Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 25. September 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi,
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Am 23. Januar 2021 meldete sich A.___ bei der Polizei. Ihr Ehemann, B.___, sei erneut gegen sie tätlich geworden und habe sie als Psychopathin betitelt. Zuvor hatte sie sich bereits am 19. Januar 2021 bei der Polizei gemeldet und geltend gemacht, sie habe Probleme mit ihrem Ehemann; dieser sei gegen sie tätlich geworden (so auch bereits am 30. November 2020 und 3. Januar 2021). Auch der Ehemann hatte sich vorgängig bei der Polizei gemeldet (am 20., 21. und 22. Januar 2021). Er komme nicht in die gemeinsame Wohnung, es komme zu Problemen mit seiner Ehefrau, er werde in den kommenden Tagen bei einem Kollegen übernachten und wolle nicht mehr nach Hause, weil er Angst habe, dass sie wieder mitten in der Nacht herumschreie und ihn beschuldige, sie schlecht zu machen (vgl. Strafanzeige vom 26. Februar 2021).
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 3. März 2021 eine Strafuntersuchung gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) sowie Beschimpfung. Mit Verfügung vom 22. März 2021 sistierte sie die Strafuntersuchung mit der Begründung, der Ausgang des Strafverfahrens sei vom Eheschutzverfahren abhängig. Deswegen und weil alle notwendigen Beweise gesichert seien, erscheine es angebracht, dessen Ausgang abzuwarten und die Untersuchung bis dahin zu sistieren. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens hob die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens am 13. Januar 2025 auf (vgl. Verfahrensjournal). Die Vertreterin von A.___ wurde um Mitteilung ersucht, ob ihre Klientin noch an einer Strafverfolgung gegen ihren Ehemann interessiert sei. Dies wurde mit Mail vom 20. März 2025 bejaht.
1.2 Am 21. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den vorgesehenen Abschluss der Untersuchung mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten (begangen am Ehegatten) und Beschimpfung einzustellen; betreffend sämtliche Delikte sei die Verfolgungsverjährung eingetreten. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 liess A.___ die Fortführung des Verfahren beantragen. Der Sachverhalt vom 23. Januar 2021 sei unter dem Vorhalt der einfachen Körperverletzung zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu prüfen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten auf den Vorhalt der einfachen Körperverletzung (begangen am Ehegatten) aus.
Infolge unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten sistierte sie die Strafuntersuchung am 18. Juni 2025 erneut. Am 21. April 2026 wurde die Sistierung aufgehoben, weil der Beschuldigte in der Schweiz angetroffen und einvernommen werden konnte. Am 29. April 2026 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den vorgesehenen Abschluss der Untersuchung mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (infolge Verjährung) und einfacher Körperverletzung, begangen am Ehegatten, einzustellen. Der Beschuldigte reichte darauf Unterlagen ein, A.___ liess sich nicht vernehmen.
1.3 Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung, wiederholter Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ein.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2026 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung sei weiterzuführen und Anklage gegen ihn zu erheben bzw. es sei gegen ihn ein Strafbefehl zu erlassen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 27. Juli 2026 ging die Honorarnote seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nur gegen die Einstellung in Bezug auf den Vorhalt der einfachen Körperverletzung. Die Einstellung wegen wiederholter Tätlichkeiten und Beschimpfung infolge Eintritts der Verjährung wird nicht beanstandet.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, der eingereichte Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 27. Januar 2021 halte fest, dass es im Zuge der häuslichen Gewalt zu einem Zahnverlust und bei einem anderen bereits vorgängig defekten Zahn zu Blutaustritt gekommen sei. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin, welche selbst Ärztin sei, zu keiner Zeit eine oder mehrere Zahnverletzungen erwähnt. Sie habe lediglich angegeben, Hämatome erlitten zu haben. Es sei daher nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Zahnverletzungen der Beschwerdeführerin Folge häuslicher Gewalt seien und daher eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung wahrscheinlich erscheinen liessen.
