SOG.1974.22
§ 4 lit. b und e NBR — Das Baugesuch muss u. a. eine genügende Zufahrt und eine fachgerechte Abwasserfortleitung ausweisen. Es kann sich nicht auf Erschliessungslösungen berufen, die der Strassenführung im Bebauungsplan oder dem generellen Kanalisationsprojekt widersprechen. Dieser Grundsatz im Lichte eines Bebauungsplanes mit Bauetappen.
Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt nach rechtskräftigem Bebauungsplan in der zweiten Bauetappe. Die Gemeinde Niedererlinsbach hat keine Bestimmung erlassen, dass die zweite Etappe erst überbaut werden darf, wenn die Gemeinde sie freigibt. Das Grundstück kann somit an sich jederzeit überbaut werden, sofern baupolizeilich nichts entgegensteht und insbesondere die Erschliessung geregelt ist. In bezug auf die Erschliessung sind umstritten die Fragen der Zufahrt und des Kanalisationsanschlusses:
a) Nach dem Bebauungsplan soll das Grundstück des Beschwerdeführers durch die im Plan vorgesehene Erschliessungsstrasse «Schlosshalde/Leimen» erschlossen werden. Nach § 2 des Perimeterreglementes ist die Gemeinde nicht verpflichtet, diese in der zweiten Bauetappe liegende Strasse im heutigen Zeitpunkt mit überwiegend öffentlichen Mitteln zu erschliessen. Nach der Darstellung der Gemeinde ist vorläufig nicht damit zu rechnen, dass die Gemeinde den Bau dieser Strasse beschliesst. Der Beschwerdeführer könnte aber an die Gemeinde ein Gesuch um Erstellung dieser Strasse stellen, sofern er zum Strassenbeitrag 60 % der Kosten vorschiesst (§ 8 des Perimeterreglementes). Im Hinblick auf die Höhe der Kosten, die bei diesem grossen Bauwerk enttünde; ist es klar, dass der Beschwerdeführer kein solches Gesuch stellt. Vielmehr möchte er den bestehenden Schlosshaldenweg, der bis zur Südgrenze seiner Parzelle reicht, auf eigene Kosten bis zu seiner Grundstückseinfahrt verlängern. An sich ist eine solche private Zufahrt zu einem Einzelgrundstück statthaft (§ 9 des Perimeterreglementes), doch hat die Baubehörde in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die vom Bauherrn vorgeschlagene Zufahrt verkehrstechnisch genügt (§ 4 Buchstabe b NBR und § 9 Perimeterreglement).
Die Gemeinde verneint dies und macht geltend, der Schlosshaldenweg, den
der Beschwerdeführer benützen müsste und der bereits drei Wohnhäuser bedient,
sei verkehrstechnisch unzureichend. Wie der Augenschein gezeigt hat, ist dieser
Weg unglaublich steil und nur etwas über zwei Meter breit, so dass nicht einmal
Personenwagen kreuzen können. Er verträgt folglich keinen zusätzlichen Verkehr
und soll, sobald die oben erwähnte Erschliessungsstrasse später einmal erstellt
ist, nach Bebauungsplan in einen Fussgängerweg umgewandelt werden. Würde die
Gemeinde dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechen, könnte sie allfällige
weitere Anschlussbegehren an diese Strasse aus dem Gebiete der zweiten
Bauetappe nicht verhindern. Im Hinblick auf diese Folge ist es daher richtig,
wenn die Gemeinde schon das erste Gesuch mit Rücksicht auf die Grenzen der
Leistungsfähigkeit dieser steilen und schmalen Strasse abweist. Der
Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, die Gemeinde habe vor noch
nicht allzulanger Zeit den Bau eines Einfamilienhauses mit Anschluss an diese
Strasse auf dem Nachbargrundstück bewilligt. Dieses Grundstück befindet sich in
der ersten Bauetappe und der Schlosshaldenweg war bis zu diesem Grundstück ausgebaut
und wurde seit Jahren von den Bewohnern eines auf der gegenüberliegenden Seite
auf gleicher Höhe stehenden Hauses benützt. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz hätte die Gemeinde aus Gründen der Rechtsgleichheit den Anschluss
der in der ersten Bauetappe liegenden Liegen![]()
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schaft nicht
verhindern können. Dagegen ist es richtig, wenn die Gemeinde heute entsprechend
ihrem Bebauungsplan den weitern Ausbau dieser steilen und schmalen Strasse in
die zweite Bauetappe hinein bis zum Grundstück des Beschwerdeführers verweigert.
