Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 6. Februar 2026
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung (Einstellungsverfügung)
zieht die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
1.1 Gestützt auf eine Strafanzeige von B.___ vom 10. Januar 2025 (Postaufgabe) resp. von dessen Vertreterin, Rechtsanwältin C.___, vom 23. Februar 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 3. März 2025 eine Strafuntersuchung gegen Dr. med. A.___, [Institution], wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung. Am 29. September 2025 teilte sie den Parteien mit, sie beabsichtige, das Verfahren gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einzustellen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, allfällige Entschädigungsbegehren nach Art. 429 bis 431 StPO anzumelden und zu begründen; es werde beabsichtigt, keine Entschädigung auszurichten.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 machte der Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 800.00 geltend. Die Einvernahme vom 17. September 2025 habe geraume Zeit in Anspruch genommen und habe eine eingehende Vorbereitung benötigt, was einen nicht unerheblichen Aufwand und Ausfall an Arbeitszeit bzw. zusätzlich aufzubringender Zeit verursacht habe. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren lediglich einseitig gestützt auf völlig unbegründete bzw. ungeprüfte Unterstellungen und klare Falschbehauptungen eröffnet worden sei. Es hätte sich die Frage stellen müssen, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn bestanden habe.
1.2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung ein (Ziff. 1). Eine Entschädigung und / oder Genugtuung wurde ihm nicht zugesprochen (Ziff. 2). Dies mit der Begründung, die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt. Eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse sei nicht erkennbar. Die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertige sich daher nicht und sein Entschädigungsbegehren sei entsprechend abzuweisen.
2. Gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung erhob A.___ am 23. Januar 2026 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Die Abweisung der geltend gemachten Entschädigung sei nicht begründet worden. Es sei nur auf die Voraussetzungen einer Genugtuung eingegangen worden, die er gar nicht beantragt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm eine Entschädigung für seine Aufwendungen vorenthalten werden solle.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sein Entschädigungsbegehren ohne Begründung abgewiesen worden sei. Diese Rüge ist berechtigt. Der Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 7. Oktober 2025 gestützt auf Art. 429 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein Entschädigungsbegehren von CHF 800.00 für die aufgewendete Zeit im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 17. September 2025 und deren Vorbereitung geltend gemacht. Dies habe einen nicht unerheblichen Aufwand und Ausfall an Arbeitszeit bzw. zusätzlich aufzubringender Zeit verursacht. Eine Genugtuung hat er nicht geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft nimmt in der Einstellungsverfügung aber nur Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, d.h. auf die Genugtuung. Zur geltend gemachten Entschädigung finden sich keinerlei Ausführungen. Es wird lediglich erwähnt, das Entschädigungsbegehren werde abgewiesen. Diese mangelnde Begründung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
Eine Heilung der Gehörsverletzung rechtfertigt sich vorliegend nicht. Einerseits wiegt die Gehörsverletzung nicht leicht, nachdem die Staatsanwaltschaft das Entschädigungsbegehren ohne jegliche Begründung abgewiesen hat. Andererseits und insbesondere aber hat sie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zum Vorbringen, das Entschädigungsbegehren sei ohne Begründung abgewiesen worden, Stellung genommen, sondern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Eine Rückweisung kommt daher nicht einem blossen Leerlauf gleich. Es wäre spekulativ, darüber zu befinden, wie die Staatsanwaltschaft über das geltend gemachte Entschädigungsbegehren entschieden hätte (auch wenn sie gemäss Verfügung vom 29. September 2025 beabsichtigte, keine Entschädigung auszurichten).
6. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie über das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entscheide.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine Entschädigung geltend gemacht.
Demnach wird verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2026 aufgehoben; die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Ramseier