SOG 1974 Nr. 34
§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG. -- Welche Behörde vertritt die Gemeinde im Sinne dieser Bestimmung? In Gemeinden, die davon abgesehen haben, den Gemeinderat in Baubewilligungssachen als erste Beschwerdeinstanz zu erklären, ist die Baukommission befugt, in solchen Sachen im Namen der Gemeinde Beschwerde zu erheben.
In dem unter Nr. 33 erwähnten Verwaltungsgerichtsverfahren war die Beschwerde der Einwohnergemeinde Solothurn im Auftrag der Baukommission erhoben worden. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage, ob die Baukommission für die Beschwerdeerhebung zuständig war, folgendes erwogen: Man kann sich fragen, ob tatsächlich die Baukommission und nicht eher der Gemeinderat die Gemeinde im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG zu vertreten hat. Allein, in Gemeinden, die wie Solothurn davon abgesehen haben, den Gemeinderat in Bausachen als erste Beschwerdeinstanz zu erklären (rev. § 2 Abs. 3 NBR), ist die Baukommission in den Baubewilligungssachen oberste Instanz der Gemeinde. Der Gemeinderat hat sich in diesen Gemeinden mit den Baugesuchen (normalerweise) nicht zu befassen. Nicht er, sondern die Baukommission ist auf diesem Teilgebiet Vollzugsinstanz. Zum Vollzug gehört aber auch der Entscheid darüber, ob gegen einen Entscheid des Baudepartementes, der den erstinstanzlichen Entscheid über das Baugesuch abgeändert hat, Beschwerde erhoben werden soll. Praktisch gesehen bedeutete es denn auch eine erhebliche Komplikation, wenn die Baukommission, die eine Beschwerde als nötig erachtet, zuerst mit einem Antrag an den Gemeinderat gelangen und ihn über die ganze Sachlage, die er ja noch nicht kennt und abgesehen von der Frage der Beschwerdeerhebung auch nicht kennenlernen müsste, ins Bild setzen müsste. Dieser Nachteil überwiegt den Vorteil, der eventuell darin erblickt werden könnte, dass der Gemeinderat, weil er sich vom Entscheid der kantonalen Behörde nicht desavouiert zu fühlen braucht (nicht sein Entscheid ist ja abgeändert worden), die Frage der Beschwerdeerhebung "neutraler" entscheiden würde. Somit ist es richtig, in Gemeinden, die davon abgesehen haben, den Gemeinderat als erste Beschwerdeinstanz zu erklären, in Baubewilligungssachen die Baukommission im Namen der Gemeinde Beschwerde erheben zu lassen. Vorbehalten bleibt der Fall, wo das Recht der betreffenden Gemeinde ausdrücklich eine andere Regelung der Vertretungsbefugnis, als sie vorstehend durch Auslegung abgeleitet worden ist, aufstellt. Für die Stadt Solothurn besteht jedenfalls keine derartige Regelung. § 47 lit. k der Gemeindeordnung, welche Bestimmung von der allgemeinen Prozessführungsbefugnis des Gemeinderates spricht, kann nicht als Regelung der hier interessierenden Frage betrachtet werden. Es bleibt deshalb dabei, dass aufgrund der gemeindeintern abschliessenden Kompetenz, welche die Baukommission auf dem Gebiete der Baubewilligungen hat, ihre Kompetenz zur Beschwerdeführung abgeleitet werden darf.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. September 1974