Bezüglich des Berichts der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D.___, vom 27. Mai 2025 sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst seit 7. April 2025 und somit im Berichtszeitpunkt erst seit rund sieben Wochen in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin solle gemäss diesem Bericht u.a. wegen der im Jahr 2020/2021 erlittenen häuslichen Gewalt an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, welche bisher jedoch zufolge bestehender Hemmungen, Angstzuständen und Misstrauen gegenüber Institutionen und Behörden nie ärztlich behandelt bzw. gar nicht erst diagnostiziert worden sei. Zusammenfassend könne keine Kausalität zwischen der häuslichen Gewalt Ende 2020 / Anfang 2021 und der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin hergestellt werden, welche eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung wahrscheinlich erscheinen liesse, zumal zwischen den Vorfällen und der Diagnose mehr als vier Jahre vergangen seien, in welchen sich weitere Ereignisse zugetragen haben könnten, die eine posttraumatische Belastungsstörung hervorgerufen oder mitverursacht haben könnten. Ebenfalls sei nicht bekannt, in welcher psychischen Verfassung sich die Geschädigte vor den zur Anzeige gebrachten Vorfällen häuslicher Gewalt befunden habe.
3.2 Dazu liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie habe in der Einvernahme vom 24. Januar 2021 zwar nicht explizit von Zahnschmerzen gesprochen, dies stehe der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen indessen nicht entgegen. Sie habe die Ohrfeige protokollieren lassen und dass sie sich selber medizinisch versorge, indem sie Schmerztabletten gegen die Kopfschmerzen zu sich genommen habe. Weiter sei von einer Mitarbeiterin der Kantonspolizei Solothurn extra festgehalten, dass sie sich wegen starken Kopfschmerzen einer ärztlichen Kontrolle unterzogen habe. Angesichts des Grössenunterschieds zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten sei von einer heftigen Ohrfeige auszugehen, welche zu den Zahnverletzungen habe führen können und auch geführt habe.
Bezüglich der psychiatrischen Diagnose greife die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu kurz. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren nach den Vorfällen in einer ausserordentlich belastenden Gesamtsituation befunden. Der Umstand, dass sie die psychiatrische Behandlung erst im April 2025 aufgenommen habe, sei vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar und könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerdeführerin sei dazu auch nie befragt worden. Dr. med. D.___ habe die häusliche Gewalt in ihrem Bericht als einzigen Auslöser genannt. Damit bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die posttraumatische Belastungsstörung auf andere Ereignisse zurückzuführen wäre. Der Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden.
4.1 Im Bericht der Solothurner Spitäler vom 27. Januar 2021, der nach einem CT des Gehirnschädels und der HWS der Beschwerdeführerin erging und gemäss dem keine intrakranielle Blutung und kein Hinweis auf das Vorliegen einer Fraktur des Schädels, des Gehirnschädels oder der HWS festgestellt werden konnten, wird als Zusatzbefund eine Fraktur in der Zahnwurzel 27 mit umschriebenem Granulom erwähnt. Frau Dr. med. C.___, die die Beschwerdeführerin in das Bürgerspital überwiesen hatte, erwähnt im Bericht vom 27. Januar 2021, rezidivierend sei es seit dem 23. Januar 2021 im Bereich eines schon vorgängig defekten Zahns (28 links) zu Blutaustritt gekommen. Auch rechts fehle im Zusammenhang mit früherer häuslicher Gewalt (whs. 3. Januar 2021) ein Zahn (14 rechts). Weiter diagnostizierte sie eine leichte Schwellung ohne Rötung oder Stufe mit Druckdolenz über dem Jochbogen links, einen Muskelhartspann paravertebral HWS links und ein Hämatom am Oberarm links, minim auch am Oberschenkel links.
4.2 Gestützt auf diese Berichte und die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2021 kann nicht davon ausgegangen werden, in einer weiterführenden Strafuntersuchung erschiene ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung als wahrscheinlich.