Die Bauparzelle des Beschwerdeführers kann folglich nicht über diesen Weg
erschlossen werden.
b) Die Gemeinde macht weiter geltend, die Bauparzelle des Beschwerdeführers könne nicht nach dem GKP an die Kanalisation angeschlossen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, doch macht er geltend, bis zum Bau der Kanalisation nach GKP in der zweiten Bauetappe könne seine Liegenschaft an die bestehende Leitung im Schlosshalden-weg angeschlossen werden. Dagegen wendet die Gemeinde ein, sie könne es nicht zulassen, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers anders als im GKP vorgesehen an die Kanalisation angeschlossen werde. Würde sie dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechen, könnte sie auch weitere ähnliche Begehren aus dem gleichen Gebiet wie dein Grundstück des Beschwerdeführers nicht verweigern. Die Kanalisationsleitung im Schlosshaldenweg und die anschliessenden Leitungen seien aber nicht für eine solche Mehraufnahme dimensioniert.
Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 92 1510 unter Hinweis auf die Literatur und frühere Entscheide festgestellt hat, ist das Gemeinwesen in der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen seinen Anstalten (Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Abwasserkanalisation usw.) und deren Benutzern nicht frei; es hat sich vielmehr hierin an gewisse unmittelbar aus der Verfassung fliessende Mindestanforderungen zu halten. Dazu gehört vor allem der Grundsatz, dass die Zulassungs- und Benutzungsbedingungen unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen für alle Bürger gleich sein müssen. Dem vom Gemeinwesen eingeführten Benutzungszwang entspricht notwendigerweise ein Recht des Bürgers auf Benutzung der Anstalt (Fleiner, Institutionen, 8. Aufl., S. 335 A. 52), wobei aber eine solche Verpflichtung dort ihre Grenzen findet, wo das Leistungsvermögen der Anstalt aufhört (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Bd., 9. Aufl. S. 386/87). Die Grenzen der Leistungsfähigkeit der Anstalt sind dann erreicht, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, den ihr gesetzten Zweck zu erfüllen. Bei der Bestimmung der Grenzen der Leistungsfähigkeit einer Anstalt dürfen neben den gegenwärtigen auch die künftigen Verhältnisse berücksichtigt werden. Wörtlich führt dann das Bundesgericht weiter aus : «Der Ausbau des Kanalisationsnetzes eines Gemeinwesens richtet sich, insbesondere was die Rohrweiten anbelangt, nach dem zu erwartenden Abwasseranfall. Dieser bestimmt sich nach dem geschätzten Wasserverbrauch des angeschlossenen Gebietes in Industrie, Gewerbe und Haushaltungen einerseits, nach dem Flächenmass des Gebietes und den Niederschlagsmengen andererseits, wobei zu beachten ist, dass der Anteil des Meteorwassers am Abwasser regelmässig grösser ist als der des Brauchwassers. Richtig berechnet, muss das Kanalisationsnetz so gross - aber nicht grösser - dimensioniert sein, als erforderlich ist, um das im voll ausgebauten Perimetergebiet anfallende Abwasser aufzunehmen und der Kläranlage zuführen zu können. Werden neue Flächen von einigem Umfang an das Kanalisationsnetz angeschlossen, so hat das deshalb zur Folge, dass das Röhrensystem vorzeitig erweitert werden muss oder dass abwassertechnisch .gleichartige Flächen aus dem Perimeter entlassen werden müssen. Im einen wie im andern Fall stellt ein solcher Neuanschluss die Erfüllung des der Anstalt gesetzten Zweckes, die Abwasser eines örtlich bestimmt umgrenzten Gebietes auf eine bestimmte Zeit hinaus aufzunehmen, in Frage. Darin liegt eine Überschreitung der Leistungsfähigkeit der Anstalt, die diese zu einer Verweigerung des Anschlusses berechtigt.»
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Im vorliegenden Fall geht es allerdings, wie im erwähnten Bundesgerichtsurteil,
nur um den Anschluss einer einzelnen Liegenschaft, welche der
Gemeindekanalisation lediglich kleine Abwassermengen abgeben würde. Würde aber
dieser dem GKP nicht entsprechende Anschluss erlaubt, so könnten die
Anschlussbewilligungen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch für
andere, in der Nähe der Liegenschaft des Beschwerdeführers liegende Grundstücke
aus der zweiten Bauetappe, nicht verweigert werden. Im Hinblick auf diese
Folgen kan sich die Gefahr einer Überlastung des Kanalisationsnetzes bereits
beim ersten derartigen Anschlussgesuch abzeichen. Es ist deshalb der Gemeinde
Niedererlinsbach nicht verwehrt, schon dieses erste Gesuch mit Rücksicht auf
die Grenzen der Leistungsfähigkeit des entsprechenden Kanalisationsnetzes abzuweisen
(vgl. Meier, Das Recht der Gemeindekanalisationen und die Einleitung der
Abwasser in die öffentlichen Gewässer nach aargauischem , Recht, S. 53). Das
Baubewilligungsgesuch des Beschwerdeführers kann daher auch aus diesem Grunde
nicht bewilligt werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Oktober 1973