SOG 1974 Nr. 12
Art. 197 SchKG. Eine private Lohnzession wird von der Generalexekution nicht beeinflusst (Bestätigung der Praxis).
Eine private Lohnzession wird weder von der Spezial- noch von der Generalexekution - unter der Voraussetzung ihrer Gültigkeit, die nur von den Gerichten beurteilt wird - beeinflusst. Dies besagt bezüglich des Konkurses, dass der Gemeinschuldner während des Konkurses über seinen Arbeitsverdienst frei verfügen kann, dass "Lohnguthaben, Gehälter und Diensteinkommen jeder Art" nicht in die Konkursmasse fallen, selbst wenn sie über die Dauer des Konkurses (durch vorherige Lohnpfändung) gepfändet sein sollten (Fritzsche 11 S. 82/53; Komm. Jäger zu Art. 197 N 1 A + N 8; Praxis zu Art. 197 N 8; BGE 25 I 373; 35 I 822; 72 III 85/86; 75 III 27; 77 III 35; 79 III 127). Diese gesicherte Praxis folgt aus dem Grundsatz, dass der Gemeinschuldner nur mit seinem Vermögen und nicht mit seiner Arbeitskraft seinen Konkursgläubigern haftet. Den Arbeitserwerb vor und während des Konkurses darf der Schuldner demnach unter Vorbehalt der in Art. 164 OR normierten Einschränkungen abtreten. Ob hingegen die Abtretungsvereinbarung gültig, eventuell anfechtbar sei oder nicht, wird durch den Richter entweder mit materiellrechtlicher Feststellungsklage oder - jedoch kaum mit Aussicht auf Erfolg, weil der Arbeitserwerb den Gläubigern vorenthalten ist - mit den Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG entschieden.
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 27. September 1974