4.2.1 Ohne das geltend gemachte Vorgehen des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, ist aufgrund dessen nicht mit einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu rechnen. Vielmehr wäre ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Raum gestanden, der aber wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr erfolgen könnte. Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vom 24. Januar 2021 das Vorgehen des Beschuldigten geschildert und die ihr zugefügten Verletzungen erwähnt. So soll er sie während der fraglichen Zeit geschubst, mit der Faust auf den Unterarm und den Oberschenkel und mit der flachen Hand gegen ihre linke Gesichtshälfte geschlagen haben. Auf Schmerzen oder Verletzungen angesprochen, erwähnte sie, sie habe blaue Flecken davon getragen. Einen Arzt habe sie nicht gebraucht, sie sei selbst Ärztin. Am 27. Januar 2021 suchte sie dann doch Frau Dr. C.___ wegen Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich des Jochbeins auf. Frau Dr. C.___ diagnostizierte diesbezüglich wie erwähnt eine leichte Schwellung ohne Rötung oder Stufe mit Druckdolenz über dem Jochbogen links, einen Muskelhartspann paravertebral HWS links und ein Hämatom am Oberarm links, minim auch am Oberschenkel links. Diese Verletzungen erreichen nicht die Schwere, die für einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung erforderlich wären.
Bezüglich der im Bericht von Frau Dr. C.___ erwähnten Zahnverletzungen kann ebenfalls nicht mit einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gerechnet werden. Bei einer Fraktur in der Zahnwurzel mit umschriebenen Granulom handelt es sich um eine länger zurückliegende Verletzung, was Frau Dr. C.___ im Bericht vom 27. Januar 2021 erwähnt («schon vorgängig defekter Zahn). Diese Verletzung dürfte daher kaum Folge der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ohrfeige des Beschuldigten vom 23. Januar 2021 sein. Dass es zu einem Blutaustritt bei diesem Zahn kam, könnte allenfalls auf einen Schlag ins Gesicht zurückzuführen sein, diese Begebenheit, d.h. ein Blutaustritt aus einem beschädigten Zahn, ist aber zu vage, als dass deswegen ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu erwarten wäre. Die Beschwerdeführerin hat diesen Blutaustritt in der Einvernahme vom 24. Januar 2021 auch nicht erwähnt (überhaupt hat sie keine Zahnverletzungen erwähnt). Der fehlende Zahn 14 rechts kann ebenfalls nicht auf einen Schlag seitens des Beschuldigten zurückgeführt werden. Frau Dr. C.___ verweist diesbezüglich auf frühere häusliche Gewalt (whs. 3. Januar 2021), die Beschwerdeführerin selbst hatte aber angegeben, «nur» einmal, am 23. Januar 2021, vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Zudem erfolgte die Ohrfeige offenbar in die linke Gesichtshälfte, der Zahn fehlt aber auf der rechten.
4.2.2 Ebenso wenig ist aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu erwarten. Wie aus dem Bericht vom Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2025 hervorgeht, hat sich die Beschwerdeführerin erst am 7. April 2025 in psychiatrische Behandlung begeben. Auch wenn Frau Dr. D.___ die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf die geltend gemachte Gewalt in der Beziehung mit dem Beschuldigten zurückführt, geht die Staatsanwaltschaft angesichts dieses Umstandes zu Recht davon aus, zwischen der häuslichen Gewalt in der Zeit von Ende 2020 bis 23. Januar 2021 und der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin könne keine Kausalität hergestellt werden. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber Frau Dr. D.___ bezüglich der Intensität der häuslichen Gewalt nicht mit denjenigen vom Januar 2021 übereinstimmen. So wird zum Beispiel im Bericht von Frau Dr. D.___ von langjähriger massiver partnerschaftlicher Gewalt gesprochen; die Beschwerdeführerin sei über einen Zeitraum von mehreren Jahren psychischer, emotionaler, physischer sowie finanzieller Gewalt durch den früheren Ehemann ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte haben aber am [...]. September 2020 geheiratet und sich am 23. Januar 2021 bereits wieder getrennt (vgl. Eheschutzverfahren).
5. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung resultieren würde. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn eingestellt hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier