zu CHF 280.00, was inklusive Auslagen von total CHF 33.30 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 2'430.60 führen würde. Davon sind Rechtsanwalt C.___ CHF 1'215.30 auszubezahlen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Auch Rechtsanwältin E.___ macht für die Verteidigung des Beschuldigten 2 am 20. April 2026 einen Aufwand von 4,37 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 geltend, in der Kostennote vom 30. Juni 2026 dann aber einen Totalaufwand von 8,42 Stunden zu einem Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde. Wie bezüglich Rechtsanwalt C.___ ausgeführt, sind demnach grundsätzlich 4,37 Stunden zu CHF 220.00 zu entschädigen und 4,05 Stunden zu CHF 280.00. Inklusive Auslagen von total CHF 32.60 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % würde dies zu einer Entschädigung von CHF 2'300.35 führen. Davon sind Rechtsanwältin E.___ CHF 1'150.20 auszubezahlen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.
3. Rechtsanwalt C.___, [...], ist eine Parteientschädigung von CHF 1'215.30 zu bezahlen.
4. Rechtsanwältin E.___, [...], ist eine Parteientschädigung von CHF 1'150.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier