SOG 1974 Nr. 8
§ 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Sinngemässe Berufung auf einen der in § 35 aufgezählten Nichtigkeitsgründe genügt (Anlehnung an die Praxis zu § 308 ZPO).
§ 36 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20. Mai 1973 verlangt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde schriftlich und begründet unter Angabe der Nichtigkeitsgründe, wie sie § 35 des selben Gesetzes aufzählt, angegeben werden. In der Beschwerdeschrift werden diese Gründe explizite nirgends angeführt. Dennoch muss auf die Beschwerde eingetreten werden. Das Obergericht hat in einem Entscheid aus dem Jahre 1968 (RB 1968 Nr. 23) festgehalten, dass eine sinngemässe Berufung auf die Nichtigkeitsgründe, wie sie § 305 lit. a bis e ZPO aufzählen, als Begründung im Sinne dieser Bestimmung genügt. Wenn das Obergericht schon für die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, denen die Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsgerichte nachgebildet sind, dies annahm, so muss dasselbe im verstärkten Masse auch für das einfachere arbeitsgerichtliche Verfahren gelten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Juni 1974