SOG 1975 Nr. 13
§ 87 und § 94 Abs. 2 ZPO. Bei Fristerstreckungen ist jedesmal erneut die Sanktion anzudrohen, die bei Unterlassung oder nicht vorschriftsgemässer Vornahme der Prozesshandlung eintritt.
In einem Forderungsprozess verfügte der Instruktionsrichter, dass die Parteien bis Ende Februar 1975 einen Kostenvorschuss von je 4500 Franken an die Gerichtskasse zu bezahlen haben "unter der Androhung des Ausschlusses vom Expertenbeweis im Unterlassungsfalle". Die Frist wurde dem Kläger zweimal erstreckt, letztmals bis 15. April 1975. In den beiden Fristerstreckungs-Verfügungen war die oben erwähnte Androhung nicht mehr enthalten. - In der Folge schloss der Instruktionsrichter den Kläger vom Expertenbeweis aus, weil er den verfügten Kostenvorschuss von 4500 Franken innert der ihm gesetzten Frist nicht voll einbezahlt hatte. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger Rekurs. Der Instruktionsrichter und die Gegenpartei beantragten Abweisung des Rekurses. Sie vertraten im Gegensatz zum Rekurrenten die Auffassung, dass die in der ersten Verfügung angedrohte Säumnisfolge auch für die spätern, die ursprüngliche Frist erstreckenden Verfügungen wirksam seien. Das Obergericht hiess den Rekurs gut und hob die angefochtene Verfügung auf, mit der folgenden Begründung:
Dem Richter ist im Rahmen seines Prozessleitungsrechts freigestellt, den Verhältnissen entsprechende Sanktionen anzudrohen. Die vom Richter einmal in Aussicht gestellten prozessualen Nachteile erwachsen aber der säumigen Partei ex lege, ihre Verwirklichung ist gemäss den §§ 87 und 94 Abs. 2 und 3 ZPO dem richterlichen Ermessensspielraum entrückt. Diese Strenge des Gesetzes ruft nach einer entsprechend klaren, unmissverständlichen richterlichen Verfügung, die die nachteilige, unter Umständen überaus hart treffende prozessuale Folge der Nichtbeachtung der angeordneten Frist ausdrücklich nennt. Deshalb und weil im Gegensatz zu den prozesserledigenden die prozessleitenden Verfügungen grundsätzlich abänderbar sind, ist bei mehreren aufeinanderfolgenden, die gleichen Prozesshandlungen betreffenden richterlichen Anordnungen eindeutig und jedesmal von neuem zum Ausdruck zu bringen, welche Konsequenzen die Unterlassung oder nicht vorschriftsgemässe Vornahme nach sich ziehen. § 94 Abs. 2 und 3 ZPO schreiben denn auch vor, dass die Folgen "ausdrücklich" anzudrohen sind.
Im vorliegenden Fall drohte der Richter in der ersten Verfügung den Ausschluss vom Expertenbeweis an, während in den nachfolgenden Verfügungen die Androhung unterblieb. Daher durften sich die Rekurrenten darauf verlassen, dass ihnen die nicht rechtzeitige Kostenvorschussleistung nicht schaden oder sie jedenfalls nicht der in der ersten Verfügung angedrohte Rechtsnachteil treffen würde.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juli 1975