SOG 1975 Nr. 14   

 

 

§ 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Aus der Beschwerdeschrift muss erkennbar sein, welcher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird (Präzisierung des Entscheides SOG 1974 Nr. 8).  

 

 

2. Absatz 1 von § 36 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte, der im wesentlichen auf dem Formular der Rechtsmittelbelehrung wörtlich zitiert ist, schreibt unter anderem vor, dass die Nichtigkeitsbeschwerde begründet unter Angabe der Nichtigkeitsgründe einzureichen ist. Die Nichtigkeitsgründe, die in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurden, sind in § 35 lit. a-e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte abschliessend aufgezählt. Der Nichtigkeitsgrund muss zwar nicht ausdrücklich in juristisch korrekter Formulierung oder unter Angabe der betreffenden Gesetzesstelle genannt werden (SOG 1974 Nr. 8), aber aus der Beschwerdeschrift muss immerhin ersichtlich sein, welcher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird; die einer unspezifizierten Beschwerde immanente Vermutung auf Anrufung der generellen Nichtigkeitsgründe nach lit. e genügt diesem Erfordernis nicht.

 

Im Schreiben der Klägerin sind nur Begehren und Anträge formuliert. Da jeglicher Anhaltspunkt, dem entnommen werden könnte, welcher Nichtigkeitsgrund gemeint ist, fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

Obergericht Zivilkammer, 8. Juli 1975