SOG 1975 Nr. 11
§ 82 Abs. 4 ZPO. Zur Einhaltung einer Zahlungsfrist genügt es nicht, innert Frist einer Bank einen Vergütungsauftrag zu erteilen.
In einem Zivilprozess verfügte der Amtsgerichtspräsident, dass die Klägerin innert 4 Wochen für Gebühren Fr. 1200.-- an die Gerichtskasse zu bezahlen habe unter Androhung der Klageabschreibung im Unterlassungsfall. Die Verfügung wurde der Klägerin am 2. April 1975 zugestellt. Am 30. April 1975 erteilte die Klägerin ihrer Bank den Auftrag, an die Gerichtskasse Solothurn den Betrag von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Den am 2. Mai 1975 bei der Bank eingegangenen Vergütungsauftrag erledigte diese am gleichen Tag bei der Post. Das Postcheckamt führte den Auftrag am 9. Mai 1975 aus.
Der Amtsgerichtspräsident schrieb die Klage wegen Nichteinhalten der Zahlungsfrist ab. Die Klägerin stellte ein Wiedereinsetzungsgesuch nach § 89 ZPO, welches der Amtsgerichtspräsident abwies. Gegen die Abweisung erhob die Klägerin Rekurs. Das Obergericht nahm im Hauptpunkt dazu wie folgt Stellung:
Die vom Amtsgerichtspräsidenten gesetzte Frist lief am 30. April 1975 ab. Eine Zahlungsfrist ist dann eingehalten, wenn die Zahlung oder der Auftrag zur Überweisung schweizerischen PTT-Betrieben spätestens am letzten Tag der Frist erteilt wird. Die Auftragserteilung an eine Bank ist derjenigen an die PTT nicht gleichgestellt (BGE 96 I 472 = Praxis 1971 Nr. 27).Abs. 4 von § 82 ZPO ist eindeutig. Weil der Zahlungsauftrag an die schweizerische Post nach dem 30. April 1975 erfolgte, war er verspätet, weshalb die angedrohten Säumnisfolgen gestützt auf § 87 ZPO einzutreten hatten.
Entschuldbar wäre die Säumnis nach § 89 lit. b ZPO dann, wenn sie trotz pflichtgemässer Vorsicht der Partei oder ihres Vertreters eingetreten wäre (RB 1972 Nr. 12).Indem die Klägerin erst am letzten Tag der vier Wochen dauernden Frist den schriftlichen Zahlungsauftrag an die Bank abschickte, handelte sie äusserst sorglos und missachtete krass die qualifizierte Sorgfaltspflicht, die es in einem gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen gilt. Schon bei der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr geforderten Aufmerksamkeit musste sie erkennen, dass die Bank unter solchen Umständen die Besorgung nicht mehr fristgerecht würde vornehmen können. Die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung ist wegen verschuldeter Versäumnis begründet, und daher ist der Rekurs abzuweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juli 1975