SOG 1974 Nr. 21
§ 19 Abs. 1 Baugesetz. - Für die Sistierung gilt keine Frist; grundsätzlich kann noch während des ganzen Baubewilligungsverfahrens sistiert werden.
Das Baudepartement hat die Sistierung aufgehoben, weil es der Auffassung ist, die Gemeinde habe mit der Sistierung zu lange zugewartet und habe sie im Oktober 1972, ca. 8 Monate nach Einreichung des Baugesuches, nicht mehr verfügen dürfen. Das Departement nimmt also eine Verwirkung des der Gemeinde nach § 19 Abs. 1 BauG zustehenden Rechts durch Zeitablauf an.
§ 19 BauG enthält keine Vorschrift, aus der hervorginge, dass die Baubehörde das Bauvorhaben nur innert einer bestimmten Frist sistieren dürfte. Auch an anderer Stelle ist keine solche Frist zu finden. Die Baugesuchsteller berufen sich in ihrer Vernehmlassung auf § 8 NBR, wonach die Baubehörde innert sechs Wochen nach Einreichung des Baugesuches den Entscheid zu fällen und mitzuteilen hat. Allein, diese Vorschrift gilt, wie allgemein anerkannt ist, als blosse Ordnungsvorschrift, die sehr oft nicht innegehalten werden kann. Aus ihr können keine Verwirkungsfolgen abgeleitet werden; insbesondere kann aus ihr nicht geschlossen werden, das Recht der Gemeinde im Sinne von § 19 Abs. 1 BauG ein Baugesuch zu sistieren, verwirke sechs Wochen nach Einreichung des Gesuches.
Das Baudepartement seinerseits spricht von einer Frist, die für die Sistierung eines Bauvorhabens "nach allgemeiner Rechtsauffassung" gelte. Es gibt nicht an, wo eine solche allgemeine Rechtsauffassung zum Ausdruck kommen soll. Eine entsprechende solothurnische oder bundesgerichtliche Praxis ist dem Verwaltungsgericht nicht bekannt, ebensowenig entsprechende Äusserungen in der Literatur. (So sagt z. B. Zimmerli, der in seiner Abhandlung "Zum Problem der zeitlichen Geltung im Baupolizei- und Bauplanungsrecht" ZSR 1969 I, S. 434, das Institut der Baugesuchsistierung behandelt, nichts davon.)
Von einer allgemeinen Rechtsauffassung kann hier nicht gesprochen werden. Immerhin fragt sich doch, ob man annehmen darf, § 19 enthalte, wenn er für die Sistierung keine Frist angebe, eine Lücke, die durch freie Rechtsfindung auszufüllen ist. Das ist zu verneinen. Es liegt durchaus im Wesen der Sache, dass während des ganzen Baubewilligungsverfahrens und nicht nur während einer beschränkten Frist sistiert werden kann. Vielfach wird die Notwendigkeit, einen Bebauungsplan zu erlassen oder abzuändern, erst durch das konkrete Baugesuch klar, eventuell erst auf Einsprachen oder auf ein Rechtsmittel hin. Es stellte eine schwere Beeinträchtigung des Instituts der Sistierung und damit der öffentlichen Interessen dar, wenn man annehmen wollte, es dürfe, auch wenn das Bewilligungsverfahren länger daure, nur während einer bestimmten Frist ab Baugesuchseingang sistiert werden.
Nach allem geht es also nicht an anzunehmen, für die Sistierung gemäss § 19 Abs. 1 BauG gelte eine ab Baugesuchstellung laufende Frist. Es stellt sich aber die Frage, ob man bei Verneinung einer generellen Befristung nicht wenigstens sagen muss, die Sistierung könne im einzelnen Fall durch trölerhaftes Verhalten der Baubehörde unzulässig werden. Mit einer solchen Konstruktion ist indessen Zurückhaltung zu üben, wenn, wie gesagt, an sich der Grundsatz gilt, dass während des ganzen Verfahrens sistiert werden kann... (Das Verwaltungsgericht hat dann für den konkreten Fall eine Ungültigkeit der Sistierung wegen Trölerei verneint.)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1974