Obergericht

Beschwerdekammer

 

Beschluss vom 5. August 2026   

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

1.    Staatsanwaltschaft,   

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    Unbekannt

Beschuldigte

 

betreffend     Einstellungsverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 21. November 2025 meldete sich B.___ (Mitarbeiter [...]bank [...]) bei der Polizei. Aufgrund merkwürdiger Transaktionen vom Konto eines Kunden hätten sie bei diesem Nachschau gehalten, resp. er sei auf den Polizeiposten gegangen und sein Kollege zum Kunden nach Hause. Sie hätten sich Sorgen gemacht. Obwohl das Fenster offen gewesen sei, habe auf das Klingeln niemand geöffnet. Beim Eintreffen der Patrouille war der Kunde, A.___, wohlauf. Abklärungen ergaben, dass eine unbekannte Täterschaft die Rufnummer der [...]bank missbraucht hatte. Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangte die Täterschaft Zugriff auf das Mobiltelefon von A.___ und konnte so eine Zahlung von USD 167'120.00 auslösen. Die Auslösung einer weiteren Zahlung von CHF 43'055.00 konnte verhindert werden (vgl. Strafanzeige der Polizei vom 10. April 2026).

 

Nach Vornahme diverser Ermittlungen teilte die Staatsanwaltschaft A.___ am 22. Mai 2026 den Abschluss der Untersuchung mit. Es sei vorgesehen, die Untersuchung gegen Unbekannt wegen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einzustellen.

 

Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 stellte sie das Verfahren entsprechend ein.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 20. Juni 2026 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft habe ergänzende Abklärungen zu tätigen.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Juli 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

 

4. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

 

2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2025 erwähnte der Beschwerdeführer, dass die ganze Angelegenheit am 17. November 2025 begonnen habe. Er habe einen Anruf in Abwesenheit erhalten, wobei das Display die Nummer von B.___ angegeben habe. Dies sei der stellvertretende Geschäftsführer der [...]bank, den er schon seit Jahren kenne. Ein Rückruf bei diesem habe ergeben, dass er ihn nicht angerufen habe und auch sonst niemand von der Bank angerufen habe. Am 19. November 2025 habe er zwei weitere Anrufe erhalten. Bei einem habe sich jemand gemeldet und gesagt, er sei Techniker der [...]bank. Es seien zwei Transaktionen von seinem Konto abgebucht worden. Er sei aufgefordert worden, eine App herunterzuladen, eine SOS-App. Dann sei eigentlich alles über diese SOS-App abgelaufen. Er sei via Telefon angeleitet worden, es hätten mehrere Gespräche stattgefunden, es sei ihm gesagt worden, was er auf der App tippen müsse, er habe immer erreichbar sein sollen und habe dann auch noch per SMS kommuniziert. In seinen Kontakten habe er immer auf B.___ klicken müssen. Der Anrufer habe ihm auch gesagt, dass schon gewisse Berichte an die Polizei gegangen seien. Der Anrufer habe etwas gebrochen, aber dennoch deutlich hochdeutsch gesprochen. Später sei er auch noch aufgefordert worden, seine Identitätskarte zu fotografieren und zu schicken sowie sein Gesicht zu fotografieren. Bezüglich der genauen Details übergab er der Polizei einen Bericht, den er tags zuvor verfasst hatte.

 

2.2 C.___, ebenfalls Mitarbeiter der [...]bank, gab am 25. November 2025 zu Protokoll, er sei damals auch im Haus des Beschwerdeführers gewesen. Sie hätten sich Sorgen gemacht, ob eine Täterschaft im Haus des Beschwerdeführers sei und die Zahlungen auslösen lasse. Der Beschwerdeführer sei Vermögensberatungskunde von ihnen. Der Mitarbeiter, der ihn vorher betreut habe, sei Ende Oktober gegangen. Er kenne den Beschwerdeführer auch, sei per Du mit ihm. Die Person, die er am Telefon gehabt habe, habe ihn jedoch nicht geduzt. Wenn die [...] einen Betrug erkenne, erhielten sie ein Mail. In diesen Fällen hätten sie die Anweisung, den Kunden zu kontaktieren und telefonisch nachzufragen. Wegen einer solchen Mitteilung habe er den Beschwerdeführer anrufen wollen, jedoch vorgängig einen Anruf des Betrügers erhalten. Die Person habe ihm gesagt, die Zahlung sei in Ordnung und er solle sie auslösen. Weil er den Beschwerdeführer kenne, habe er aber mit diesem verbunden werden wollen. Dann habe sich der hochdeutsch sprechende Herr A.___ gemeldet. Er, C.___, habe dann aber schnell gemerkt, dass es nicht der Beschwerdeführer sei, und habe auf einem Rückruf bestanden. Auf sehr stotternde Weise sei ihm die Nummer vom Beschwerdeführer genannt worden. Beim Rückruf habe diese Person abgenommen und sich mit A.___ gemeldet. Da sei ihm klar geworden, dass es sich definitiv nicht um den Beschwerdeführer handle. Bezüglich der ersten Zahlung sagte A.___ aus, dass diese nach Dubai gegangen sei. Da hätten sie noch nichts bemerkt. Auf den Einwand, der Beschwerdeführer habe sich etwas darüber geärgert, dass diese Zahlung vom [...]bank-System nicht bemerkt worden sei, erwähnte C.___, doch, es sei bemerkt worden. [...] habe sich direkt an den Beschwerdeführer gewandt. Offenbar sei der Anruf an den falschen Herrn A.___ gegangen, anders gesagt an die gehackte Nummer. Die Zahlung sei dann bestätigt worden. Sie habe nicht mehr gestoppt werden können. Die zweite Zahlung schon; die hätte er im Mail plausibilisieren müssen.

