SOG 1975 Nr. 28   

 

 

Art. 11 Abs. 3 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.  Zur Frage der Angemessenheit der Ausweisung, insbesondere bei einem Ausländer, der seit langer Zeit in der Schweiz lebt und hier verwurzelt ist.  

 

 

1974 verurteilte das Jugendgericht Solothurn-Lebern den 1956 geborenen Italiener R. F. wegen Hehlerei, fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, SVG-Übertretungen, Sachbeschädigungen, Entwendungen eines Personenwagens zum Gebrauch zu 3 Monaten Einschliessung (mit bedingtem Strafvollzug).Noch im gleichen Jahr verurteilte ihn das Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen Kuppelei und Zuhälterei, begangen 1974, zu 14 Monaten Gefängnis und Fr. 1500.-- Busse (mit Widerruf des im Jugendgerichtsurteil gewährten bedingten Strafvollzuges). - In der Folge verfügte das Polizeidepartement des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 10 ANAG die Ausweisung des R. F. für die Dauer von 5 Jahren. R. F. erhob gegen die Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellte folgende Erwägungen an:   

 

1. Laut lit. a von Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie "nach den gesamten Umständen angemessen erscheint" (Art. 11 Abs. 3 ANAG).Unnötige Härten sollen vermieden werden. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäss Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG (ANAV) namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Erscheint eine Ausweisung zwar als rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, dann soll sie angedroht werden.

 

In casu ist die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens) klar erfüllt. R. F. hat während der jugendgerichtlichen Strafuntersuchung und auch nach der bedingten Verurteilung durch das Jugendgericht die Delikte der Kuppelei und Zuhälterei fortgesetzt begangen. Angesichts dieser Tatbestände und der fortgesetzten Begehung kann nicht von einer Bagatelldelinquenz gesprochen werden, sondern es liegt im Gegenteil eine recht schwere Kriminalität vor. Der Ausweisungsgrund gemäss lit. a der genannten Gesetzesnorm ist somit gegeben.

 

Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes führt aber nicht zwangsläufig zur Ausweisung; es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob an den Tatbestand diese Rechtsfolge zu knüpfen sei oder nicht. Hierbei hat sie dem Interesse der Öffentlichkeit, das für die Entfernung des Ausländers spricht, im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit polizeilicher Massnahmen das Interesse des Auszuweisenden am Verbleiben im Lande gegenüberzustellen (vgl. ZSR 1967, II. S. 436 f.). Dies und die Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit kommen in den vorne zitierten Bestimmungen von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV zum Ausdruck.

 

Die schwerste fremdenpolizeiliche Massnahme, die Ausweisung, ist somit erst nach sorgfältiger Abwägung des Interesses der Öffentlichkeit an der Ausweisung einerseits und des Interesses des Ausländers am Verbleiben andererseits zu ergreifen.

 

2. a) ...

 

b) ... (Das Verwaltungsgericht setzte sich hier mit den konkreten Umständen auseinander und gelangte am Schluss zu der folgenden Abwägung:)

 

c) Bei der Abwägung der beiden einander gegenüberstehenden Interessen gelangt das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleiben in der Schweiz überwiegt. R. F. hat in jugendlichem Leichtsinn delinquiert, wobei sein Verschulden aus den verschiedenen dargelegten Gründen etwas vermindert wird. Die engen Beziehungen zur Familie, die Wirkung des erlittenen Strafvollzuges und auch die Tatsache, dass keinerlei Anzeichen von Arbeitsscheu vorliegen, lassen die Gefahr eines Rückfalles als relativ klein erscheinen. Die Resozialisierungschancen können als gut bezeichnet werden, so dass das Interesse der Schweiz an der Ausweisung auch aus diesem Grund nicht sehr gross ist. Hingegen würde der noch minderjährige R. F. in Italien als Entwurzelter haltlos dahintreiben, und die Möglichkeit des Verkommens wäre trotz einer gewissen Verhaftung im Italienertum gross. In der Schweiz findet er jedoch in den guten Familienverhältnissen bei seinen Eltern Geborgenheit und die für ihn so wichtige Verankerung in einer Gruppe von Bezugspersonen.

 

Aus all diesen Gründen erscheint die Ausweisung des R. F. als den gesamten Umständen nicht angemessen und somit als unnötige Härte, die den Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Massnahmen verletzen würde.

 

Die vom Polizeidepartement aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob Ausländer, die in der Schweiz aufgewachsen oder ihr Leben ganz überwiegend in der Schweiz verbracht haben, überhaupt aus der Schweiz ausgewiesen werden sollen, findet ihre Beantwortung im Rahmen der (gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV) jeweils vorzunehmenden Interessenabwägung. Es kann also nicht gesagt werden, die Ausweisung sei bei einem seit Jahrzehnten in der Schweiz lebenden und hier verwurzelten Ausländer in jedem Fall unnötig hart. In einem solchen Fall muss, damit eine Ausweisungsverfügung erlassen werden kann, das öffentliche Interesse an der Ausweisung entsprechend noch grösser als das schon sehr grosse Interesse des Ausländers am Verbleiben sein.

 

In casu ist aber, wie dargelegt, das Interesse der Öffentlichkeit an der Ausweisung des R. F. geringer als dessen Interesse am Verbleiben in der Schweiz.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1975