SOG 1975 Nr. 10   

 

 

§ 82 Abs. 2 und § 86 Abs. 2 ZPO. Berechnung der Rekursfrist, wenn eine Verfügung in den Gerichtsferien eröffnet worden ist.  

 

 

Die angefochtene Verfügung wurde am 6.8.1975 erlassen und den Parteien während der Gerichtsferien zugestellt. Nach § 86 Abs. 1 lit. c dauern die Gerichtsferien "bis und mit dem 31. August". Nach § 82 Abs. 2 ZPO wird bei Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, hier der 1. September, nicht mitgezählt. Diese Lösung entspricht auch der bundesrechtlichen Regelung in Art. 32 Abs. 1 OG. Der Fristenlauf begann somit am 2.9.1975. Der am 11.9.1975 eingereichte Rekurs ist demnach rechtzeitig.

 

Obergericht Zivikammer, Urteil vom 8. Dezember 1975