SOG 1975 Nr. 2   

 

 

Art. 145 ZGB. Der Amtsgerichtspräsident kann die ihm obliegende Zuweisung der Kinder nicht der Vormundschaftsbehörde übertragen.  

 

 

Der Amtsgerichtspräsident hat im Rahmen einer Verfügung nach Art. 145 ZGB die der Ehe M.-H. entsprossenen zwei Kinder der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Solothurn "zur Pflege und Erziehung, Betreuung und Unterbringung" zugewiesen.. Die Vormundschaftsbehörde ihrerseits wies die Kinder ihrer Mutter zur Pflege und Erziehung zu.

 

Es fragt sich vorerst, ob der Vorderrichter befugt war, die Kinder der Vormundschaftsbehörde der Stadt Solothurn zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. Nach allgemeiner Auffassung (Hinderling, 3. Auflage, S. 197) ist während des Scheidungsprozesses nur der Richter, nicht die Vormundschaftsbehörde befugt, Kinderschutzmassnahmen zu treffen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die elterliche Gewalt schon vorher einem oder beiden Eltern entzogen wurde, oder in dringenden Fällen, wo die Vormundschaftsbehörde vorsorglich handeln darf, falls der Richter zu spät käme (Hinderling, a.a.O.).Die vom Gerichtspräsidenten getroffene Verfügung beinhaltet nun eine Massnahme im obigen Sinne. Er weist die Kinder "zur Pflege und Erziehung, Betreuung und Unterbringung" der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Solothurn zu. Mit dieser Massnahme überträgt er aber die ihm vom Gesetz auferlegte Pflicht einer Verwaltungsbehörde. Damit entledigt er sich der Verantwortung, in diesem oder jenem Sinne zu entscheiden. Dies wollte der Gesetzgeber gerade verhindern, erklärt er doch in Art. 145 ZGB ausdrücklich, dass der Richter die vorsorglichen Massregeln treffe. Überträgt er nun die "Pflege und Erziehung, Betreuung und Unterbringung" der Vormundschaftsbehörde, so kann er dieser gesetzlichen Verpflichtung gar nicht mehr nachkommen. Er entzieht sich seiner Entscheidungsbefugnis und delegiert diese an die Vormundschaftsbehörde. Der vom Vorderrichter angerufenen Praxis des Richteramtes Bucheggberg-Kriegstetten kann aus diesem Grunde nicht zugestimmt werden. Verfügungen dieser Art hätten aber noch andere Konsequenzen: Die von der Vormundschaftsbehörde getroffenen Massregeln müssten auf dem Verwaltungsrechtsweg (beim Oberamtmann und letzten Endes beim Verwaltungsgericht) angefochten werden. Dadurch würde eine Doppelspurigkeit entstehen. Verfügungen, die vom Gerichtspräsidenten ausgehen würden, könnten mittels des Rekurses, Verfügungen der Vormundschaftsbehörde mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Eine derartige Doppelspurigkeit ist vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch unerwünscht. Der Vorderrichter hätte demnach im November 1973 die beiden Kinder für die Dauer des Scheidungsprozesses dem einen oder andern Elternteil oder einer Drittperson in Obhut geben müssen. Dabei hätte er in seiner Verfügung die Vormundschaftsbehörde anweisen können, die Pflege der Kinder zu überwachen und ihm hierüber periodisch zu berichten.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2. Juni 1975