 

2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, eine unbekannte Täterschaft habe die Telefonnummern der [...]bank missbraucht. Sie habe sich in den Telefongesprächen mit dem Beschwerdeführer als Mitarbeiter der [...]bank ausgegeben und ihn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht, die App «[...]» auf seinem Mobiltelefon zu installieren. Über diese App habe die unbekannte Täterschaft dann Zugriff auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers erhalten und Zahlungen ausgelöst. Die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätten keine Hinweise auf die Identität der unbekannten Täterschaft gegeben. Das Mobiltelefon von A.___ habe wegen mangelnder technischer Möglichkeiten nicht ausgewertet werden können. Die von der unbekannten Täterschaft verwendeten Telefonnummern seien manipuliert worden, so dass sie beim Beschwerdeführer als vertrauenswürdig erschienen seien, und lieferten ebenfalls keine Ermittlungsansätze. Weitere Ermittlungshandlungen mit realistischen Aussichten auf einen weiteren Ermittlungserfolg seien keine ersichtlich. Die Täterschaft habe entsprechend nicht eruiert werden können.

 

2.4 Dazu führte der Beschwerdeführer aus, die Polizei habe diejenige Person der [...]bank nicht befragt, die das eigentliche Hacking der US-Dollar nach Dubai ausgelöst habe. Dies sei absolut unverständlich. Im Weiteren sei er nicht sicher, ob die Polizei nicht Rückschlüsse von den Abklärungen im Zusammenhang mit der zweiten (versuchten) Zahlung an D.___ hätte ziehen können. Aus diesem Grund sei diese über die Bekanntschaft mit dem Hacker zu befragen.

 

3. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer angesichts der hohen Summe, die von seinem Konto auf betrügerische Weise abgezogen wurde, ergänzende Abklä-rungen getätigt haben möchte. Aus nachfolgenden Gründen rechtfertigt sich dies aber nicht.

 

C.___ hat bezüglich der ersten Zahlung bestätigt, dass die [...]bank intern festgestellt hat, dass es sich um eine fragwürdige Zahlung handelte, die nach Dubai hatte ausgelöst werden sollen. Deshalb habe sich [...] direkt telefonisch an den Beschwerdeführer gewandt. Da die Nummer des Beschwerdeführers offenbar gehackt war und der Anruf nur vermeintlich an den Beschwerdeführer ging, wurde die Zahlung ausgelöst. Es kann durchaus sein, dass die Bank dabei anders hätte vorgehen können, insbesondere angesichts des hohen Geldbetrags und einer Zahlung in USD nach Dubai, so dass die Zahlung hätte verhindert werden können. Das Prozedere hätte so ablaufen können, wie es bei der zweiten Zahlung vor sich ging, nämlich, dass die Anfrage an einen Kundenberater weitergeleitet wird, der den Beschwerdeführer kennt. Eine ergänzende Einvernahme der zuständigen Person oder weitere Abklärungen hinsichtlich des konkreten Ablaufs der Kontaktaufnahme (z.B. wie detailliert sich die Person beim vermeintlichen Beschwerdeführer nach dessen Identität erkundigte), würde aber nichts hinsichtlich der Ermittlung der Täterschaft bringen. Auch wenn der Bank eine unzureichende Klärung vorgehalten werden könnte, würde sie resp. die zuständige Person nicht zur Täterin. Die Täterschaft des Betrugs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist diejenige, der es gelang, die Telefonnummer der [...]bank zu benutzen und den Beschwerdeführer dazu zu veranlassen, eine App herunterzuladen und ihre (der Täterschaft) Anweisungen zu befolgen. Diese Täterschaft konnte aber nicht ermittelt werden, u.a. deshalb, weil das Mobiltelefon des Beschwerdeführers offenbar nicht ausgewertet werden konnte (vgl. Strafanzeige S. 3). Sie könnte wie erwähnt auch nicht ermittelt werden, wenn der Bank eine unzureichende Sorgfalt vorgeworfen werden könnte. Ein weiterer Ermittlungsansatz mit realistischen Aussichten auf einen Erfolg ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Zahlung ging auf ein Konto in Dubai, bezüglich dem keine Bank oder ein Finanzdienstleister bekannt ist (vgl. Strafanzeige S. 2). Es besteht nur eine Kontonummer und ein (seltsam anmutender) Name («[...]»).

 

Hinsichtlich eines allfälligen Zusammenhangs zwischen der ersten und der zweiten (versuchten) Zahlung würden weitere Ermittlungen mit grösster Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu keinem Erfolg bezüglich der Ermittlung der Täterschaft führen. Die Staatsanwaltschaft hat bei der UBS bereits eine vollumfängliche Auskunft über das Konto von und die Bankbeziehung mit D.___ verlangt und auch erhalten. Eine Befragung von D.___ würde dabei kaum zu weiteren brauchbaren Resultaten bezüglich der ersten Zahlung resp. der Täterschaft führen.

 

4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung somit zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Sollten neue Beweismittel oder Tatsachen hinsichtlich der Täterschaft bekannt werden, wird die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen.

 

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Ramseier