SOG 1974 Nr. 9  

 

 

§ 155 Abs. 2 Gebührentarif. Können mit der Parteientschädigung auch die Kosten ausserprozessualer privater Beweissicherungsmassnahmen geltend gemacht werden? Wie verhält es sich, wenn diese Massnahmen nicht von der Prozesspartei, sondern von ihrer am Prozessausgang interessierten und tatsächlich haftbaren Versicherungsgesellschaft veranlasst worden sind?  

 

 

1.      Vorerst ist abzuklären, ob es sich grundsätzlich rechtfertige, ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens entstandene Auslagen für Massnahmen, wie Beweissicherungsvorkehren und Beizug von Fachleuten, der sie veranlasst habenden Partei zu ersetzen. Denn sowohl dem Kläger wie dem Beklagten steht die Möglichkeit offen, eine gerichtliche Expertise oder eine vorsorgliche Beweisführung vom Richter zu verlangen.

 

Es ist zweifellos zu begrüssen, wenn die Parteien vor Anhebung eines Prozesses sich sorgfältig vorbereiten und die Prozessaussichten abwägen. Es liegt sicher im Interesse auch der Behörden, wenn die Parteien vorprozessuale Vorkehren treffen, denn damit können unnötige Prozesse vermieden werden. Aus diesem Grunde darf es einem Beklagten nicht verwehrt werden, insbesondere nicht in einem eventuell bevorstehenden Expertenprozess wie in casu, sich der notwendigen Fachleute zu bedienen, das Gericht anzurufen oder darauf zu verzichten, oder eventuell zu einem Vergleich Hand zu bieten. Für den Fall der gerichtlichen Erledigung können vorprozessuale Untersuchungen eine bedeutende Untermauerung der Parteistellung darstellen, vermögen mithin den Prozess zu verkürzen.

 

Es wäre somit nicht tunlich, von den Parteien zu verlangen, den Prozess abzuwarten, damit diese beurteilen können, ob eine Forderung begründet erscheint oder nicht.

 

Desgleichen ist zu befürworten, wenn die Parteien zur Sicherung der Beweislage Massnahmen treffen. Allerdings könnte der gleiche Zweck mit dem Institut der vorsorglichen Beweisführung nach § 268 ZPO erreicht werden, wobei der Richter die notwendigen Anordnungen trifft. Dies ist auch der Normalfall, wenn eine gerichtliche Erledigung des Streites vorgesehen ist. Ist aber noch ungewiss, ob ein Prozess anhängig gemacht oder ob eventuell ein Vergleich angestrebt werden soll, muss es den Parteien unbenommen bleiben, selber Fachleute zur Entscheidung dieser Frage beizuziehen.

 

Zudem ist fraglich, ob nicht Beweisvorkehren, die wie im vorliegenden Falle grossen Umfang annehmen und hohe Kosten verursachen, den Rahmen des Instituts der vorsorglichen Beweisführung sprengen würden.

 

Rein praktische Gründe sprechen ebenfalls dafür, dass Parteien Massnahmen zur Beweissicherung auf eigene Initiative hin vornehmen lassen können. Zieht eine Partei vor Anhebung des Prozesses Fachleute bei zwecks Abklärung der Prozesschancen, erübrigt sich eine richterlich angeordnete vorsorgliche Beweisführung, wird doch der gleiche Zweck mit der Tätigkeit der Experten erreicht, denn Abklärung der Prozessaussichten erfordert auch genaue Untersuchung des Sachverhaltes. Umgekehrt vermöchte die vorsorgliche Beweisführung die Prozesschancen nicht hinreichend darzulegen.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es sich grundsätzlich rechtfertigt, wenn Parteien zur Abklärung der Prozessaussichten und zur Beweissicherung Fachleute beiziehen.   

 

2.      Aus diesem Grunde muss untersucht werden, ob und unter welchen Umständen mit solchen ausserprozessualen Vorkehren verbundene Auslagen der nach Prozessausgang unterlegenen Partei auferlegt werden können. Mit anderen Worten muss abgeklärt werden, ob derartige Kosten als "Auslagen für Beschaffung von Prozessbelegen und dergleichen" von § 155 Abs. 2 GT erfasst werden. Kann diese Frage grundsätzlich bejaht werden, müsste dieser extensiven Auslegung von § 155 Abs. 2 eine sinnvolle Abgrenzung gegeben werden, denn es ginge nicht an, die unterlegene Partei mit den Kosten für irgendwelche, nach Belieben der Gegenpartei vorgenommene Massnahmen zu belasten. Es besteht auch die Gefahr, dass im Prozess beide Parteien dem Richter Privatgutachten vorlegen, aufgrund deren und zusätzlich noch aufgrund eines Gutachtens des Gerichtsexperten der Richter dann zu entscheiden hätte. Schrankenloser Beizug von Fachleuten würde zu einer Denaturierung des Verfahrens führen.

 

Weil der Gebührentarif den Ersatz von vor oder während des Prozesses entstandenen Auslagen nicht ausdrücklich vorsieht, könnte geschlossen werden - was der bundesge-richtlichen Auffassung entspricht -, solche aus ausserprozessualen Bemühungen erwach-senen Kosten müssten klageweise geltend gemacht werden. In casu müssten die der Beklagtschaft entstandenen Kosten widerklageweise eingefordert werden. Ein derartiges Vorgehen erscheint aber äusserst unzweckmässig.

