SOG 1974 Nr. 24
§ 231 Abs. 1 EGZGB; § 17 Baugesetz. - Kein Schätzungsverfahren ohne Vorliegen eines Enteignungstitels.
Wenn die Schätzungskommission für Landabtretungen an das Gemeinwesen die Entschä-digung festzusetzen hat (sei es nach den allgemeinen Enteignungsvorschriften des EGzZGB und der Verordnung über das Enteignungsverfahren, sei es nach den speziellen Enteig-nungsvorschriften des Baugesetzes), hat sie zu überprüfen, ob die zuständigen Behörden das Enteignungsrecht erteilt haben, d. h. ob dem Schätzungsverfahren, das durchgeführt werden soll, ein gültiger Enteignungstitel zugrunde liegt. Ohne Enteignungstitel kann kein Schätzungsverfahren anbegehrt werden; die Schätzungskommission darf auf das Schätzungsbegehren nicht eintreten (RB 1966 Nr. 31; 1967 Nr. 42; vgl. auch Luder, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, in Festgabe F. J. Jeger, S. 121).
Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid fest, dass zwar unbestrittenermassen kein Enteignungstitel vorliege, dass sich die Parteien aber aussergerichtlich und formlos über die Expropriation geeinigt hätten, so dass die Kommission die Schätzung des abgetretenen Landes vornehmen könne. Die Schätzungskommission ist offenbar der Meinung, sie könne auch ohne Vorliegen eines Enteignungstitels tätig werden, sofern sich beide Parteien über die Enteignung geeinigt hätten.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen davon, dass die sogenannte "gütliche Einigung" nicht als bewiesen erachtet werden kann und dass diese heute von einer Partei bestritten wird, muss festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der Schätzungskommission auf Einigung der Parteien hin jede gesetzliche Grundlage fehlt. Eine staatliche Behörde darf aber immer nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen handeln. In diesem Sinne und mit derselben Begründung hat das Verwaltungsgericht bereits einmal entschieden und dabei festgehalten: "Eine gesetzliche Bestimmung fehlt, was das Schätzen ohne Vorliegen eines Enteignungstitels anbelangt; sie fehlt auch, was das Tätigwerden der Kommission auf einseitiges Verlangen der einen Partei oder auf Vereinbarung aller Beteiligten hin berührt" (RB 1966 Nr. 31; vgl. auch Imboden, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, S. 142, und Stephan Müller, Die formelle Enteignung im Kanton Solothurn, S. 110).
Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auch heute zu der Schlussfolgerung, dass ohne das Vorliegen eines Enteignungstatbestandes bzw. eines Enteignungstitels die Schätzungskommission auch nicht auf Vereinbarung der Parteien hin tätig werden kann. Die Kantonale Schätzungskommission hat in einem solchen Falle das Eintreten von Amtes wegen zu verweigern.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1974