 

Die entsprechende Bestimmung der bernischen Prozessordnung erlaubt eine Berücksichtigung der vorprozessualen, notwendigen Bemühungen in der Kostennote (dazu Leuch, N. 3 zu § 58 bern. ZPO).

 

Eine derart enge (wie oben beschrieben) Auslegung des Wortlautes von § 155 Abs. 2 GT drängt sich aber keineswegs auf. Denn der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung stellt ja keinen Selbstwert dar, sondern ist ein Mittel, um einen bestimmten Sinn auszudrücken. Der Sinn der fraglichen Bestimmung kann nun aber nicht sein, der in einem Prozess obsiegenden Partei nur jene - aussergerichtlich entstandenen - Auslagen zu vergüten, die sich als solche für Belegbeschaffung im engsten Sinne des Wortes darstellen, beispielsweise die Kosten, welche in Verbindung mit einer Edition einer Urkunde entstehen können. Dass dies zu unbilligen Ergebnissen führen müsste, zeigt sich deutlich am vorliegenden Fall. Es ist nicht nur verständlich, sondern auch tunlich, dass, wenn eine Partei für einen Schaden von rund Fr. 400‘000.-- haftbar gemacht werden soll, diese alles unternimmt, um die fehlende Haftpflicht nachzuweisen. Gelingt ihr dieser Nachweis, wäre es stossend, wenn sie diese Kosten selber tragen müsste, sind diese doch nur entstanden, um die Behauptungen der Klägerschaft entkräften zu können.

 

Eine ausdehnende Interpretation von Abs. 2 drängt sich somit auf. Es gilt nun, aus bereits dargelegten Gründen, dieser Auslegung eine vernünftige Beschränkung zu geben:

 

Die ausserprozessualen Vorkehren müssen sich beschränken auf die Beschaffung von Beweismitteln im eigentlichen, prozessrechtlichen Sinne, beispielsweise die Beschaffung von Urkunden, die Vornahme von Augenscheinen und deren Aufzeichnung, das Festhalten eines Zustandes, welcher sich verändern könnte, die Rekonstruktion eines für die Rechtsfrage entscheidenden Vorganges. Eine Expertise, die sich nicht auf das Festhalten von Tatsachen beschränkt, sondern aus bestimmten Gegebenheiten Schlüsse zieht, wäre demzufolge auszuschliessen, es sei denn, deren vorzeitige Vornahme dränge sich aus irgendwelchen Gründen auf.

 

Im weitern kommen als ausserprozessuale Tätigkeiten, für welche Kostenersatz gefordert werden kann, nur solche beweissichernde Vorkehren in Frage, welche unbedingt notwendig und prozesserheblich sind. Zudem soll Kostenersatz nur dann gefordert werden können, wenn die vorzeitige Beweismittelbeschaffung tatsächlich auf privatem Wege zweckmässiger als mittels der vorsorglichen Beweisführung durch einen vom Richter bestimmten Experten erscheint.

 

Als Auslagen für Beschaffung von für den Prozess relevanten Beweismitteln muss auch die Entschädigung für die damit in unmittelbarem Zusammenhange stehende Tätigkeit des Parteivertreters gerechnet werden.

 

Zusammenfassend können die "Auslagen für Beschaffung von Prozessbelegen und dergleichen" im Sinne von § 155 Abs. 2 GT wie folgt umschrieben werden:

 

Zu den ausserprozessual vorgenommenen Massnahmen, deren Kosten als zur Berechnung geeignete Auslagen darstellen, können nur solche Bemühungen gerechnet werden, welche Vorkehren zur Beschaffung von Beweismitteln darstellen und welche für den Prozess erheblich und notwendig sind und deren vorzeitige Vornahme durch die Partei sich objektiv rechtfertigen lässt, sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhange stehende Tätigkeit des Parteivertreters.

 

Unter diesen Voraussetzungen müssen sowohl Massnahmen, welche vor dem Prozess vorgenommen wurden, wie auch solche, die während des Prozesses - nebenprozessual - veranlasst werden, zur Berechnung zugelassen werden.

 

Aus dieser Umschreibung folgt des weitern, dass eine zwecks Abklärung der Prozesschancen angeordnete Privatexpertise nur insoweit der unterlegenen Partei berechnet werden kann, als sie eine Sicherung prozessrelevanter Beweismittel darstellt.

 

3.    In casu wurden die ausserprozessualen Beweissicherungsmassnahmen nicht durch den Beklagten selber, sondern von dessen Versicherung angeordnet. Die Klägerschaft erklärt nun, eine Entschädigung für die damit verbundenen Auslagen müsse sie schon deshalb nicht leisten, weil die Versicherungsgesellschaft gar nicht dem Prozess beigetreten, somit nicht Partei sei. Der Beklagte sei gar nicht legitimiert, diese Kosten geltend zu machen.

 

Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Versicherungsgesellschaft formell dem Prozess nicht beigetreten ist; tatsächlich nimmt sie aber eine derartige Stellung ein, müsste sie doch bei Gutheissung der Schadenersatzklage für den Schaden ohne weiteres aufkommen. Es darf somit keinen Unterschied machen, ob die Auslagen unmittelbar vom Beklagten oder aber von dessen, direkt am Prozessausgang interessierten und tatsächlich haftbaren Versicherungs-gesellschaft veranlasst worden sind.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 1974